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E-807/2009 • BVGer E-807/2009 KI-generiert

Asylum Claim Dismissed Due to Inconsistent Testimony and Lack of Credibility

Geschäftsnummer E-807/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and upheld the order for removal, finding the applicant's account of persecution to be inconsistent and lacking credibility, especially when compared to her husband's and son's prior, similarly unsuccessful asylum claims. The court determined that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution based on her ethnicity or other grounds, and that removal to her home country was permissible, reasonable, and possible, thus rejecting her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Asylum Claim Dismissed Due to Inconsistent Testimony and Lack of Credibility: The court determined that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution based on her ethnicity or other grounds, and that removal to her home country was permissible, reasonable, and possible, thus rejecting her appeal.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Grundsatz der Nichtzurückweisung widersprüchliche Vorbringen zur Verfolgung Abschiebung mangelnde Glaubhaftigkeit Asylwiderruf Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the basis for the grounds on which a complaint can be lodged, and used to conclude that the complaint did not demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, or inappropriateness.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general rule that the rejection or non-admittance of an asylum application leads to expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited as part of the prohibition of refoulement, stating that no one may be forced to leave for a country where their life or freedom is endangered, and used to determine that this principle does not apply in this case.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited as the legal basis for regulating the stay of foreigners when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited as the condition for the possibility of carrying out expulsion, stating that it is possible if no obstacles exist.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited as the condition for impermissibility of expulsion, stating that it is impermissible if international obligations prevent travel to a country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited as the condition for unreasonableness of expulsion, stating that it is unreasonable if individuals are concretely endangered in their home or origin country due to situations like war or medical emergencies.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellants.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for determining the amount of court costs.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the fundamental principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited as the definition of a refugee, and used to state that the alleged discrimination was not sufficiently intense to meet this standard.

Art. 7 AsylG

Cited as the requirement that refugee status must be proven or at least made plausible.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the procedural rule allowing decisions on obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the procedural rule allowing for a summary justification of decisions in cases handled by a single judge.

Art. 6 AsylG

Cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 VwVG to establish the legitimacy of the appeal and in conjunction with Art. 52 VwVG to determine that the appeal is to be heard.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG and Art. 52 VwVG to establish that the appeal is to be heard.

Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

Cited as the legal basis for the Federal Administrative Court's final decision on complaints against BFM decisions.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the legitimacy of the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 and Art. 6 AsylG to establish that the appeal is to be heard.

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)

Cited as equivalent to Art. 5 Abs. 1 AsylG regarding the principle of non-refoulement.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited as the obligation of the appellants to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)

Cited in conjunction with other articles to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)

Cited in conjunction with other articles to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

Cited in conjunction with other articles to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

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Art. 66 al. 1 LTF

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Art. 64 LTF

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Art. 90 LTF

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Art. 93 LTF

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Art. 36 BüG

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Art. 93 BGG

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-807/2009/ {T 0/2}

Urteil vom 17. April 2009

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien X._______, geboren (...), und deren Kinder Y._______, geboren (...), und Z._______, geboren (...), Ruanda, alle vertreten durch Me Ambroise Bulambo, ABS Services, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (...).

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach eigenen Angaben am 26. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum A._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 4. November 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie gehöre der Ethnie der Tutsi an und stamme aus B._______, dass Ende November 2003 zwei Verwandte aus Kongo, welche sich besuchshalber bei ihrer Familie aufgehalten hätten, von den Sicherheitskräften unter dem Verdacht, der „Intelehamwe“ anzugehören, verhaftet worden seien,

dass in der Folge auch ihr Ehemann, ein Hutu, von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, sich deshalb habe verstecken müssen und schliesslich ausgereist sei,

dass sie wiederholt von Angehörigen der Sicherheitskräfte nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt und von ihnen geschlagen worden sei,

dass ihre Kinder zudem schlecht behandelt und diskriminiert worden seien, weil ihr Vater ein Hutu sei,

dass ihr ältester Sohn C._______ in der Kirche Zuflucht gesucht habe und nicht mehr habe nach Hause zurückkehren wollen, dass sie schliesslich Ende September oder Anfang Oktober 2004 mit ihren beiden jüngeren Kindern in die DR Kongo ausgereist sei, wo sie sich in der Folge in D._______ aufgehalten hätten, dass sie dort jedoch verdächtigt worden sei, die ruandischen Rebellen zu unterstützen und im Oktober 2008 Angehörige einer Miliz in ihr Haus eingedrungen seien und nach ihr gesucht hätten, dass sie daraufhin mithilfe von Mitgliedern ihrer Kirche am 21. Oktober 2008 mit ihren Kindern nach Uganda gefahren sei, von wo sie drei Tage später per Flugzeug an einen unbekannten Ort in Europa gereist und von dort per Zug zum Empfangszentrum gelangt seien,

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dass ein vom BFM beauftragter Experte in seinem Bericht (Lingua- Gutachten zur Herkunftsabklärung) vom 27. November 2008 zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin stamme aufgrund ihrer Redeweise mit Sicherheit aus Ruanda,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, E._______, am

19. September 2004 in der Schweiz um Asyl ersuchte, sein Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 abgewiesen wurde und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2004 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat,

dass das BFM auf das Gesuch von E._______ vom 7. November 2007 um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 nicht eintrat und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 das Gesuch um Wiederhererstellung der Beschwerdefrist abwies und auf die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass der Sohn C._______ der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2006 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 abgwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2008 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat,

dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Januar 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen unterschiedliche Angaben gemacht, welche überdies auch im Widerspruch zu den Ausführungen ihres Ehemannes und ihres Sohnes C._______ in deren Asylverfahren stehen würden, dass zudem ihr Ehemann und ihr Sohn C._______ sich zur Begründung ihrer Asylgesuche auf dieselben Gründe berufen hätten und diese von den schweizerischen Asylbehörden mit rechtskräftig

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gewordenen Urteilen als nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubwürdig erachtet worden seien,

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die angeblich von ihr erlittenen Übergriffe durch die ruandische Polizei, namentlich deren Zeitpunkt und Häufigkeit, nicht detailliert zu schildern vermocht habe, dass ihre Vorbringen aus diesen Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass sie ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

27. Februar 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,

dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. März 2009 fristgerecht geleistet wurde,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich

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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Einschätzung des BFM teilt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsubstanziierten und widersprüchlichen Schilderungen der angeblich selber erlittenen Behelligungen durch die ruandischen Sicherheitskräfte, sowie wegen der erheblichen Abweichungen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes und ihres Sohnes betreffend der gemeinsam erlebten Repressalien, als unglaubhaft zu erachten sind,

dass zur Begründung im einzelnen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Befragung vom 23. Dezember 2008 nicht gelungen ist, diese Ungereimtheiten auszuräumen, dass sie namentlich die behauptete eingeschränkte Urteilsfähigkeit ihres Ehemannes sowie ihres Sohnes nicht plausibel zu machen vermag,

dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass das Abstellen auf die Divergenzen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes und ihres Sohnes C._______ betreffend die Vorkommnisse im Heimatstaat Ruanda entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verfassungsbeziehungsweise völkerrechtswidrig ist, weil ihr im Rahmen der direkten Anhörung durch das BFM Gelegenheit gegeben wurde, zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen,

dass aus denselben Gründen die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs.

1 und 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht gehört werden kann,

dass die Beschwerdeführerin den Einwand, die Einschätzung der Vorinstanz sei willkürlich und diese habe ihren Ermessensspielraum über-

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schritten, nicht einleuchtend zu begründen vermag und diese Rüge somit zurückgewiesen werden muss,

dass im Weiteren die angeblich von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in ihrem Heimatstaat erlebte Diskriminierung aus ethnischen Gründen nicht hinreichend intensiv ist um dem Massstab von Art. 3 AsylG zu genügen und zudem der ruandische Staat diesbezüglich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden kann, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die nach Darstellung der Beschwerdeführerin in D._______, DR Kongo erlittenen Behelligungen für die hier in Frage stehende Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, da eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Drittstaat DR Kongo ohnehin nicht zur Debatte steht,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und ferner keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zusammen mit ihren Angehörigen, deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nach Ruanda zurückkehren können, und somit in der Lage sein werden, ihre Existenz zu sichern, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. März 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...) ad (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

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