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E-7932/2016 • BVGer E-7932/2016 KI-generiert

Asylum Claim Denied Due to Credibility Issues and Inconsistent Statements

Geschäftsnummer E-7932/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an asylum claim because the applicant's statements were contradictory and lacked credibility, failing to establish a well-founded fear of persecution. Specifically, the applicant provided inconsistent details regarding family deaths, the timing of his departure from Nigeria, and property disputes, undermining his claim of being a refugee. Furthermore, his voluntary declaration to return to Nigeria suggested he did not face genuine persecution, leading the court to uphold the denial of asylum and the order for deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs.1 AsylG; Asylum Claim Denied Due to Credibility Issues and Inconsistent Statements: Specifically, the applicant provided inconsistent details regarding family deaths, the timing of his departure from Nigeria, and property disputes, undermining his claim of being a refugee. Furthermore, his voluntary declaration to return to Nigeria suggested he did not face genuine persecution, leading the court to uphold the denial of asylum and the order for deportation.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe widersprüchliche Verfolgungsvorbringen bestrittene Forderung mangelnde Glaubhaftigkeit widersprüchliche Angaben Flüchtling

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The appeal is rejected because the contested decision does not violate federal law.

Art. 49 VwVG

The appeal is rejected because the contested decision is not objectionable.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The application for free legal aid is rejected because the applicant's requests are considered hopeless.

Art. 83 Abs. 1–4 AuG

The arrangement of provisional admission is ruled out because the execution of the expulsion is permissible, reasonable, and possible.

Art. 44 AsylG

The SEM correctly ordered the expulsion from Switzerland when it rejected the asylum application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The application for legal aid is rejected because the applicant's requests are considered hopeless.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

The cost of Fr. 600 is imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-7932/2016

Urteil vom 4. Januar 2017

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).

E-7932/2016

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt. Hierbei machte er unter anderem geltend, seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien anlässlich eines Angriffs der Boko Haram auf ihr Haus umgekommen. Er habe Nigeria einen Monat nach deren Tod verlassen. Am 14. Juli 2016 fand die Anhörung statt. Hierbei machte er unter anderem geltend, seine Mutter und seine Schwester seien anlässlich eines Angriffs der Boko Haram auf ihr Haus umgekommen. Er habe Nigeria am Tag danach verlassen. Ferner machte er geltend, er könne auch nicht in das Dorf seines Vaters zurück, weil dieser dort wegen Grundstücksproblemen umgebracht worden sei.

B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

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3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

4.

4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und seien andererseits offensichtlich unglaubhaft. So mache dieser Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich als gesunder und junger Mann durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Hinzu komme, dass seine Vorbringen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. So mache er beispielsweise widersprüchliche Angaben zum Wegzug seines Vaters, zum Beginn der Landstreitigkeiten, zu seinem Umzug oder der Frage, ob der Überfall der Boko Haram einen Monat oder einen Tag vor seiner Ausreise stattgefunden habe.

4.2 Die vorinstanzliche Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es wird zutreffend begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet ist nicht stichhaltig. So genügt es nicht, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen oder bis anhin im Verfahren nicht ansatzweise erwähnte Befürchtungen aufzulisten. Hiermit gelingt es der Rechtsmitteleingabe nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Indem der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 erklärt, freiwillig nach Nigeria zurückkehren zu wollen, bestätigt er selbst, dass er in Nigeria keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat (SEM-Akten, Declaration given by the applicant in order to return voluntarily to Nigeria vom 13. Dezember 2016). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

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5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Weder aufgrund der Beschwerde noch aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

Indem der Beschwerdeführer unterschriftlich seinen Willen bekräftigt hat, so bald wie möglich nach Nigeria zurückzukehren, ist davon auszugehen,

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dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne vorliegen (SEM-Akten, Declaration given by the applicant in order to return voluntarily to Nigeria vom 13. Dezember 2016). In Nigeria herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der pauschale Hinweis auf Beschwerdeebene, er habe eine Beziehung zu einer Schweizerin, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts (Beschwerde S. 5). Der Vollzug erweist sich als zumutbar.

6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)

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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand: