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E-8186/2010 • BVGer E-8186/2010 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld, Deportation Permitted

Geschäftsnummer E-8186/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse asylum, finding that the applicant's claim that he could not provide identity documents was not credible and his asylum arguments were illogical. The court determined that his home country was a safe country of origin, and there was no evidence of persecution or insurmountable obstacles to his return, thus permitting his deportation. The applicant's request for free legal aid was also denied due to the weak prospects of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 6a Abs. 2 Bst, Art. 34 Abs. 1 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG; Asylum Refusal Upheld, Deportation Permitted: The court determined that his home country was a safe country of origin, and there was no evidence of persecution or insurmountable obstacles to his return, thus permitting his deportation. The applicant's request for free legal aid was also denied due to the weak prospects of his appeal.

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Verfolgung Vollzugshindernisse unentgeltliche Rechtspflege sicherer Herkunftsstaat Wiedererwägung des Asylgesuchs Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used by the BFM to declare the asylum application inadmissible because the applicant did not submit travel or identity documents within 48 hours. The court confirmed this decision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was the basis for rejecting the applicant's request for legal aid due to the lack of prospects for the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8186/2010 {T 0/2}

Urteil vom 2. Dezember 2010

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien A._______, Ukraine, c/o _______, _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 18. November 2010 / N_______.

E-8186/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Oktober 2010 sein Heimatland von B._______ aus verliess und über ihm angeblich unbekannte Länder am 30. Oktober 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 31. Oktober 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragungen vom 4. November 2010 (Summaranhörung) und 11. November 2010 (Anhörung zu den Asylgründen) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ im Wesentlichen zu Protokoll gab, er sei zuletzt in D._______, Region E._______, wohnhaft gewesen und habe seit dem Ende seiner neunjährigen Schulzeit als Gelegenheitsarbeiter auf dem Bau gearbeitet, dass er im Winter 2004, während der "Orangen Revolution", in B._______ einen Journalisten kennen gelernt habe, der ihn mit dem Sammeln von Informationen für verschiedene Zeitungen beauftragt und auch dafür bezahlt habe,

dass der Beschwerdeführer von _______ bis _______ in einem vom Journalisten in F._______ gemieteten Haus gewohnt habe, wo dieser einen Koffer aufbewahrt habe, der die Polizei belastendes Material enthalten habe,

dass der Beschwerdeführer am _______ in B._______ Zeuge einer versuchten Vergewaltigung geworden sei und zwei Tage später von Polizisten angegriffen, auf einen Polizeiposten verbracht, dort fest - gehalten und gefoltert worden sei,

dass er schliesslich auf Fürsprache des Journalisten hin freigelassen worden sei,

dass am späteren Abend des _______ das Haus in F._______ von drei Männern aufgesucht worden und der Beschwerdeführer vor diesen ins Nachbardorf D._______ zu einem Freund geflüchtet sei, dass dieser Freund anderntags nach F._______ gefahren sei, wo er an Stelle des vom Journalisten gemieteten Hauses nur noch eine Brand - ruine vorgefunden habe und ihm Nachbarn berichtet hätten, der Be - schwerdeführer werde von der Polizei wegen Brandstiftung gesucht,

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dass der Beschwerdeführer vermutet habe, die unbekannte Täterschaft habe es auf jenen Koffer abgesehen gehabt und sicherheits - halber auch gleich das ganze Haus angezündet, dass sich der Beschwerdeführer, dem es in der Heimat zu gefährlich geworden sei, bis zu seiner Ausreise beim Freund in D._______ auf - gehalten habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere beizubringen,

dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unlogisch und lebensfremd seien,

dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,

dass es sich im Übrigen bei der Ukraine um einen verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle und, weil vorliegend keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorlägen, auch der Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt wäre,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass er dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung des Asylgesuchs beantragte,

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dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe soweit für den Ent - scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Vor-

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instanz indessen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht hier volle Kognition zu - kommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4),

dass er in der Beschwerde dazu einzig vorbringt, er habe in den Anhörungen erzählt, weshalb er keine Dokumente habe einreichen kön - nen (vgl. Beschwerde S. 2),

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dass dieses Beschwerdevorbringen unbehelflich ist und die überzeugende Argumentation des BFM nicht zu relativieren vermag, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und Ankündigung (vgl. Protokoll der Befragung vom 4. November 2010

S. 4 f., Protokoll der Befragung vom 11. November 2010 S. 2) auch keine erkennbaren Anstalten unternommen hat (und dies auch in der Be - schwerde nicht geltend macht), sich Identitätsdokumente, allenfalls Ersatzpapiere, zu besorgen,

dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat,

dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen lebensfremden, unlogischen und konstruierten Eindruck erwecken und der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel der diesbezüglichen Argumentation des BFM mit keinem Wort widerspricht,

dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass im Übrigen der Beschwerdeführer Ukrainer ist und sein Heimatland gemäss Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 2006 seit 2007 als verfolgungssicherer Staat gilt (Safe Country gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), weshalb das BFM angesichts des vorliegenden Fehlens

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von Hinweisen auf eine Verfolgung – welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten – seinen Nichteintretensentscheid in der Tat auch auf die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 AsylG hätte abstützen können, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht - lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass daher vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des über eine Schulbildung, Englischsowie Französischkennt - nisse und über Berufserfahrungen als Bauarbeiter verfügenden Beschwerdeführers sprechen,

dass sich jedenfalls aus den Akten keine Hinweise für die An nahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be - stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge - mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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