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E-805/2013 • BVGer E-805/2013 KI-generiert

Asylum Seeker's Right to be Heard Violated in Deportation Decision

Geschäftsnummer E-805/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that the migration authority failed to adequately assess the asylum seeker's current living conditions and conducive factors for return to Sri Lanka's Northern Province, a serious violation of the right to be heard. The asylum seeker had lived in the Northern Province until shortly before leaving Sri Lanka, but the authority's decision to deny asylum and order deportation only cited the individual's young age and education as reasons for a permissible return. Consequently, the court overturned the decision regarding deportation and ordered a new assessment by the authority.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Asylum Seeker's Right to be Heard Violated in Deportation Decision: The asylum seeker had lived in the Northern Province until shortly before leaving Sri Lanka, but the authority's decision to deny asylum and order deportation only cited the individual's young age and education as reasons for a permissible return. Consequently, the court overturned the decision regarding deportation and ordered a new assessment by the authority.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Asylrecht Beurteilungsspielraum Rückwanderung Recht auf Bildung Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 I 236
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

This article is cited as the basis for the court's full power of review, which is relevant in the context of evaluating the case and potential errors in the previous decision.

Art. 29 Abs. 2 BV

This provision on the right to be heard is the fundamental legal principle that was violated by the previous authority, leading to the annulment of parts of the decision.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision governs the imposition of costs in administrative proceedings and is cited as the basis for not imposing any costs in this case.

Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE

These articles regulate the calculation and determination of party compensation in administrative court proceedings and are cited as the basis for awarding the specified compensation amount.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-805/2013

Urteil vom 20. März 2013

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (…).

E-805/2013

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am

20. Mai 2009 illegal über den Flughafen von Colombo, gelangte am

22. Mai 2009 von Italien her kommend in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 26. Mai 2009 wurde er zur Person (BzP) befragt; am

2. Juni 2009, 16. Juni 2009 und 23. Januar 2013 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. Für die Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und lud das Bundesamt zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E. In seinem Schreiben vom 1. März 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er werde nicht mehr von der Asylfürsorge unterstützt. Gleichzeitig reichte er einen Arbeitsvertrag seines Arbeitsgebers zu den Akten.

E-805/2013

F. Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 7. März 2013 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln.

3.

3.1 Behörden haben die Pflicht, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen; dies wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitet. Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sind unter Be- E-805/2013

rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Dabei müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen (vgl. BGE

129 I 236 E. 3.2), wobei sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das Recht, angehört zu werden, ist gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts formeller Natur und hat zur Folge, dass eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Rechtsmittelbehörde kann geheilt werden, dies unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine besonders schwere Prozessrechtsverletzung handelt und der betroffenen Partei die Möglichkeit offensteht, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft.

3.2

3.2.1 Vorliegend ist die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 massgebend. In diesem hält das Gericht unter anderem fest, der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-Gebiet Sri Lankas werde als unzumutbar beurteilt. Der Wegweisungsvollzug in die übrige Nordprovinz sei zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdränge wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammten und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliege, seien die aktuellen Lebensund Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen (vgl. E.13.2.1.2).

3.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von seiner Geburt an bis zum (…) mehr oder weniger durchgehend in B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) lebte, bevor er sich nach C._______ (ebenfalls in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes liegend) begab. Dort hatte er bis kurz vor der Ausreise aus Sri Lanka seinen letzten Wohnsitz. Angesichts dieser Umstände wäre das BFM, wie vorstehend in Erwägung 3.2.1 ausgeführt, gehalten gewesen, die aktuellen Lebensund Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begüns-

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tigender Faktoren zu prüfen. Als Begründung des ablehnenden Entscheides hält es diesbezüglich indessen lediglich fest, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Heimat aufgrund seines jungen Alters und seiner guten, soliden Ausbildung zuzumuten. Zu Recht wird daher in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass es das Bundesamt versäumt hat, eine sorgfältige und seriöse Einzelfallprüfung vorzunehmen. Zwar verfügt das Gericht vorliegend über volle Kognition (Art. 106 AsylG), jedoch handelt es sich um eine schwere Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, welche auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden kann.

4. Die angefochtene Verfügung wird daher, soweit die Dispositivziffern 4 und

5 betreffend, aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos.

5.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 15. Februar 2013 einen Betrag von Fr. 770.– aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt fünf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– und Auslagen von Fr. 20.– zusammensetzt. Dieser Betrag erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb in entsprechender Höhe (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-805/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 wird, soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend, aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 770.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migrationsamt des Kantons D._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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