Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-7864/2015 • BVGer E-7864/2015 KI-generiert

Asylum Seeker's Family Unity Claim Dismissed Due to Lack of Demonstrated Dependency on Uncle

Geschäftsnummer E-7864/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker appealed his assignment to a canton, arguing it violated the principle of family unity because his uncle lived in another canton. The court held that only the core family (spouses and minor children) is protected by this principle, unless there's a demonstrable dependency on other relatives. Since the applicant did not establish such a dependency on his uncle, despite mentioning needing to contact family due to his experiences and ongoing medical treatment, his appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 27 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Seeker's Family Unity Claim Dismissed Due to Lack of Demonstrated Dependency on Uncle: The court held that only the core family (spouses and minor children) is protected by this principle, unless there's a demonstrable dependency on other relatives. Since the applicant did not establish such a dependency on his uncle, despite mentioning needing to contact family due to his experiences and ongoing medical treatment, his appeal was dismissed.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienasyl Grundsatz der Familieneinheit verspäteter Familiennachzug Wegweisung im Asylverfahren Familienangehöriger minderjährige Kinder

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 27 Abs. 3 AsylG

This provision was used to determine that the assignment decision of the State Secretariat for Migration could only be contested on the grounds that it violated the principle of family unity.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision was applied to waive the imposition of procedural costs on the complainant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the basis for potentially imposing procedural costs on the complainant, although ultimately waived.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-7864/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, geboren am (…), Libanon, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).

E-7864/2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. November 2015 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer am 23. November 2015 vom SEM zu seiner Person befragt wurde (BzP, Akten SEM A4/12), dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom

24. November 2015 (eröffnet am 25. November 2015) unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton B._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und ihn anwies, sich bis zum 25. November 2015 um 14.00 Uhr bei der im Kanton B._______ zuständigen Behörde zu melden, dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,

dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM datiert vom

25. November 2015 (Eingang SEM am 27. November 2015) gegen den Zuweisungsentscheid vom 24. November 2015 wandte, dass das SEM diese Eingabe am 2. Dezember 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwies,

und zieht in Erwägung,

dass mit der Eingabe vom 25. November 2015 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 24. November 2015 sowie die Zuweisung in den Kanton C._______ beantragt wird und somit als Beschwerde entgegenzunehmen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-7864/2015

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,

dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1),

E-7864/2015

dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend machte, sein Onkel wohne im Kanton C._______ und aufgrund seiner Erlebnisse auf der Flucht sei es ihm sehr wichtig, Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu haben und dies würde der kostspielige Weg von B._______ zu seinem Onkel in den Kanton C._______ verhindern, dass er um eine Zuweisung in den Kanton C._______ und in ein Zentrum in der Nähe seines Onkels ersuchte,

dass die verwandtschaftliche Beziehung zu einem Onkel nicht unter die Kernfamilie fällt,

dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person angab, er habe seit seiner Geburt (…), nehme Medikamente gegen (…) sowie (…) und habe vor einigen Tagen von einem hiesigen Arzt neue Medikamente bekommen (vgl. A4/12, Rz. 8.02),

dass die vom Beschwerdeführer angeführten und von seinen Verwandten zu erwartenden Unterstützungshilfen von ihrer Art und notwendigen Intensität her die Voraussetzungen an ein eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig nicht zu erfüllen vermögen,

dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

E-7864/2015

dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7864/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand: