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E-8148/2010 • BVGer E-8148/2010 KI-generiert

Asylum seeker removal to Italy upheld under Dublin Regulation.

Geschäftsnummer E-8148/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to not process an asylum application and to remove the applicant to Italy, as Italy was determined to be the responsible state under the Dublin Regulation. The court found that the applicant's claim of poor treatment in Italy was not substantiated and did not constitute a bar to removal, as Italy is a signatory to relevant human rights conventions and provides basic care and support to asylum seekers, and the applicant had not demonstrated any specific risk of persecution or violation of fundamental rights upon return.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 16 Abs. 1 Bst, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum seeker removal to Italy upheld under Dublin Regulation: The court found that the applicant's claim of poor treatment in Italy was not substantiated and did not constitute a bar to removal, as Italy is a signatory to relevant human rights conventions and provides basic care and support to asylum seekers, and the applicant had not demonstrated any specific risk of persecution or violation of fundamental rights upon return.

Schlagwörter

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Abschiebung Dublin-Verordnung Asylrecht Menschenrechtsbedenken Grundsatz der Nichtzurückweisung einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is cited as the legal basis for the decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision is mentioned as the general consequence of not entering into an asylum application, which is expulsion from Switzerland.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for the rejection of the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for the imposition of costs on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions are cited as the basis for the calculation and imposition of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8148/2010 {T 0/2}

Urteil vom 26. November 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, geboren _______, Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom

17. November 2010 / N (...).

E-8148/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2010 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat,

dass das BFM dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2010 anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass dieser ausführte, er verstehe, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei, er wolle jedoch nicht dorthin zurückkehren, da er in Italien als Verrückter behandelt werde, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 18. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,

dass ihn das Bundesamt aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be - schwerdeführer anordnete,

dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 17. November 2010 anführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, im Jahre 2006 legal in Italien eingereist zu sein und dort mit einer Aufenthaltsgenehmigung gelebt zu haben,

dass er nach einem Aufenthalt in Deutschland, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, nach Italien zurückgeführt worden sei, dass er von Italien aus am 19. September 2010 in die Schweiz ein - gereist sei,

dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004

E-8148/2010

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM am 26. Oktober 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom

18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) gestellt habe,

dass Italien am 2. November 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,

dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 2. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle, zumal er sich an die zuständigen Behörden in Italien wenden könne, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei,

dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatoder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,

dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,

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dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom

23. November 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor - liegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, beantragt,

dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 24. November 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,

dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 25. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil - genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen

– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs - hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 26. Oktober 2010 an Italien ein Ersuchen um Über - nahme des Beschwerdeführers gestellt und Italien mit Schreiben vom

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2. November 2010 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat,

dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy lantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, es sei allgemein bekannt, dass Migranten in Italien sehr auf sich alleine gestellt seien und man werde nicht versorgt, dass in seinem Fall sogar die Rückschiebung nach Tunesien drohe, da er die Aufenthaltsbewilligung in Italien verloren habe und ihm Italien keinen Schutz gewähre, den er aufgrund verschiedener Vorkommnisse in Tunesien aber sehr benötige,

dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände in entscheidwesent - licher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthaltsund Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom

30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

E-8148/2010

dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge - eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg - weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus - übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen

Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Ge-

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währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-8148/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand: