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E-8115/2010 • BVGer E-8115/2010 KI-generiert

Tamil Asylum Seeker's Appeal Denied Due to Passage of Time and Lack of Ongoing Fear

Geschäftsnummer E-8115/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the denial of asylum and an entry permit. The applicant, a Tamil from Sri Lanka, claimed past persecution including detention and mistreatment in 1999, and subsequent harassment by authorities. The court found that the alleged persecution was too distant in time to justify asylum and that the applicant had not demonstrated an ongoing fear of serious harm or a lack of internal flight alternatives within Sri Lanka. The court concluded that the applicant failed to prove a need for protection according to asylum law and had not established any personal ties to Switzerland that would warrant an entry permit.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Tamil Asylum Seeker's Appeal Denied Due to Passage of Time and Lack of Ongoing Fear: The applicant, a Tamil from Sri Lanka, claimed past persecution including detention and mistreatment in 1999, and subsequent harassment by authorities. The court found that the alleged persecution was too distant in time to justify asylum and that the applicant had not demonstrated an ongoing fear of serious harm or a lack of internal flight alternatives within Sri Lanka. The court concluded that the applicant failed to prove a need for protection according to asylum law and had not established any personal ties to Switzerland that would warrant an entry permit.

Schlagwörter

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Verfolgung ethnischer Tamilen Asylgesetz Einreisebewilligung Haftbedingungen fluchtbezogene Verfolgung Sri Lanka

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

This provision defines the criteria for recognizing someone as a refugee based on well-founded fear of serious harm, which is the core substantive issue in determining asylum eligibility.

Art. 20 AsylG

This provision addresses the granting of entry for asylum purposes and the conditions under which it can be granted, directly relevant to the applicant's request for entry.

Art. 106 AsylG

This article outlines the grounds on which a complaint can be made to the Federal Administrative Court, namely violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness, which are the legal bases for reviewing the decision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision addresses the imposition of costs in proceedings, which was applied in the dispositive to waive them in this case.

Art. 6 VGKE

This provision, referenced in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG, justifies the decision not to levy procedural costs in this specific case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E­8115/2010

Urteil vom 27. September 2011

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand Asylgesuch und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2010 / N (…).

E­8115/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, mit Schreiben vom 12. November 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 17. November 2008) um Asyl nachsuchte,

dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 24. November 2008 zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 fristgerecht (Eingangsstempel der Botschaft: 4. Dezember 2008) seine ergänzenden Angaben zu den Akten reichte,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei am (…) 1999 unter dem Verdacht, Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu pflegen, festgenommen und auf dem Polizeiposten von B._______ von der C._______ misshandelt und dabei (…) verletzt worden, dass er anschliessend in die Gefängnisse von D._______ und E._______ überführt und im Jahre 2002 vom Obersten Gerichtshof schlussendlich freigesprochen worden sei,

dass er danach von Angehörigen des Criminal Investigation Departements (CID) gewarnt worden sei, man werde sich an ihm rächen, und er von ihnen dann auch immer wieder belästigt worden sei, weshalb er sich zu mehrmaligen Wohnortswechseln gezwungen gesehen habe, dass er zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Dokumente zu den Akten reichte,

dass die Botschaft dem BFM mit Begleitnotiz vom 12. Dezember 2008 die Akten zum Entscheid überwies,

dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Botschaft mit Verfügung vom 17. August 2010 mitteilte, der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft erübrige, dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu der Beschwerdeführer sich innert einer Frist von 30 Tagen äussern könne,

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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2010 ausführlich Stellung bezog,

dass er unter anderem vorbrachte, er werde von unbekannten Männern, welche im Verdacht stünden, dem CID anzugehören, immer wieder behelligt, sogar seine Verwandten und Freunde hätten Angst, mit ihm zu sprechen oder ihn zu besuchen, und er stehe unter behördlicher Beobachtung,

dass seine ganze Familie unter dem Krieg gelitten habe und in einem Lager für im Inland Vertriebene gewesen sei und sein Bruder als der LTTE­Zugehörigkeit Verdächtiger in einem Lager festgehalten werde, dass er nur unter grossen Schwierigkeiten habe nach Colombo gelangen können, um nach F._______ zu reisen, wo er sich medizinisch habe behandeln lassen,

dass er wegen der ständigen Behelligungen und der gegen ihn gerichteten Aktivitäten des CIDs nirgends mehr leben könne und unter der Erinnerung an die vergangene Haft leide, dass er im Übrigen aufgrund der Anschuldigung, einige Unterlagen der LTTE zu besitzen, die in seinem Haus tatsächlich von irgendwelchen Personen zurückgelassen worden seien, verhaftet worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, die lange Jahre zurückliegende Inhaftierung vermöge jedenfalls heute keine Einreisebewilligung respektive Asylgewährung mehr zu begründen, dass trotz der angeblichen Schikanen durch das CID nicht von staatlichen Verfolgungsmassnahmen einreiserelevanten Ausmasses auszugehen sei und dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen stehe, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2010 (Eingangsstempel: 8. November 2010) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, der

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Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu bewilligen, dass er zur Begründung im Wesentlichen die Vorbringen aus dem Verfahren vor dem BFM wiederholt,

dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 26. November 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass der vorsitzende Richter das Verfahren im Sommer 2011 von der Instruktionsrichterin übernahm,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31­33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.

6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem

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solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist,

dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,

dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),

dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz­ oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD)

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schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,

dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs­ und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e­g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit),

dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine prozessualen Rügen erhob,

dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe, nochmals ausführlich seine bereits in erster Instanz geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne eigentlich neue Gesichtspunkte einzubringen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der von 1999 bis 2002 erlittene, mit Misshandlungen verbundene Freiheitsentzug so lange zurückliegt, dass ein kausaler Zusammenhang zur Einreichung des Asylgesuchs sich offensichtlich nicht mehr begründen lässt, und das Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient,

dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zur medizinischen Behandlung nach F._______ reiste und daraufhin wieder nach Sri Lanka, mithin in den Herrschaftsbereich des Verfolgerstaat zurückkehrte (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 und 4 des

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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch das CID die Aktualität abzusprechen ist, da er auch nach angeblichem Einsetzen dieser Nachteile jahrelang mit dem Einreichen des Asylgesuchs zuwartete,

dass sich der Beschwerdeführer angesichts einer grundsätzlich funktionierenden Justiz in Sri Lanka gegen Behelligungen seitens einzelner Exponenten des CIDs wohl auch erfolgversprechend auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könnte,

dass sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten lokalen Nachteilen grundsätzlich auch durch Wegzug in eine andere Region seines Heimatstaats entziehen könnte,

dass somit keine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegt,

dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass der Vollständigkeit festzuhalten bleibt, dass schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb sich das CID nach dem höchstrichterlichen Freispruch des Beschwerdeführers von Schuld und Strafe überhaupt an ihm hätte rächen sollen, und sich auch unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an den angeblich seit 2002 andauernden Behelligungen durch das CID aufdrängen,

dass die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nach dem oben Gesagten indessen letztlich offen bleiben kann, dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten,

dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,

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dass schliesslich der Beschwerdeführer in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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