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E-8118/2007 • BVGer E-8118/2007 KI-generiert

Asylum Denial Due to Lack of Documents and Credibility Issues

Geschäftsnummer E-8118/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum request and ordered deportation because the applicant failed to submit identity or travel documents within the required 48-hour period, and did not provide credible reasons for this failure, including inconsistencies in his account of events and the location of his organization's headquarters. The court found his stated reasons for not obtaining documents, such as inability to contact family, unconvincing, and noted that his asylum claims lacked credibility due to factual contradictions. Consequently, the court upheld the immigration authority's decision to deny asylum and proceed with the deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 14a Abs. 4 ANAG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108a AsylG; Asylum Denial Due to Lack of Documents and Credibility Issues: The court found his stated reasons for not obtaining documents, such as inability to contact family, unconvincing, and noted that his asylum claims lacked credibility due to factual contradictions. Consequently, the court upheld the immigration authority's decision to deny asylum and proceed with the deportation order.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Reisedokumente mangelnde Glaubhaftigkeit verspätetes Asylgesuch Familienasyl Glaubhaftmachung der Identität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Used to not enter into the asylum application because the applicant did not submit travel or identity documents within 48 hours.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to calculate the court costs.

Art. 2 VGKE

Used to calculate the court costs.

Art. 3 VGKE

Used to calculate the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8118/2007 {T 0/2}

Urteil vom 6. Dezember 2007

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean- Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Marco Abbühl.

Parteien A._______, Guinea, wohnhaft B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 22. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______.

E-8118/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 7. September 2007 an Bord eines Schiffes verlassen hat und via Italien am 9. Oktober 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ um Asyl ersuchte,

dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ zu seinen Asylgründen befragt worden ist und am 31. Oktober 2007 die Bundesanhörung stattgefunden hat, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit dem Jahre 2004 als freiwilliger Helfer für die Nichtregierungsorganisation "Association Sauvons les enfants déshérités" (ASED) tätig gewesen, wodurch er im Quartier bekannt und respektiert worden sei, dass er im Vorfeld des für den 10. Januar 2007 angekündigten Streiks von einem Vertreter der "Union syndicale des travailleurs de Guinée" (USTG) 800'000 Francs erhalten habe, um damit junge Leute für den Streik zu mobilisieren,

dass am 22. Januar 2007 ein Protestmarsch zum Präsidentenpalast in Hamdallaye organisiert worden sei, wobei es zu Ausschreitungen mit zahlreichen Todesopfern gekommen sei,

dass das Militär am 23. Januar 2007 in das Quartier einmarschiert sei und damit begonnen habe, Jugendliche festzunehmen, worauf er sich am 25. Januar 2007 bei seinem Studienfreund D._______ in E._______ versteckt habe,

dass das Militär am 2. Februar 2007 zu ihrem Haus gekommen sei und seine Mutter verhaftet und misshandelt habe, dass er sich am 6. Februar 2007 dem Militär gestellt habe, worauf seine Mutter auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er am 8. Februar 2007 brutal geschlagen worden sei und man versucht habe, ein Geständnis zu erzwingen, bevor er am 11. Februar 2007 zur Abteilung für Sicherheit transferiert und in der Zelle P7 eingesperrt worden sei,

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dass man ihm vorgeworfen habe, er sei für den Tod der Soldaten in Hamdallaye verantwortlich,

dass sein Onkel und Offizier bei der Marine, F._______, ihn im Gefängnis besucht habe, nachdem seine Mutter diesen um Hilfe gebeten habe,

dass der Onkel seine Flucht aus dem Gefängnis organisiert und ihn während einer Woche bei sich zu Hause in G._______ beherbergt habe, bevor er von diesem am 7. September 2007 auf ein Schiff gebracht worden sei,

dass das BFM mit Verfügung vom 22. November 2007 - eröffnet am 23. November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel nicht geglaubt werden könne, er habe keine Möglichkeit, mit seinem Heimatstaat Kontakt aufzunehmen, um seine Identitätskarte anzufordern,

dass aufgrund der wenig überzeugenden Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers darauf geschlossen werden könne, dieser wolle seine Identität nicht offenlegen,

dass ferner nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise in die Schweiz ohne einen Reisepass angetreten und seine Antworten stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der verschiedenen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden könnten, und insbesondere bezweifelt werden müsse, dieser sei aus den angegebenen Gründen inhaftiert worden,

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dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass sich die Lage in Guinea mit der Ernennung des neuen Ministerpräsidenten Lansana Kouyaté und der Bildung einer neuen Regierung am 28. März 2007 beruhigt habe und daher nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gesprochen werden könne,

dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden und dieser zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.),

dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden

Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise

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der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss (vgl. BVGE 2007/8),

dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ am 25. Oktober 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 31. Oktober 2007 zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist, dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2007 aussagte, er glaube seine Identitätskarte bei seinem Studienfreund D._______ in E._______ gelassen zu haben und er werde schauen, wie er sich Identitätsdokumente zukommen lassen könne (A 1/4 f.),

dass er im Rahmen der Bundesanhörung vom 31. Oktober 2007 zu Protokoll gab, er habe bisher nichts zur Beschaffung von Identitätsdokumenten unternommen, werde es aber versuchen, könne jedoch nichts versprechen (A 8/2),

dass er sodann aussagte, er besitze eine Geburtsurkunde, welche sich zu Hause in H._______ befinde, könne jedoch niemanden erreichen, zumal er keine Telefonnummer besitze (A 8/2), dass er schliesslich in seiner Beschwerde vom 29. November 2007 geltend machte, seine Mutter könne nicht lesen und besitze weder ein Telefon noch eine Postadresse, weshalb er sie nicht erreichen könne, dass er zudem weder die Adresse noch die Telefonnummer seines Studienfreundes D._______ kenne und auch sonst niemanden kontaktieren könne,

dass den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten ist, dass es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, seine Mutter oder

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seinen Studienfreund D._______ über die Universität oder über die ASED zu kontaktieren,

dass der Beschwerdeführer sodann eigenen Angaben zufolge während einer Woche bei seinem Onkel F._______ zugebracht hat und davon ausgegangen werden kann, er kenne zumindest dessen Adresse,

dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitätsund Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert

48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. B AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,

dass der Beschwerdeführer trotz des wiederholten Hinweises auf seine Pflicht zur Abgabe von Reiseoder Identitätspapieren sodann keine erkennbaren Bemühungen zur Beschaffung entsprechender Dokumente unternommen hat,

dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reiseoder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne,

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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2007 vorbrachte, vom 10. bis 21. Januar 2007 hätten keine Demonstrationen stattgefunden und die Leute seien zu Hause geblieben (A 1/6), dass jedoch gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts am 17. und 18. Januar 2007 verschiedene Demonstrationen in Conakry sowie in mehreren Provinzstädten abgehalten wurden, wobei mehrere Demonstranten getötet wurden, dass der Beschwerdeführer sodann aussagte, der Sitz der ASED befinde sich an der Kreuzung "Cirage" auf der Achse von Bambeto nach Cosa (A 8/5) und damit in der Gemeinde Ratoma, dass sich der Sitz der ASED gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch im Dabola centre, Conakry, in der Gemeinde Dixinn befindet,

dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, ohne sie im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1); vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),

dass sodann weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,

dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______ )

- das Migrationsamt des Kantons I._______ (per Telefax)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Marco Abbühl

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