Mother's Appeal for Son's Family Reunification Denied Over Temporary Admission Waiting Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA mother, who was granted temporary admission to Switzerland due to the unreasonableness of her expulsion, sought to bring her son to Switzerland for family reunification, arguing that the three-year waiting period for temporary admissions was disproportionate and violated human rights. The Federal Administrative Court dismissed the appeal, affirming that the three-year waiting period under Article 85(7) of the Federal Act on Foreign Nationals is applicable and has not yet expired for the mother, and that temporary admission does not constitute a vested right of residence under Article 8 of the European Convention on Human Rights. However, the court instructed the Federal Office for Migration to examine the son's request for refugee status recognition as an asylum application filed from abroad.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85 Abs. 7 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 31 VGG; Mother's Appeal for Son's Family Reunification Denied Over Temporary Admission Waiting Period: The Federal Administrative Court dismissed the appeal, affirming that the three-year waiting period under Article 85(7) of the Federal Act on Foreign Nationals is applicable and has not yet expired for the mother, and that temporary admission does not constitute a vested right of residence under Article 8 of the European Convention on Human Rights. However, the court instructed the Federal Office for Migration to examine the son's request for refugee status recognition as an asylum application filed from abroad.
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KI-generiertThis provision established the three-year waiting period for family reunification for temporarily admitted persons, which was not met in this case.
The Federal Office for Migration is instructed to accept and examine the application for refugee status from abroad.
This provision outlines the grounds for appeal, which the court found were not sufficiently demonstrated by the appellants.
This provision dictates that costs are imposed on the losing party in administrative proceedings.
These articles likely govern the assessment and imposition of court costs.
Volltext
E-8508/2010
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-8188/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (...), und ihr Sohn B._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Familiennachzug und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. November 2010 / N (…).
E-8508/2010
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281), der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die Beschwerdeführerin mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
25. Oktober 2010 für sich und ihren zurzeit in Sudan lebenden Sohn beantragte, diesem sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei festzustellen, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft selbständig, eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzubeziehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. November 2010 das Gesuch des Sohnes um Einreise in die Schweiz und das Familiennachzugsgesuch ablehnte,
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dass das BFM zur Begründung anführte, die zeitliche Voraussetzung (Dreijahresfrist) für einen Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG sei nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin erst seit knapp einem Jahr vorläufig aufgenommen sei, weshalb das Gesuch abzulehnen und die Einreise ihres Sohnes in die Schweiz zu verweigern sei, dass die Beschwerdeführenden mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
11. November 2010, die am 15. November 2010 beim BFM eingegangen ist, um nochmalige Prüfung ihres Gesuchs baten, dass das BFM die Eingabe am 25. November 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, welches sie als Beschwerde entgegennahm,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung, weshalb die Familienzusammenführung zu erfolgen habe, anführte, ihr 16-jähriger Sohn lebe ohne Familienangehörige im Sudan, und sie selber sei 2009 an Brustkrebs erkrankt, weshalb ihre Lebenssituation sehr belastend sei, dass die Beschwerdeführenden in einer mit "Beschwerde/Rekurs" betitelten Eingabe vom 26. November 2010 an das BFM, die wiederum zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, weiter ausführten, die gesetzliche dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sei völkerrechtswidrig und unverhältnismässig und widerspreche namentlich Art. 8 EMRK, da vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit diesen Personen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85 Abs. 7 AuG),
dass sich das Verfahren betreffend die Vereinigung von Familienangehörigen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG gemäss Art. 24 VVWA nach Art. 74 VZAE richtet,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in rechtskräftiger Weise verneint worden ist und sich mithin die Frage, ob bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen die gesetzliche Wartefrist von drei Jahren tatsächlich völkerrechtskonform ist, so nicht stellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. November 2009 in der Schweiz wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist und die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen gemäss Art. 87 Abs. 7 AuG somit noch nicht verstrichen ist,
dass die Beschwerdeführenden aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Einreiseund Anwesenheitsbewilligung für den Sohn ableiten können, da entgegen ihren Vorbringen die vorläufige Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht darstellt (vgl. BGE 126 II 335 E. 2 m.w.H.),
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dass das BFM das Gesuch um Familiennachzug deshalb zu Recht abgelehnt hat,
dass die beim BFM gestellten Anträge auf Anerkennung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft des Sohnes beziehungsweise eventualiter auf Einbezugs des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft von der Vorinstanz nicht behandelt wurden,
dass die Vorinstanz den Eventualantrag der Ordnung halber formell hätte abweisen müssen, was aber vom BFM nicht nachzuholen ist, da aus der Begründung der angefochtenen Verfügung immerhin hervorgeht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine als Ausländerin – nicht als Flüchtling – vorläufig aufgenommene Person handelt, dass das BFM aber anzuweisen ist, das Begehren, es sei festzustellen, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft in der eigenen Person, als Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG entgegenzunehmen und zu prüfen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, das Gesuch um Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft des sich im Ausland befindenden Beschwerdeführers zu prüfen und darüber zu entscheiden.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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