Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-795/2024 • BVGer E-795/2024 KI-generiert

Family's Asylum Claim Rejected Due to Prior Status in Greece

Geschäftsnummer E-795/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision of the State Secretariat for Migration (SEM) to not consider asylum applications from a family seeking asylum in Switzerland, because they had previously been granted refugee status and residence permits in Greece, a designated safe third country. The court found that the family failed to demonstrate that returning to Greece would pose a risk of torture, inhuman or degrading treatment, or a severe existential threat, despite their claims of health issues and difficulties in Greece after receiving refugee status, and therefore, their expulsion to Greece was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Familienasyl Familienwanderung Staatssekretariat für Migration aufenthaltsrechtlicher Status Kognitionsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG

This provision is cited as the legal basis for the State Secretariat for Migration (SEM) not entering into the asylum applications.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in relation to the rejection of the request for free legal aid due to the appeal being without merit from the outset.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellants.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited to state that the contested decision does not violate federal law and is otherwise unobjectionable.

Art. 83 Abs. 1–4 AIG

These provisions are cited in relation to the inadmissibility of ordering provisional admission.

Art. 83 Abs. 2 AIG

This provision is cited as the basis for the possibility of enforcing the expulsion.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is cited as the basis for the single judge's decision with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision is cited as the reason for waiving written arguments.

Art. 44 AsylG

This provision is cited in relation to the SEM's obligation to consider the principle of family unity when ordering expulsion.

Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG

This provision is cited to define safe third countries and the presumption that they adhere to their international obligations.

Art. 31 VGG

This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions.

Art. 5 VwVG

This provision is cited as the general basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction over administrative matters.

Art. 105 AsylG

This provision is cited regarding the finality of decisions in asylum matters and the legitimacy of the appellants to appeal.

Art. 37 VGG

This provision is cited in relation to the legitimacy of the appellants to appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision is cited regarding the legitimacy of the appellants to appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision is cited regarding the conditions for entering an appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision is cited regarding the conditions for entering an appeal.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

This provision states that appeals in administrative matters have suspensive effect.

Art. 55 Abs. 2 VwVG

This provision is cited in relation to the lack of legal interest in the request for a superprovisional suspension of the expulsion order.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited as the basis for the court's scope of review in asylum matters.

Art. 49 VwVG

This provision is cited as the basis for the court's scope of review in matters concerning foreigners.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision is cited as the reason for only briefly justifying the judgment in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited as the basis for the court's scope of review in asylum matters.

Art. 31a Abs. 1–3 AsylG

These provisions are cited to define the scope of review for appeals against decisions not to enter into asylum applications.

Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG

This provision is cited as the basis for the SEM's decision not to enter into the asylum applications.

Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG

This provision is cited to define safe third countries, including EU and EFTA countries.

Art. 44 AsylG

This provision is cited in relation to the SEM's obligation to consider the principle of family unity when ordering expulsion.

Art. 83 Abs. 1 AIG

This provision is cited in relation to the rules for provisional admission when expulsion is not permissible, feasible, or reasonable.

Art. 83 Abs. 5 AIG

This provision is cited as the basis for the presumption that expulsion to an EU or EFTA state is generally reasonable.

Art. 83 Abs. 5bis AIG

This provision is cited regarding the periodic review of the Federal Council's assessment of the reasonableness of expulsion to EU/EFTA states.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in relation to the rejection of the request for free legal aid due to the appeal being without merit from the outset.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellants.

Art. 173.320.2

This is a reference to the Regulation on Costs and Fees before the Federal Administrative Court, used to determine the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024

Urteil vom 26. Februar 2024

Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry ;

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien 1. A._______, geboren am (…),

2. B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder,

3. C._______, geboren am (…),

4. D._______, geboren am (…),

5. E._______, geboren am (…),

6. F._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);

Verfügungen des SEM vom 29. Januar 2024 / N (…), (…), N (…), N (…), N (…).

E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei reichten sie griechische Reiseausweise und Aufenthaltstitel sowie weitere (kopierte) Dokumente zu den Akten.

B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 5. Dezember 2022 illegal in Griechenland eingereist sind und dort Asylgesuche einreichten.

C. C.a Am 9. Januar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland.

C.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 10. (Beschwerdeführende 5 und 6) respektive 11. Januar 2024 (Beschwerdeführende 1 bis 4) zu. Aus der Antwort der griechischen Behörden geht hervor, dass sie seit dem (…) Februar 2023 (Beschwerdeführerin 6) respektive (…) Juli 2023 (Beschwerdeführer 4) respektive (…) Oktober 2023 (Beschwerdeführer 5) respektive (…) Oktober 2023 (Beschwerdeführende 1 bis 3) in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind und über bis ins Jahr 2026 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.

D. D.a Mit separaten Schreiben vom 5. Januar 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland.

D.b Mit inhaltlich identischen Schreiben vom 18. Januar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden wie folgt Stellung:

Sie hätten diverse gesundheitliche Beschwerden. So habe der Beschwerdeführer 1 ein (…) und eine (…)operation hinter sich, eine (…), ein (…), eine (…), (…) und (…). Zudem leide er an (…) und er breche manchmal

E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024 zusammen und verliere das Bewusstsein. Die Beschwerdeführerin 2 habe (…), ein (…) sowie (…). Eine mögliche (…) befinde sich in Abklärung. Zudem habe sie langjährige psychische Beschwerden, die bereits in Afghanistan erstmalig aufgetreten seien. Die Beschwerdeführenden 3 und 6 litten nach den Erlebnissen in Afghanistan und Griechenland ebenfalls an psychischen Beschwerden. Die beiden seien in Afghanistan von einer Zwangsheirat bedroht gewesen. Die Beschwerdeführerin 6 habe zudem ein Rückenleiden, das bisher nicht abgeklärt worden sei. Insgesamt sei der medizinische Sachverhalt nach wie vor in Abklärung und aktuell noch nicht erstellt. Entsprechende Untersuchungen in der Schweiz seien teils kürzlich erfolgt oder würden noch anstehen, darunter ein psychiatrischer Termin der Beschwerdeführerin 2 am (…) Januar 2024.

In Griechenland hätten sie keine Familienangehörige. Dort seien sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätten kein Einkommen gehabt. Nach Erhalt des Schutzstatus hätten sie nicht mehr in der Asylunterkunft bleiben dürfen und stattdessen als Obdachlose in einem Park in Athen gelebt, wo sie Lebensmittel von einer Hilfsorganisation bekommen hätten. Bereits während des Aufenthalts auf G._______ hätten sie sich beim «H._______» um eine Wohnunterkunft bemüht, als Familie ohne kleine Kinder hätten sie jedoch keine Aussicht auf eine Wohnung gehabt. Auch hätten sie sich während ihrer laufenden Asylverfahren um Unterstützung bemüht und seien dabei abgewiesen worden. Aufgrund der Obdachlosigkeit nach Erhalt des Schutzstatus und ihrer gesundheitlichen Situation hätten sie keine Möglichkeit für einen weiteren Verbleib in Griechenland gehabt und das Land deshalb am (…) Dezember 2023 auf dem Luftweg in Richtung Schweiz verlassen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 befänden sich im Pensionsalter, seien betagt und auf medizinische Betreuung angewiesen, womit sie kaum arbeitsfähig seien. Sie sprächen kein Griechisch, seien in Griechenland weder integriert noch verfügten sie dort über ein Beziehungsnetz. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie verelenden. Bei ihnen handle es sich um äusserst vulnerable Personen, bei welchen ein Wegweisungsvollzug nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar sei. Solche seien keine ersichtlich. Zudem seien sie auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen, welche sie seit der Flucht aus Afghanistan begleiteten und unterstützten. Der Wegweisungsvollzug stelle sich als unzumutbar dar, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.

E. Den Akten sind zwei Arztrezepte, ein Überweisungsschreiben an

E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024

Augenärzte und ein ärztlicher Kurzbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie ein ärztlicher Kurzbericht und ein Überweisungsschreiben für ein psychiatrisches Konsilium betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu entnehmen. Betreffend die Kinder liegen keine Arztberichte vor. Eine Anfrage des SEM bei der Pflege im BAZ I._______ ergab, dass für den Beschwerdeführer 1 am (…) Januar 2024 ein Folgetermin im J._______ geplant und eine Überweisung an den Augenarzt erfolgt sei, jedoch hierfür noch kein Termin vorliege. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei ebenfalls am (…) Januar 2024 ein Folgetermin im J._______ geplant. Ausserdem habe am (…) Januar 2024 ein Zahnarzttermin stattgefunden und es sei am (…) Januar 2024 ein psychiatrischer Termin geplant; für den Augenarzt seien keine Termine bekannt. Die Beschwerdeführerin 3 habe bis anhin keinerlei gesundheitliche Beschwerden bei der Gesundheitsbetreuung geltend gemacht und es lägen weder Arztberichte vor noch seien Arzttermine ausstehend. Der Beschwerdeführer 4 habe einzig am 11. Januar 2024 Zahnschmerzen beim Gesundheitsdienst gemeldet. Es lägen aber weder Arztberichte vor noch seien Arzttermine ausstehend. Der Beschwerdeführer 5 habe sich bisher nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet, weshalb auch keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt seien. Die Beschwerdeführerin 6 habe keine psychischen Beschwerden sondern lediglich seit drei Jahren bestehende Rückenschmerzen geltend gemacht, aufgrund derer sie einmal am 16. Januar 2024 beim Gesundheitsdienst gewesen sei.

F. Am 25. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu den Entscheidentwürfen. Diese reichte am 29. Januar 2024 ihre (für alle Beschwerdeführenden identische) Stellungnahme ein.

G. Mit fünf separaten Verfügungen vom 29. Januar 2024 (jeweils die Eltern und die erwachsenen Kinder betreffend) – eröffnet tags darauf – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus.

H. Mit elektronischer Eingabe vom 6. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügungen und beantragten dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 29. Januar 2024, die Anweisung an die Vor-

E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024 instanz, auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges unter entsprechender Information des zuständigen Kantons sowie die Vereinigung der Verfahren.

I. Mit separaten Verfügungen vom 7. Februar 2024 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.

J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

6. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – vorbehältlich der Erwägung 3 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).

E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024

Die Vorinstanz trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in fünf separaten Verfügungen nicht ein. Da es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt handelt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Beschwerdeführenden sämtliche Verfügungen mit einer Beschwerdeeingabe anfechten, sind die Verfahren (E-795/2024 betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2, E-796/2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2, E-797/2024 betreffend den Beschwerdeführer 3, E-798/2024 betreffend den Beschwerdeführer 4 und E-799/2024 betreffend die Beschwerdeführerin 5) antragsgemäss zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die fünf Verfügungen zu entscheiden.

3. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat den Beschwerden diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen (vgl. Beschwerde, Verfahrensantrag 2), ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

6. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

7.

7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

7.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass es sich bei Griechenland – einem Mitgliedstatt der EU – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden sich zuvor dort aufgehalten haben und von diesem Staat als Flüchtlinge anerkannt wurden. Sie verfügen über gültige Aufenthaltsbewilligungen und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt. Sie können folglich nach Griechenland zurückkehren.

Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unter Berücksichtigung völkerrechtlicher und nationaler Bestimmungen als zulässig und zumutbar. Die entsprechenden Beschwerdeargumente unter dem Titel «Hauptantrag: Eintreten auf das Asylgesuch» (vgl. a.a.O. S. 7-9) werden im Rahmen der nachfolgenden Prüfung berücksichtigt, sind daher aber hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, im vorliegenden Fall nicht weiter zu thematisieren.

7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

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8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für zulässig, zumutbar und möglich. Die den Beschwerdeführenden in Griechenland zustehenden Ansprüche etwa in Bezug auf Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum könnten sie notfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Die im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen in Griechenland sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargetan, dass Griechenland in ihrem konkreten Fall seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Nach Erlass des positiven Asylentscheids hätten sie nur eine kurze Zeit in Griechenland verbracht. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie in dieser kurzen Zeit alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um die ihnen als anerkannte Flüchtlinge zustehenden Leistungen zu bekommen. Sie hätten auch keine Angaben dazu gemacht, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemüht hätten. Die Kinder hätten die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben seit der Ausreise aus Afghanistan unterstützt und könnten dies nach ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Griechenland weiterhin tun.

Weiter hätten sie keine vollzugsrelevanten medizinischen Beschwerden geltend gemacht. Es handle sich bei ihnen weder um schwerkranke noch äusserst vulnerable Personen im Sinne der aktuellen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 bzw. E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Griechenland medizinisch behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe in Griechenland die gleichen oder ähnliche Medikamente verschrieben bekommen wie in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin 2 habe auch in Griechenland Zugang zu einem Psychiater erhalten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach

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Griechenland ihnen eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Zusammenfassend lägen keine Hinweise vor, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) respektive eine Notlage oder Verelendung drohe.

9.2 Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass sie in Griechenland nach Erhalt des positiven Asylentscheids weder Zugang zu einer Unterkunft noch sonstiger staatlicher oder medizinischer Unterstützung erhalten und in der Obdachlosigkeit gelebt hätten. Jüngste Berichte offenbarten die unmenschlichen Lebensbedingungen, in welchen sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland wiederfänden. Aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1 und 2 – welche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als «spezifisch vulnerabel» einzustufen seien – und ihrer Mittellosigkeit in Kombination mit der fehlenden medizinischen Versorgung, fehlendem Wohnraum und nichtexistentem Zugang zu sozialen Diensten bestehe für sie die ernsthafte Gefahr, in Griechenland unfreiwillig in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 3 EMRK sei folglich zu bejahen.

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person,

E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024 diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist – auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

10.3 Vorliegend erachtet auch das Gericht den Vollzug der Wegweisung für zulässig und zumutbar.

10.3.1 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung im konkreten Fall umzustossen. Es kann vorab vollumfänglich auf die einlässliche und überzeugende Begründung in den angefochtenen Verfügungen (vgl. a.a.O. jeweils Ziff. III) sowie die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-4874/2023 vom 20. September 2023 E. 9 und E-5621/2021 vom 28. März 2023 E. 7). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des relevanten Sachverhalts und der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumentation, die in den angefochtenen Verfügungen umfassend berücksichtigt wurde.

Auch die Rüge des (in medizinischer Hinsicht) nicht rechtsgenügend erstellten Sachverhalts erweist sich als unzutreffend. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der analogen Rüge in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II und III.1). Angesichts des Umstandes, dass bereits detaillierte (Verdachts-)Diagnosen betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 vorlagen (vgl. vorinstanzliche Akten […]-32/2 [nachfolgend: act. 32], act. 33-35) – welche im Übrigen keine vollzugshindernden medizinischen Probleme erkennen liessen – ist das SEM mit der nochmaligen Nachfrage beim Gesundheitsdienst des BAZ seiner

E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024

Abklärungspflicht nachgekommen. Es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die noch ausstehenden Arzttermine weitere Diagnosen hervorbringen könnten, welche zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.

10.3.2 Das Gericht anerkennt zwar, dass die Situation der Beschwerdeführenden – insbesondere der Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihrer (teilweise chronischen und langjährigen) medizinischen Beschwerden – mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Hierbei handelt es sich allerdings – wie vom SEM zu Recht festgestellt – um chronische Beschwerden (insb. […], […]), welche bereits seit Jahren bestehen. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sie bereits in Griechenland medizinisch behandelt wurden; so habe die Beschwerdeführerin 2 beispielsweise einen Psychiater gesehen, um das Erlebte zu verarbeiten (vgl. a.a.O. act. 35). Mangels konkreter Angaben ist sodann weder dem rechtlichen Gehör vom 18. Januar 2024 noch der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 29. Januar 2024 oder der Beschwerde zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in der Zeit nach der Asylgewährung am 31. Oktober 2023 bis zur Ausreise am 24. Dezember 2023 überhaupt um medizinische Behandlung, eine Arbeitsstelle oder Unterkunft bemüht hätten. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist davon auszugehen, dass die diagnostizierten medizinischen Beschwerden mit Medikamenten angemessen behandelt respektive stabilisiert werden können. Die vier volljährigen Kinder sind zudem grösstenteils gesund und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf hier relevante medizinische Beschwerden.

Es handelt sich damit vorliegend um eine sechsköpfige Familie, deren vier erwachsene Kinder (zwei Töchter und zwei Söhne) allesamt in der Lage wären, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich gegenseitig zu unterstützen – wie dies eigenen Angaben zufolge auch bisher der Fall gewesen sei (vgl. rechtliches Gehör vom 18. Januar 2024 S. 3). Entgegen den Beschwerdeausführungen sind die Beschwerdeführenden daher nicht als «äusserst vulnerabel» im Sinne der Rechtsprechung (vgl. das vorstehend erwähnte Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 bzw. E-3431/2021

E. 11.5.3) zu bezeichnen, weshalb für die Bejahung des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland auch keine besonders begünstigenden Umstände erforderlich sind. Die in Bezug auf Griechenland geltende Regelvermutung zugunsten der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug kann demzufolge nicht umgestossen werden. Die auch nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz besseren Lebensumstände für

E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024 schutzberechtigte Personen reichen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht aus; insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und anderen assoziierten Staaten. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen.

10.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen.

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024, E-799/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren E-795/2024, E-796/2024, E-797/2024, E-798/2024 und E-799/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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