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E-7921/2015 • BVGer E-7921/2015 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum seeker must return to Bulgaria.

Geschäftsnummer E-7921/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision of the State Secretariat for Migration to not admit an asylum application and to order the applicant's return to Bulgaria, based on the Dublin Regulation. The court found that Bulgaria was the responsible member state as the applicant had entered its territory first, as confirmed by fingerprint data and the applicant's own statement. Despite the applicant's concerns about rights and treatment in Bulgaria, the court presumed Bulgaria would uphold its international obligations and found no systemic flaws or individual reasons to believe the applicant would face inhuman treatment or be denied protection. The court also rejected claims of procedural violations regarding access to certain documents, deeming some internal or irrelevant, and concluded that there were no grounds to override the established procedure of transferring the applicant to the responsible member state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2015

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Dublin-Verordnung Kognitionsbefugnis Rückkehrrecht Staatssekretariat für Migration Rückwanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, which is the subject of the appeal.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the expulsion to Bulgaria because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the reason for denying the request for free legal aid, as the appeals were deemed to be without merit.

Art. 105 AsylG

This provision is cited in relation to the applicant's standing to appeal and the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

This provision is cited regarding the arrival of the case files at the Federal Administrative Court.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is cited as the legal basis for the case being handled by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

This provision is cited as the basis for treating the appeal summarily and without further elaboration.

Art. 31a Abs.1 AsylG

This provision is cited to state that an oral hearing is excluded in cases of non-admission decisions.

Art. 36 Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the context of excluding an oral hearing in cases of non-admission decisions.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is cited as the general rule that each asylum application is examined by a single Member State.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is cited as the basis for the SEM's request for the takeover of the applicant by the Bulgarian authorities.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO

This provision is mentioned as not being applicable in the given circumstances.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is discussed in relation to the right of self-entry, but deemed not directly applicable in the appeal proceedings.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision is cited as a concretization of the right of self-entry in national law, allowing the SEM to process asylum applications for humanitarian reasons.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

This provision is referenced in the context of assessing whether the SEM exercised its discretion unlawfully.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited as the basis for ordering the expulsion to Bulgaria when the applicant does not have a valid residence or settlement permit.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision is cited regarding the admissibility of the appeal due to timely and formal submission.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision is cited regarding the admissibility of the appeal due to timely and formal submission.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited to determine the scope of review and permissible grounds of appeal.

Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG

This provision is cited in relation to the classification of the applicant's personal data sheet as a party submission.

Art. 5 VwVG

This provision is cited in relation to the type of SEM decisions that the Federal Administrative Court definitively rules on in asylum matters.

Art. 31 VGG

This provision is cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 33 VGG

This provision is cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision is cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision is cited regarding the applicant's standing to appeal.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

This provision is cited regarding the arrival of the case files at the Federal Administrative Court.

Art. 105 AsylG

This provision is cited regarding the applicant's standing to appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited as the basis for the award of costs.

Art. 64 LTF

This provision is cited as the basis for granting legal aid.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is cited as the basis for declaring the appeal inadmissible.

Art. 93 LTF

This provision is cited as the main ground for the verdict, concerning the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-7921/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).

E-7921/2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 15. September 2015 im Wesentlichen geltend machte, sie sei zusammen mit ihrer Familie am 29. Juni 2015 aus Syrien ausgereist,

dass sie bei der Durchreise in Bulgarien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden sei,

dass sie ferner angab, zwei Geschwister sowie ihre Mutter seien in der Schweiz,

dass ihr im Rahmen dieser Befragung zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sowie zum mutmasslichen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Bulgarien das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie dazu erklärte, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, weil Menschen dort keine Rechte hätten und sie hätten in die Schweiz kommen wollen,

dass ihr zu ihrem Gesundheitszustand ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie erklärte, gesund zu sein, dass das SEM mit am 30. November 2015 eröffneter Verfügung vom

24. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin verfügte,

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

E-7921/2015

und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine "Garantie betreffend die Zusicherung der menschenwürdigen Behandlung der Beschwerdeführerin sowie der Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK" einzuholen, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Beschwerdeführerin sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons C._______ seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen (einschliesslich Papierbeschaffung) abzusehen, der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Wiedererwägungsverfahrens, insbesondere in die Akten A1/2, A13/1 und A16/1 zu gewähren, eventualiter sei zu den genannten Akten das rechtliche Gehör zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien,

dass die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien per Telefax vom 9. Dezember 2015 antragsgemäss per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-7921/2015

dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vorbehältlich nachfolgender Erwägungen) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei Einsicht in die Akten A1/2, A13/1 und A16/1 verweigert worden, dass es sich beim Aktenstück A1/2 gemäss Aktenverzeichnis um eine unwesentliche, bei A13/1 um eine interne und bei A16/1 um die Akte einer anderen Behörde handelt,

dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (BGE 115 V 297 E. 2g/aa) oder der Organisation des technischen Ablauf des amtsinternen Prozederes dienen, dass hingegen insbesondere auch verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen keine internen Akten darstellen (BGE 115 V 297 E. 2g/bb),

dass es sich bei A13/1 (interner E-Mailwechsel) entgegen der Beschwerde eindeutig um eine interne Akte gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt, in die keine Einsicht gewährt werden muss, weshalb das Gesuch um Einsicht in diese Akte und die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu abzuweisen ist,

dass in Akten einer anderen Behörde gemäss der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 im Verfahren E-5971/2013 zwar unter Umständen von der verfügenden Behörde "in geeigneter Weise" Einsicht zu erteilen ist,

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dass es sich bei A16/1 aber um eine Vollzugsund Erledigungsmeldung des Kantons D._______ handelt, mit welcher der Kantonswechsel angezeigt wird und an deren Offenlegung keinerlei Rechtsschutzinteresse dargetan worden oder ersichtlich ist, weshalb das Recht auf Akteneinsicht diesbezüglich nicht verletzt ist,

dass es sich bei der Akte A1/2 um das Personalienblatt, welches die Beschwerdeführerin im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ ausgefüllt hat, mithin um eine Eingabe von Parteien im Sinne von Art. 26 Abs.

1 Bst. a VwVG handelt,

dass der Beschwerdeführerin folglich eine Kopie dieses Aktenstücks zusammen mit dem Urteil zuzustellen ist,

dass das SEM dieses Aktenstück aber zu Recht als unwesentlich eingestuft hat, weshalb keine Gehörsverletzung erkennbar ist, dass daher kein Anlass besteht zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung,

dass die Rüge der Gehörsverletzung auch hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Verfügung, wie nachfolgend aufgezeigt, unbegründet ist, dass dies auch für die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gilt,

dass die Vorinstanz nämlich nicht gehalten ist, jedes Sachverhaltselement in der Begründung ausdrücklich zu erwähnen, dass insbesondere die Rüge, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien gezwungen worden sei, sich die Fingerabdrücke nehmen zu lassen, unbegründet ist, da dieses Sachverhaltselement nicht geeignet ist, an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgariens etwas zu ändern, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dafür die illegale Einreise in das Hoheitsgebiet eines Dublin-Mitgliedstaates massgeblich ist und nicht die Frage, ob die betreffende Person dort ein Asylgesuch gestellt hat,

dass insbesondere die Fluchtgründe im Dublin-Verfahren nichts zur Sache tun,

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dass daher kein Anlass für eine Anhörung besteht, zumal der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör rechtskonform gewährt wurde, sie auf Beschwerdeebene erneut Gelegenheit hatte, sich zu einer Überstellung nach Bulgarien zu äussern und bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs.1 AsylG eine Anhörung ohnehin ausgeschlossen ist (Art. 36 Abs. 1 AsylG),

dass, da die formalen Rügen unbegründet sind, kein Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung besteht,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 9. August 2015 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war, dass sie diesen Sachverhalt an der Kurzbefragung bestätigte,

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dass das SEM die bulgarischen Behörden am 24. September 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am 23. November 2015 zustimmten,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist (vgl. Art. 8 Dublin-III-VO), ihr Bruder und ihre Mutter in der Schweiz keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind (vgl. Art. 9 und10 Dublin-III-VO), ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO mangels Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausscheidet und sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt (vgl.(Art. 12 Dublin-III-VO),

dass sie mangels Minderjährigkeit (vgl. Art. 6 und 8 Dublin-III-VO) sowie mangels Begünstigung ihrer Angehörigen durch den Status internationalen Schutzes (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO) entgegen der Beschwerde auch aus Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten kann, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,

dass entgegen der Beschwerde von der Vermutung auszugehen ist, Bulgarien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass entgegen der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen

E-7921/2015

für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden enthält, umgesetzt hat, und die Beschwerdeführerin sich somit an die zuständigen Behörden wenden kann, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung in Bulgarien zu erhalten,

dass die Überstellung nach Bulgarien daher entgegen der Beschwerde nicht unmöglich ist,

dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten,

dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für sie die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass die Beschwerdeführerin keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass daher entgegen der Beschwerde eine Einzelfallprüfung, wie sie das Gericht im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn verlangt (vgl. BVGE 2015/9), nicht erforderlich ist, dass es vielmehr der Beschwerdeführerin obliegt, die Vermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, umzustossen, was ihr nicht gelungen ist,

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dass nach dem Gesagten entgegen der Beschwerde auch keine individuellen Zusicherungen bei den bulgarischen Behörden einzuholen sind, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, dass sich unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht aufdrängt,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Beschwerdeverfahren jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),

dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 8) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist

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und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass Überstellungshindernisse bereits im Rahmen der Eintretensfrage geprüft und verneint worden sind,

dass in diesem Verfahren für Ersatzmassnahmen im Sinne einer vorläufigen Aufnahme naturgemäss kein Raum besteht, dass deshalb auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, soweit er auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abzielt, nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7921/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer