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E-8131/2010 • BVGer E-8131/2010 KI-generiert

Federal Office for Migration's Classification of Asylum Application as New Request Annulled

Geschäftsnummer E-8131/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the Federal Office for Migration (BFM) incorrectly classified the appellant's second asylum application as a new asylum request rather than a request for reconsideration. The appellant had previously had his asylum application rejected and his removal ordered. In his second application, he argued that the initial decision was flawed, which should have been treated as a request for review of the original decision, not a subsequent asylum claim based on new facts. Therefore, the court annulled the BFM's decision and remanded the case for reassessment as a reconsideration request.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG; Federal Office for Migration's Classification of Asylum Application as New Request Annulled: The appellant had previously had his asylum application rejected and his removal ordered. In his second application, he argued that the initial decision was flawed, which should have been treated as a request for review of the original decision, not a subsequent asylum claim based on new facts. Therefore, the court annulled the BFM's decision and remanded the case for reassessment as a reconsideration request.

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs Abschiebung Neuanmeldung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Staatssekretariat für Migration politisches Asyl Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Okt...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

The court found that the Federal Office for Migration had incorrectly qualified the applicant's request as a second asylum application, thereby violating federal law.

Art. 63 Abs. 3 VwVG

No court costs were imposed on the parties because the appeal was upheld and the case was returned to the Federal Office for Migration for a new assessment.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

The applicant was awarded party compensation for necessary and proportionate costs incurred during the appeal proceedings.

Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This provision, along with Art. 64 Abs. 1 VwVG, establishes the legal basis for awarding party compensation for costs incurred in proceedings before the Federal Administrative Court.

Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE

These provisions were used to determine the amount of the party compensation to be paid to the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8131/2010/ame {T 0/2}

Urteil vom 14. Dezember 2010

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2010 / N (...).

E-8131/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Februar 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein erstes Asylgesuch vom

21. Dezember 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe im ersten Asylverfahren aus Rücksicht auf seine Mutter verschwiegen, dass nebst seiner Familie auch er selber im Jahr (...) respektive (...) nach Eritrea deportiert worden sei,

dass er bei seiner Mutter gelebt und die Schule besucht habe, dass er im Jahre (...) ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, weshalb er untergetaucht sei und sich bis zu seiner Ausreise im (...) bei einem Onkel in (...) versteckt habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 – eröffnet am

25. Oktober 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein zweites Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit vom

20. November 2010 datierter Rechtsmitteleingabe (am 23. November 2010 per Telefax und am 29. November 2010 per Post beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, subeventualiter der Unzumutbarkeit, subsubeventualiter der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzug beantragt,

dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,

E-8131/2010

dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine eritreische Identitätskarte samt deutscher Übersetzung und Zustellcouvert (...) zu den Akten reichte und eine Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte, dass der Instruktionsrichter am 2. Dezember 2010 den Eingang der Rechtsmitteleingabe bestätigte, dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass ein erneutes Gesuch einer ausländischen Person, die sich nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs noch in der Schweiz befindet, nur dann als weiteres Asylgesuch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu qualifizieren ist, wenn sie damit Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem ersten Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1, unter Anpassung an die Artikelnummerierung des geltenden AsylG),

dass ein solches Gesuch indessen als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln ist, wenn entweder geltend gemacht wird, die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung sei anzupassen, weil sich der rechtserhebliche

Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz hin - sichtlich des Bestehens von völkeroder landesrechtlichen Wegwei - sungsvollzugshindernissen in wesentlicher Weise verändert habe (EMARK 1998 Nr. 1), oder anbegehrt wird, die mangels Anfechtung oder infolge eines formellen Prozessurteils im Beschwerdeverfahren in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung sei wegen ursprüngli - cher Fehlerhaftigkeit revisionsweise (analog zu Art. 66 ff. VwVG) aufzuheben (EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),

dass vorliegend der Beschwerdeführer nach Erlass der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Verfügung in der Schweiz verblieben ist,

dass er mit seinen Ausführungen zur Begründung seines Gesuchs vom 10. Juni 2009 (vgl. Akten BFM B2/10 S. 5 und 6) offensichtlich weder für die Flüchtlingseigenschaft relevante Nachfluchtgründe geltend macht noch anführt, die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung sei anzupassen, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid hinsichtlich des Bestehens von völkeroder landesrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen in wesentlicher Weise verändert habe,

dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen vielmehr wiedererwägungsweise sinngemäss geltend macht, die Verfügung des BFM

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vom 18. Februar 2009 sei ursprünglich fehlerhaft und deshalb revisionsweise (Art. 66 ff. VwVG) aufzuheben, dass vor diesem Hintergrund das Bundesamt offensichtlich zu Unrecht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2009 als zweites Asylgesuch qualifiziert hat, weshalb die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG),

dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens heilen lässt, weshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom

21. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der sinngemässe Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf - zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,

dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass zwar keine Kostennote eingereicht worden ist, aber der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt,

dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine insgesamt auf Fr. 600. − (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E-8131/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 21. Oktober 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr.600.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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