Asylum Denial Upheld Due to Lack of Identification and Unsubstantiated Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to not consider an asylum application and ordered the applicant's removal from the country because the applicant failed to provide valid identification documents within 48 hours of filing the application and did not provide credible or substantiated reasons for this failure or for their asylum claims. The court found the applicant's account of events in their home country to be inconsistent and unrealistic, concluding that there were no justifiable grounds for not submitting the required documentation and no evidence of a risk of persecution or inhumane treatment upon return.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Denial Upheld Due to Lack of Identification and Unsubstantiated Claims: The court found the applicant's account of events in their home country to be inconsistent and unrealistic, concluding that there were no justifiable grounds for not submitting the required documentation and no evidence of a risk of persecution or inhumane treatment upon return.
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KI-generiertThis provision was used to dismiss the appeal because the applicant did not submit travel or identity documents within the stipulated timeframe.
This provision justified the expulsion order following the non-admission of the asylum application.
These provisions were used to confirm the permissibility, reasonableness, and possibility of enforcing the expulsion.
This provision was cited as the basis for rejecting the appeal because the court found no violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the facts, or inappropriateness.
This provision was used to impose costs on the appellant.
These provisions were used to determine the amount of costs imposed on the appellant.
This provision was used as the legal basis for imposing costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-8008/2008 {T 0/2}
Urteil vom 18. Dezember 2008
Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, _______ Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N_______.
E-8008/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der ersten Oktoberwoche 2008 seinen Heimatstaat verliess und per Schiff und Bahn über ihm angeblich unbekannte Länder am 24. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass am 3. November 2008 im EVZ E._______ die summarische Befragung und am 25. November 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er stamme aus einem Dorf, das aus drei Bezirken mit je drei Familien bestehe, welche im Turnus den Häuptling stellen würden, dass in diesem Jahr die Familie, die an der Reihe gewesen sei, ein jüngeres statt eines älteren Familienmitglieds habe bestimmen wollen, was indessen von den übrigen Dorfbewohnern abgelehnt worden sei, dass es in der Folge zu einem handfesten Streit gekommen sei, wozu von beiden Parteien auch Killer aus der Stadt beigezogen worden seien,
dass auch der Stiefbruder des Beschwerdeführers in die gegenseitigen Tötungen respektive das gegenseitige Rachenehmen involviert gewesen sei, weshalb schliesslich unter anderen auch der Beschwerdeführer hätte umgebracht werden sollen, obwohl er als Christ mit jenen traditionellen Bräuchen nichts zu tun gehabt habe, dass er daher in die Stadt gezogen sei, wo er befürchtet habe, der Rache eines Angehörigen der gegnerischen Familie, der mit "Juju" verhext und deshalb auch vor den Behörden sicher gewesen sei, ausgesetzt zu werden, weshalb er schliesslich sein Heimatland verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer zahlreichen Ungereimtheiten und Realitätsferne unglaubhaft und offensichtlich haltlos seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Flüchtlingsstatus', eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme "zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere" beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Gewährung des Asyls (respektive Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) nicht eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag (vgl. Beschwerde S. 2),
dass das BFM im Übrigen in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die klaren Aussagewidersprüche und auf viele weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einzig auf seine altersbedingt geringe Lebenserfahrung hinweist (vgl. Beschwerde
S. 2 Ziff. 3), was die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien indessen offenkundig nicht zu erklären vermag,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der angeblichen Asylgründe als völlig unsubstanziiert, lebensfremd und widersprüchlich, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat,
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dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, wie erwähnt, zutreffend als unglaubhaft qualifiziert hat,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
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Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 5) – noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- das Amt für Migration des Kantons C._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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