Asylum Seeker's Appeal Dismissed Due to Lack of Credibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to expel an asylum seeker from the country after finding his claims lacked credibility. The asylum seeker's account of fleeing his home country due to threats from his deceased father's relatives and his purported age were deemed vague and contradictory, failing to meet the requirements for asylum. A bone age determination indicated the individual was older than claimed, and the court found no evidence of danger or other reasons that would make deportation inadmissible, unreasonable, or impossible. Consequently, the appeal was dismissed, and the asylum seeker was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Asylum Seeker's Appeal Dismissed Due to Lack of Credibility: The asylum seeker's account of fleeing his home country due to threats from his deceased father's relatives and his purported age were deemed vague and contradictory, failing to meet the requirements for asylum. A bone age determination indicated the individual was older than claimed, and the court found no evidence of danger or other reasons that would make deportation inadmissible, unreasonable, or impossible. Consequently, the appeal was dismissed, and the asylum seeker was ordered to pay court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for challenging the decision and determining that the appeal was unfounded.
Cited in relation to the principle of non-refoulement, stating it does not apply in this case.
Cited as the general consequence of rejecting an asylum application, leading to deportation.
Cited in relation to the regulation of temporary admission when deportation is not permissible, reasonable, or possible.
Cited to confirm the possibility of deportation, as no obstacles exist.
Cited to define when deportation is not permissible due to international obligations.
Cited to define when deportation is unreasonable due to situations in the home or origin country.
Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.
Cited to justify the concise reasoning of the decision.
Cited to justify the decision by a single judge with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.
Cited to establish that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.
Cited in relation to the legitimacy to file the appeal and the procedural rules for filing.
Cited as a procedural rule for lodging an appeal.
Cited as a procedural rule for lodging an appeal.
Cited to establish the appellant's legitimate interest in filing the appeal.
Cited as the legal basis for the court deciding definitively on appeals against BFM decisions.
Cited as a procedural rule for the court's jurisdiction.
Cited as a procedural rule for the court's jurisdiction.
Cited as a procedural rule for the court's jurisdiction.
Cited as a procedural rule for the court's jurisdiction.
Cited as the legal basis for the court deciding definitively on appeals against BFM decisions.
Cited to state that the appellant is obliged to cooperate in obtaining valid travel documents.
Cited by the BFM as the standard for credibility of statements, which the appellant's statements did not meet.
This provision is not cited in the dispositive part of the decision.
This provision is not cited in the dispositive part of the decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-7953/2008 {T 0/2}
Urteil vom 22. Dezember 2008
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A_______, geboren _______, Kamerun, vertreten durch Simea Merz, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),Seite 1 Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N (...).
E-7953/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2007 Kamerun verliess und über Libyen und andere, ihm unbekannte Länder am 13. Oktober 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
14. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. Oktober 2007 im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und am 18. Dezember 2007 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, das Leben in Kamerun sei sehr hart,
dass nach dem Tod seiner Mutter deren Angehörige gekommen seien und ihn hätten umbringen wollen, weil sie sich das Land seines verstorbenen Vaters hätten aneignen wollen, dass der Beschwerdeführer nach (...) gegangen und dort als (...) tätig gewesen sei,
dass er bei dieser Tätigkeit einen weissen Mann namens (...) getroffen habe, der ihn in der Folge in sein Hotel und mit nach Europa genommen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Vorinstanz insbesondere erwägt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sehr vage und teilweise auch stark widersprüchlich ausgefallen,
dass er mit der Widersprüchlichkeit der Aussagen während der Anhörung durch das Bundesamt konfrontiert worden sei, diese jedoch nicht habe beseitigen können,
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dass seine Antworten vielmehr neue Fragen aufwerfen oder so wirken würden, als versuche er mit komplizierten Erklärungen, alles ins Lot zu rücken,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit in Anbetracht der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen zu seiner Biografie und seinem Alter nicht glaubhaft sei und er sich demzufolge nicht auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) berufen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Wegweisung seien vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar sei, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt,
dass der Beschwerdeführer vorliegend keine Identitätspapiere einreichte, welche seine Behauptung, er sei minderjährig, stützen könnten,
dass eine Knochenaltersbestimmung von Dr. med. (...), vom (...) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder älter ist, dass aufgrund der zahlreichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers, so insbesondere hinsichtlich der Reiseumstände sowie seiner Schulzeit, davon auszugehen ist, dass er die schweizerischen Asylbehörden bezüglich seines Alters zu täuschen versucht, dass er die Übersetzer eigenen Angaben zufolge jeweils gut verstanden hat, so dass nicht davon auszugehen ist, Übersetzungsfehler hätten zu Umgereimtheiten in seinen Aussagen geführt,
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dass schliesslich auch sein Äusseres - selbst wenn bezüglich einer (zuverlässigen) Schätzung aufgrund des Augenscheins Zurückhaltung geboten ist - auf ein Alter von 18 Jahren oder mehr hindeutet, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit somit nicht glaubhaft machen konnte, womit vorliegend die KRK keine Anwendung findet,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - es handelt sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: