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E-816/2016 • BVGer E-816/2016 KI-generiert

Asylum seeker deportation to Lithuania upheld under Dublin Regulation.

Geschäftsnummer E-816/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not consider an asylum application and to deport the applicant to Lithuania, as Lithuania had issued a visa and accepted responsibility under the Dublin Regulation. The court found that the applicant's previous asylum application had been withdrawn and the Swiss jurisdiction expired, and that the applicant's concerns about safety in Lithuania were unsubstantiated and did not warrant Switzerland exercising its discretion to accept the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Wegweisung im Asylverfahren Visum Freizügigkeitseinschränkung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Grundsatz der Nichtzurückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

This article is cited in the dispositive as the basis for upholding the decision, indicating that the contested decision does not violate federal law.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is used in the dispositive to impose costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-816/2016

Urteil vom 15. Februar 2016

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, Belarus, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).

E-816/2016

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Am 30. April 2013 zog er sein Asylgesuch zurück und reiste am 5. Juni 2013 nach Weissrussland aus.

B. Am 24. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand, zur Zuständigkeit Litauens und der Wegweisung dorthin gewährt.

C. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Litauen dem Beschwerdeführer am 12. November 2015 ein Visum aus. Die litauischen Behörden hiessen das hierauf gestützte Übernahmegesuch des SEM am 28. Januar 2016 gut.

D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (zugestellt am 3. Februar 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Litauen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben.

F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 11. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom

29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht

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auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

So hat die Vorinstanz anhand des zentralen Visa-Informationssystems (CS-Vis) zu Recht die Zuständigkeit Litauens erkannt und die litauischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde am 28. Januar 2016 gutgeheissen. Litauen ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass die Zuständigkeit der Schweiz im ersten Asylverfahren bereits drei Monate nach der kontrollierten Ausreise vom 5. Juni 2013 nach Weissrussland erlosch (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Auch die übrigen Vorbringen – seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion gebe es in Litauen kriminelle Gruppen und eine bestimmte Person stelle eine Bedrohung für ihn dar – sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Schliesslich ist der Beschwerdeführer ein alleinstehender, gesunder junger Mann (SEM-Akten, B6, S. 3 und S. 9), weshalb die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) von vornherein ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-816/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand: