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E-7871/2008 • BVGer E-7871/2008 KI-generiert

Kosovo Serb Asylum Denial Upheld Due to Serbia's Protection

Geschäftsnummer E-7871/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office for Migration's decision to deny asylum and order expulsion for an ethnic Serb from Kosovo. The court found that while the applicant may have faced some threats in Kosovo, these were not sufficient to establish refugee status, and that Kosovo's security forces were capable of protecting minorities. Crucially, the court determined that the applicant, holding both Kosovo and Serbian citizenship, could find protection and establish a life in Serbia, thus rendering the expulsion permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 i.Vm; Kosovo Serb Asylum Denial Upheld Due to Serbia's Protection: The court found that while the applicant may have faced some threats in Kosovo, these were not sufficient to establish refugee status, and that Kosovo's security forces were capable of protecting minorities. Crucially, the court determined that the applicant, holding both Kosovo and Serbian citizenship, could find protection and establish a life in Serbia, thus rendering the expulsion permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Abschiebung Flüchtlingsstatus Lage im Herkunftsstaat Bürgerrecht Minderheitenschutz Zwangswanderung Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The appeal is dismissed because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the facts, or inappropriateness of the appealed decision.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The refusal of an asylum application generally results in the order of removal from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

The Federal Office regulates the stay in case the execution of the removal is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

The Federal Office regulates the stay in case the execution of the removal is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

The execution of removal is possible as there are no impediments to its execution.

Art. 83 Abs. 3 AuG

The execution of removal is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the alien's departure to their home country, country of origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

The execution of removal is unreasonable if the alien is concretely endangered in the home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

No person may be forced to leave for a country in which their life or freedom is endangered or in which they risk being forced to leave for such a country.

Art. 33 Abs. 1 FK

No person may be forced to leave for a country in which their life or freedom is endangered or in which they risk being forced to leave for such a country.

Art. 3 EMRK

The execution of removal to Serbia is permissible as there are no indications of inhuman or degrading treatment in Serbia.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

It is the responsibility of the appellant to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings are to be borne by the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

The costs of the proceedings are to be borne by the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-7871/2008/ame {T 0/2}

Urteil vom 3. August 2010

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni;

Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien A._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

13. November 2008 / N (...).

E-7871/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2008 verliess und am

12. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 15. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 22. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er als ethnischer Serbe im Kosovo keine Bewegungsfreiheit habe, er dort von Albanern provoziert, bedroht und (...) 2007 verprügelt worden sei, dass ausserdem (...) 2007 Steine gegen seinen Wagen geworfen worden seien, wobei er Verletzungen erlitten und sich vor diesem Hintergrund schliesslich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen,

dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich bei den geltend gemachten Angriffen durch Albaner um solche durch Dritte handle,

dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen Minderheiten garantierten,

dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten,

dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe und Straftaten gegen Minderheiten geahndet würden, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien,

E-7871/2008

dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers ausserhalb seiner Enklave im Süden Kosovos nicht ausgeschlossen werden könne, dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos bestehe,

dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 inte - graler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet würden und der Beschwerdeführer auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfüge, dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Poststempel: 9. Dezember 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, bis sich die Situation für die Serben in seinem Dorf normalisiert habe,

dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom

12. Dezember 2008 feststellte, der Beschwerdeschrift könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) oder auch gegen die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) richte, und dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte,

dass mit gleicher Verfügung ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhoben wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 mitteilte, seine Beschwerde richte sich gegen alle sechs Ziffern des Urteilsdispositivs der angefochtenen Verfügung, mithin werde beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg - weisung nicht durchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

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dass er gleichzeitig unter Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel um Zahlung des erhobenen Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 50.– ersuchte,

dass das Gesuch um Gewährung der Ratenzahlung mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,

dass der Kostenvorschuss innert Frist, am 13. Januar 2009, geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.Vm. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), zumal der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss leistete,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an - erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar als Staats - angehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, er jedoch infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04,

21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2), dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staats - angehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet,

dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1), dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann, dass dem Beschwerdeführer bereits eine serbische Identitätskarte ausgestellt wurde, welche sich bei den Akten befindet, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung im Kosovo – welche im Übrigen reichlich überzeichnet anmuten, zumal dort von

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"alltäglichen Morddrohungen" und gar von "ethnischer Säuberung" die Rede ist – näher einzugehen,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes - halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize - rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit einer Wohnsitznahme in Serbien konsequenterweise die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich im Hinblick auf Serbien zu prüfen ist und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo einzugehen,

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Be - stimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitsund Menschenrechtslage festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation all - gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. D-7561/2008 E. 8.3.2), dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte,

dass bei der Beurteilung einer alternativen (landesinternen) Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, grundsätz -

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lich die nachfolgend aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2), dass zunächst die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ins Gewicht fällt, wobei in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person massgeblich sind,

dass weiter allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort sowie zu dort wohnhaften Verwandten und Freunden das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person erleichtern, dass sich schliesslich die soziale Integration der betroffenen Person begünstigend auswirkt, wobei neben der allgemeinen familiären Situation auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage, ob Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten sind,

dass die aufgezeigten Kriterien auch für vorliegende Konstellation, bei welcher es sich – infolge der Anerkennung der Republik Kosovo als unabhängiger Staat am 27. Februar 2008 – aus schweizerischer Sicht formell um die Prüfung einer landesexternen alternativen Zufluchts - möglichkeit handelt, zur analogen Anwendung gelangt, dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, unverheirateten und soweit bekannt gesunden Mann handelt, der ausserdem serbokroatischer Muttersprache ist, dass er mit seinem in D._______ wohnhaften Onkel (E._______) in Serbien zumindest einen nahen Angehörigen hat, der ihn bei der sozialen Integration unterstützen kann, zumal dessen Unterstützungs - bereitschaft vor dem soziokulturellen Hintergrund des Balkanraumes vorausgesetzt werden kann,

dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der besagte Onkel den Beschwerdeführer nicht bei sich aufnehmen könne, da er selbst Flüchtling sei, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, da der Beschwerdeführer, der über eine gute Ausbildung ([...]) verfügt, selbst in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,

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dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), welche mit dem am 13. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss in zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

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