Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-8134/2008 • BVGer E-8134/2008 KI-generiert

Federal Administrative Court Upholds Asylum Rejection and Orders Removal

Geschäftsnummer E-8134/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court upheld a decision not to consider an asylum application and ordered the applicant's removal from Switzerland. The court found the applicant's claims regarding her identity and reasons for fleeing her home country to be not credible, attributing her lack of verifiable documentation to a deliberate attempt to conceal her true identity rather than any justifiable cause. Consequently, the court concluded that the applicant had not established a credible risk of persecution or grounds for asylum and upheld the initial decision to reject her application and order her departure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Federal Administrative Court Upholds Asylum Rejection and Orders Removal: The court found the applicant's claims regarding her identity and reasons for fleeing her home country to be not credible, attributing her lack of verifiable documentation to a deliberate attempt to conceal her true identity rather than any justifiable cause. Consequently, the court concluded that the applicant had not established a credible risk of persecution or grounds for asylum and upheld the initial decision to reject her application and order her departure.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgrund Abschiebung Verfolgung verwaltungsrechtlicher Widerruf Ausreise Ausweisung aus einer Wohnung Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision is cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter the asylum application.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for rejecting the request for free legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8134/2008/ame {T 0/2}

Urteil vom 23. Dezember 2008

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 N_______.

E-8134/2008

Das Bundesverwaltungsgericht

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV, SR 101),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. März 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

E-8134/2008

dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2008 (Poststempel) beantragt, die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe, auf das Asylgesuch einzutreten und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen,

dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,

dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-8134/2008

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten

Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso vom 26. März 2008, der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2008 und auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich angeblich fehlender und nicht beschaffbarer Reiseoder Identitätspapiere völlig unglaubwürdig seien und die Ausführungen zu den Reiseumständen darauf hinweisen würden, sie betreibe eine Verheimlichungsund Verschleierungsstrategie, da sie nicht gewillt sei, ihre Identität mit Ausweisen zu belegen,

dass im Weiteren ihre Vorbringen zum geltend gemachten Sachverhalt den Eindruck vermitteln würden, sie versuche durch Vorspiegelung einer Ahnungslosigkeit den wahren Grund ihrer Ausreise aus dem Heimatland zu kaschieren,

dass auch die Angaben zur familiären und persönlichen Situation im Heimatland nicht glaubhaft seien,

dass das BFM seine Erwägungen und Folgerungen mit entsprechenden Verweisen auf die Aktenstellen stützt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen anführt, sie habe im Rahmen ihrer Anhörungen nicht gelogen und könne mit ihren Problemen im Heimatland nicht zur Polizei gehen, dass sie in ihrem Heimatland ohne Familie auf sich alleine gestellt und von Dieben und Kriminellen bedroht als "Freiwild" ausgesetzt wäre, dass bezüglich der weiteren Ausführungen auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen ist,

E-8134/2008

dass die Beschwerde keine Ausführungen enthält, die ansatzweise darzutun vermögen, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist,

dass aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere auch aufgrund der unrealistisch geschilderten Reisemodalitäten davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin habe für ihre Reise in die Schweiz authentische Identitätsund Reisepapiere verwendet, welche sie jedoch bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat,

dass die blosse Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, sie habe ausser einer Schulkarte nie irgendwelche Papiere besessen und in Nigeria habe man generell keine Ausweisdokumente, nicht stichhaltig erscheint,

dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend,

dass aufgrund dieser Situation die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht feststeht,

dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O.,

E. 5.6.6.), zumal die Angaben in Bezug auf ihre Erlebnisse in zentralen

E-8134/2008

Sachverhaltselementen derart unsubstanziiert ausgefallen sind, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig erschüttert wird,

dass eine derartige, wie von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, Konzentration von Unwissen auch in Berücksichtigung einer allenfalls mangelnden Bildung nicht nachvollziehbar ist, sondern, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, einer versuchten Verschleierungstaktik gleichkommt,

dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, dass somit den wirklichen Ausreisegründen der Beschwerdeführerin nicht die Ursachen in der von ihr geltend gemachten Form zu Grunde liegen dürften,

dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.− (Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-8134/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. − werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- Y._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand: