Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-7846/2008 • BVGer E-7846/2008 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Despite Persecution Claims

Geschäftsnummer E-7846/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of asylum and the deportation order for individuals who claimed persecution in their home country. The court found that the alleged threats and assaults were committed by third parties, not state actors, and that the individuals had not sufficiently demonstrated that the state was unable or unwilling to provide protection. The court also found that the individuals' medical conditions did not preclude their return, as adequate medical care was available in their home country, and there was no evidence of a real risk of torture or inhuman treatment upon return, nor was the return generally unreasonable or impossible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Denial Upheld Despite Persecution Claims: The court found that the alleged threats and assaults were committed by third parties, not state actors, and that the individuals had not sufficiently demonstrated that the state was unable or unwilling to provide protection. The court also found that the individuals' medical conditions did not preclude their return, as adequate medical care was available in their home country, and there was no evidence of a real risk of torture or inhuman treatment upon return, nor was the return generally unreasonable or impossible.

Schlagwörter

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Verfolgung Wegweisung im Asylverfahren Parteianhörung Staatsschutz Foltergefahr medizinische Beweismittel Asyl und Wegweisung | Asylgesuch und Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 Bst
Januar 2008 trat das BFM auf diese zweiten Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 33 VGG
This article of the Federal Act on the Federal Administrative Court lists the authorities whose decisions can be reviewed by the court, and the court cited it to confirm that the BFM is a lower authority.
Art. 32 VGG
This article of the Federal Act on the Federal Administrative Court outlines exceptions to the court's jurisdiction, and the court cited it to confirm that no such exceptions applied in this case.
Art. 105 AsylG
This article states that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are final, and it was cited in the context of establishing the court's jurisdiction and the applicants' legitimacy to appeal.
Art. 83 Bst
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat ent - gegenstehen (Art. 83 Abs.
Art. 37 VGG
This article of the Federal Act on the Federal Administrative Court concerns the legitimacy to appeal, and the court cited it in conjunction with other provisions to establish the applicants' standing.
Art. 52 VwVG
This article of the Federal Act on Administrative Procedure concerns the legitimacy to appeal, and the court cited it in conjunction with other provisions to establish the applicants' standing.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
The court stated that under this article, appeals can be filed against violations of federal law, incorrect or incomplete determination of facts relevant to the law, and inappropriateness, and this was used to assess the appeal's merits.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

The court stated that under this article, appeals can be filed against violations of federal law, incorrect or incomplete determination of facts relevant to the law, and inappropriateness, and this was used to assess the appeal's merits.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This article concerns the ordering of expulsion and the principle of family unity, which the court used to confirm the expulsion order.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This article relates to the regulation of the stay in cases where expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and was used in the context of assessing the conditions for temporary admission.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This article concerns the regulation of the stay in cases where expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and was used in the context of assessing the conditions for temporary admission.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This article addresses the possibility of expulsion, and the court used it to conclude that the expulsion was possible in this case.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This article deals with the impermissibility of expulsion due to international obligations, and the court used it to state that the principle of non-refoulement does not apply here as the applicants do not qualify for refugee status.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This article states that expulsion can be unreasonable for foreigners in situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies, and the court used it to assess the reasonableness of expulsion.

Art. 83 Abs. 7 AuG

This article is mentioned in relation to Art. 83 Abs. 4 AuG regarding the granting of temporary admission, implying it is a condition or exception to be considered.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This article enshrines the principle of non-refoulement, stating that no one may be forced to return to a country where their life or freedom is threatened, which the court referenced when discussing the permissibility of expulsion.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This article defines the grounds for refugee status, and the court used it to determine whether the applicants faced persecution or a well-founded fear of persecution.

Art. 25 Abs. 3 BV

This article of the Swiss Federal Constitution prohibits torture and cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment, which the court referenced when discussing the prohibition of refoulement.

Art. 3 FoK

This article of the Convention against Torture prohibits torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment, which the court referenced when discussing the prohibition of refoulement.

Art. 3 EMRK

This article of the European Convention on Human Rights prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment, which the court referenced when discussing the prohibition of refoulement.

Art. 105 AsylG

This article states that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are final, and it was cited in the context of establishing the court's jurisdiction and the applicants' legitimacy to appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

This article concerns the admissibility of appeals, and the court cited it to establish that the applicants were entitled to file the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article of the Federal Act on Administrative Procedure concerns the imposition of costs in legal proceedings, and the court cited it as the basis for ordering the applicants to bear the costs.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This article of the Federal Act on Administrative Procedure concerns the imposition of costs in legal proceedings, and the court cited it as the basis for ordering the applicants to bear the costs.

Art. 1-3 VGKE

These articles of the Regulation on Costs and Compensation before the Federal Administrative Court concern the determination and calculation of costs, and were cited as the basis for ordering the applicants to bear the costs.

Art. 31 VGG

This article of the Federal Act on the Federal Administrative Court defines the court's jurisdiction, and the court cited it to establish its competence to hear the case.

Art. 33 VGG

This article of the Federal Act on the Federal Administrative Court lists the authorities whose decisions can be reviewed by the court, and the court cited it to confirm that the BFM is a lower authority.

Art. 32 VGG

This article of the Federal Act on the Federal Administrative Court outlines exceptions to the court's jurisdiction, and the court cited it to confirm that no such exceptions applied in this case.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This article of the Federal Supreme Court Act specifies the types of decisions that are final and not subject to appeal to the Federal Supreme Court, and the court cited it to confirm its own decisions are final in asylum matters.

Art. 37 VGG

This article of the Federal Act on the Federal Administrative Court concerns the legitimacy to appeal, and the court cited it in conjunction with other provisions to establish the applicants' standing.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This article of the Federal Act on Administrative Procedure concerns the legitimacy to appeal, and the court cited it in conjunction with other provisions to establish the applicants' standing.

Art. 52 VwVG

This article of the Federal Act on Administrative Procedure concerns the legitimacy to appeal, and the court cited it in conjunction with other provisions to establish the applicants' standing.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

This article states that Switzerland grants asylum to refugees, and was used to define the concept of a refugee.

Art. 3 AsylG

This article defines what constitutes serious disadvantages or a well-founded fear of such disadvantages for refugee status, and the court used it extensively in assessing the applicants' claims.

Art. 7 AsylG

This article concerns the credibility of asylum claims, particularly when they are inconsistent, unsubstantiated, or based on falsified evidence, and was used by the court in its evaluation.

Art. 5 AsylG

This article establishes the principle of non-refoulement, prohibiting the return of individuals to countries where they face persecution. The court referenced this in relation to the permissibility of expulsion.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-7846/2008 {T 0/2}

Urteil vom 15. September 2010

Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (...).

E-7846/2008

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden, Angehörige der Volksgruppe der Goraner und aus (...), Dragash, stammend, suchten am 2. Mai 2000 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem sie ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren, ein erstes Beschwerdeverfahren, nach einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ein Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und in der Folge ein zweites Beschwerdeverfahren sowie schliesslich erfolglos ein Revisionsverfahren durchliefen, verliessen sie am 15. Januar 2007 die Schweiz und kehrten in ihr Heimatland zurück. Bezüglich dieser Verfahren ist auf die Aktenlage zu verweisen.

B. Am 27. November 2007 ersuchten sie in der Schweiz erneut um Asyl und wurden vom BFM am 5. sowie am 20. Dezember 2007 hierzu angehört. Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, zwei Monate nach ihrer Rückkehr in den Kosovo hätten im März 2007 Albaner, die den Beschwerdeführer wiedererkannt hätten, diesem zu verstehen gegeben, dass er dort aufgrund seiner früheren Kriegsmoblisierung durch die Serben nicht erwünscht sei. Er sei zumindest zehn Mal von Unbekannten tele - fonisch bedroht worden. Seit April 2007 sei er mehrmals von Kindern darüber informiert worden, wonach einige Albaner ins Dorf gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Am (...) 2007 seien die Beschwerdeführenden zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers beim Holzsammeln in einem Waldstück nahe der Grenze zu Albanien von drei uniformierten albanischen Förstern aufgefordert worden, ihre entsprechende Bewilligung vorzuweisen. Bei der Kontrolle hätten die Förster den Beschwerdeführer gefragt, wo er die ganze Zeit gewesen und weshalb er aus der Schweiz zurückgekehrt sei. Sie hätten ihn geschlagen und aufgefordert, mit ihnen zu gehen, während einer der Förster die Beschwerdeführerin und die Mutter mit einer Pistole bedroht habe. Nachdem es dem Beschwerdeführer gelungen sei, aus der Begleitung der Förster zu fliehen und zur Beschwerde - führerin und seiner Mutter zurückzukehren, habe der dritte Förster das Weite gesucht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in der Zwischenzeit in Ohnmacht gefallen und von einem zu Hilfe gerufenen Onkel ins Spital gebracht worden. Dort habe man festgestellt, dass sie einen Herzanfall erlitten habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich

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wegen der Übergriffe nicht an die zuständigen Behörden gewandt und vor diesem Hintergrund ihr Heimatland wieder verlassen.

Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen.

C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 trat das BFM auf diese zweiten Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2008 in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur Neubeurteilung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen wurde. Mit neuer Verfügung vom 5. November 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

D. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei das Verfahren zur Neubeurteilung des Asylpunktes oder subeventualiter bezüglich der vorläufigen Aufnahme (an das BFM) zurückzuweisen.

E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurden sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Im Weiteren hätten sie die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel innert der - selben Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.

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F. Am 9. Januar 2009 wurde der Kostenvorschuss innert Frist geleistet.

G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 reichten die Beschwerdeführenden die deutsche Übersetzung der eingereichten Beweismittel zu den Akten.

H. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das BFM zur Vernehmlassung.

I. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechende Begründung ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

J. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen, innert Frist zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen.

K. Mit Eingabe vom 10. März 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um einen Monat, um einen noch nicht vorliegenden ärztlichen Bericht nachreichen zu können. Die Fristerstreckung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss gewährt.

L. Mit Stellungnahme vom 14. April 2009 hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest und bemerkten, das BFM bringe (in seiner Vernehmlassung) zur Lage der Minderheiten im Kosovo nichts grundsätzlich Neues vor. Im Weiteren stellten die Beschwerdeführenden einen aktuellen ärtzlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht, den sie nach Erhalt sofort nachreichen würden.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be - wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerde - führenden hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handle es sich um Übergriffe Dritter. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirk - same Polizeiund Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Da vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführenden vorliegend nicht asylrelevant, da es ihnen zu - zumuten sei, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Angesichts der politischen Situation im Kosovo würden die Sicherheitskräfte beziehungsweise die Justiz die notwendigen Vorkehrungen und Massnahmen mit Bestimmtheit realisieren. Die Beschwerdeführenden hätten sich gemäss ihren An - gaben zu ihrem Schutz jedoch nie an die zuständigen Behörden gewandt und Anzeige erstattet. Die Befürchtung, dass sie dadurch noch mehr Probleme bekommen hätten, sei nicht fundiert und sie hätten sich gegebenenfalls an eine höhere Instanz wenden können.

Auch die geltend gemachten Behelligungen seitens der Förster seien als Übergriffe Dritter zu werten. Auch wenn sie Träger einer einheit - lichen Kleidung und eventuell von einer Behörde angestellt seien sowie Waffen trügen, hätten sie nur einen äusserst eingeschränkten

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Wirkungsbereich und lediglich geringe Machtbefugnisse, so dass es sich nicht um staatliche Beamte im engeren Sinne handle, die Staatsgewalt repräsentieren würden. Sie hätten in ihrem Wirkungskreis lediglich eine gewisse Kontrollbefugnis. Da der Beschwerdeführer nicht einmal habe einschätzen können, ob die besagten Förster aus dem Kosovo oder aus Albanien stammten, gebe es auch keine konkreten Hinweise dafür, dass es sich bei ihnen um Repräsentanten des kosovarischen (dazumal serbischen) Staates handle. Selbst wenn es sich bei den Förstern um Amtspersonen im engeren Sinn handeln würde, so wären die geltend gemachten Übergriffe dennoch nicht asylrelevant, da es den Beschwerdeführenden offen gestanden wäre, bei einer vorgesetzten Stelle vorzusprechen.

Im Weiteren führte das BFM unter Verweis auf zahlreiche Fundstellen in den Protokollen der Anhörungen aus, dass an den Vorbringen der Beschwerdeführenden auch berechtigte Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Schliesslich hält das BFM dafür, dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie im Kosovo keine Bewegungsfreiheit hätten sowie allgemeinen Schwierigkeiten ausgesetzt seien, in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgingen, welche in ähnlicher Weise einen Grossteil der Gorani-Bevölkerung treffen könnten und somit asylrechtlich nicht relevant seien.

Auf die Abweisung eines Asylgesuches folge in der Regel die Weg - weisung aus der Schweiz. Vorliegend sprächen auch keine Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin werde die Diagnose einer Angstund depressiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2) nicht in Abrede gestellt. Bezüglich der geltend ge - machten Ursachen, wonach die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin von Kriegerlebnissen abzuleiten seien, bestünden jedoch berechtigte Zweifel. Davon unbesehen sei festzustellen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland hinsichtlich der benötigten psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung als ausreichend zu bezeichnen sei. Der

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Zugang zu den medizinischen Strukturen sei für die Gorani gewährleistet. In Dragash seien die Gorani in allen wichtigen öffentlichen Strukturen, somit auch im Gesundheitswesen, proportional vertreten. In allen medizinischen Strukturen seien Gorani als Ärzte und Pflege - personal beschäftigt. Es bestehe im Heimatland der Beschwerdeführerin ein medizinischen Versorgungssystem mit entsprechenden Einrichtungen, welche adäquate Behandlungsmöglichkeiten anbieten würden. Eine allfällig als notwendig erachtete Weiterbehandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin setze einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend voraus. Auch bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass aus medizinischen Gründen nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisunugsvollzuges spreche. Im Anschluss an die pauschal geltend gemachte Herzerkrankung habe es der Beschwerdeführer trotz eingehender mehrmaliger Aufforderung unterlassen, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen.

Es sprächen auch keine individuellen Gefährdungsindizien gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden. Es handle sich um ein Ehepaar mittleren Alters mit einem tragfähigen Beziehungsnetz im Kosovo, das mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie in einem Haus gewohnt habe, wo es weiterhin leben könne. Sie seien von in der Schweiz lebenden Verwandten finanziell unterstützt worden und der Beschwerdeführer habe auch als (...) gearbeitet. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr einer existenziell bedrohlichen Lage ausgesetzt wären.

5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, im Zusammenhang mit der Frage des Asyls schildere die Vorinstanz zutreffend, inwiefern sich die staatlichen Verhältnisse im Kosovo verändert hätten. Es komme vorliegend jedoch nur auf den Zeitpunkt der Flucht an. Damals habe nicht bloss eine staatliche Gleichgültigkeit gegenüber Minderheitsangehörigen geherrscht, sondern diese seien vielmehr "rechteigentlich" verfolgt worden. In casu habe sich diese damalige Gesamtlage konkret manifestiert. Es gleiche "einem schlechten Witz", wenn das BFM behaupte, die Verfolgten hätten sich schutzsuchend an die Behörden wenden sollen, denn wer suche schon Schutz bei seinen Unterdrückern. Zudem hätten Zeugen den Vorfall vom (...) 2007 gemeldet und seien unmittelbar dabei gewesen. Diesbezüglich reichten die Beschwerdeführenden die Kopie einer

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Zeugen-Erklärung zu den Akten. Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die vom BFM erkannten angeblichen Widersprüche und sonstigen Unglaubhaftigkeitselemente seien als marginal zu bezeichnen und unter den vorliegenden Umständen gerade ein deutliches Realkennzeichen für das Vorgefallene.

Im Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, es sei zu - mindest fraglich, ob die Verhältnisse vor Ort betreffend der hier interessierenden Minderheit derzeit so rosig seien, wie vom BFM beschrieben. In diesem Zusammmenhang reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Bürgerinitiative von Gora, Dragash, vom

26. November 2008 zu den Akten.

Bezüglich der gesundheitlichen und medizinischen Situation der Be - schwerdeführerin wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, es gebe im Kosovo zwar mittlerweile genügende psychiatrische Behandlungsangebote, es müsse jedoch beachtet werden, dass sich diese Behandlungsangebote mitten im Gebiet be - fänden, wo die Traumatisierung stattgefunden habe. Es sei vernunftsgemäss einfach nachvollziehbar, dass die Heilungschancen in der Traumatisierungsgegend selber erheblich reduziert, wenn nicht gar aufgehoben würden. Mit einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo würde demnach in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Kerndeformierung nicht geheilt werden könnte. Es würde von der Leidensintensität her eine vergleichbare Fallkonstellation wie bei einem sogenannten Todeszellensyndrom vorliegen. Zudem sei es geradezu eine humanitäre Pflicht der Schweiz, sich an der Stabilisierung (eines im Wiederaufbau stehenden Herkunftsstaates) zu beteiligen, welche derzeit am Günstigsten durch die Weiterbehandlung der "Problemfälle" in der Schweiz bewirkt werden könne.

5.3 In der Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage der Gorani in Dragash sei stabil geblieben und die Bewegungsfreiheit sowie der Sprachgebrauch könnten mittlerweile als problemlos bezeichnet werden. In Dragash seien die Gorani in allen wichtigen öffentlichen Strukturen proportional vertreten. Daran vermöge das zu den Akten gereichte Schreiben der Bürgerinitiative von Gora/Dragesh vom 16. November 2008 nichts zu ändern. Die zu den Akten gereichte (Zeugen-)Erklärung vom

28. November 2008 sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu quali-

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fizieren und habe keinerlei Beweiswert. Zudem würden die Angaben in der Erklärung von den Aussagen der Beschwerdeführenden zum angeblichen Überfall vom (...) 2007 abweichen.

Was die medizinischen Vorbringen betreffe, werde ausdrücklich auf die ausführlichen entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2008 verwiesen. In der Beschwerdeschrift werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate in den Ambulanten Psychiatrischen Diensten des Kantons (...) in Behandlung gestanden habe und es werde in der Beschwerdeschrift auf einen Bericht dieser Dienste verwiesen, wobei sich ein solcher Bericht jedoch nicht bei den Akten befinde.

6.

6.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor - gegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.

6.2 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO- Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie im Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entgegen der sinngemässen Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich

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strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo.

6.4 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, und Straftaten von den Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt werden. Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Über - griffe Dritter. Die geltend gemachten Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführenden sind nicht asylrelevant, da es ihnen offengestanden ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Auch die geltend gemachten Behelligungen seitens der Förster sind als Übergriffe Dritter zu werten. Es kann auf die diesbezüglichen zu bestätigenden Er - wägungen des BFM verwiesen werden. Auch ist dem BFM zuzustimmen, wenn es ausführt, dass selbst wenn es sich bei den Förstern um Amtspersonen im engeren Sinn handeln würde, die geltend gemachten Übergriffe dennoch nicht asylrelevant wären, da die Beschwerdeführenden bei einer vorgesetzten Stelle hätten vorsprechen und die Angelegenheit zur Anzeige bringen können. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die Beschwerdeführenden nicht schutzsuchend an die Behörden hätten wenden können, vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere widerspricht auch die in der Be - schwerde vertretenen Sichtweise, wonach es bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nur auf den Zeitpunkt der Flucht ankomme, der konstanten und gefestigten Rechtsprechung. Vielmehr sind bei der Prüfung der flüchtlingsrelevanten Umstände die Verhältnisse im Zeitpunkt des entsprechenden Entscheides massgeblich. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat den Beschwerdeführenden adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. An dieser Einschätzung vermag auch der zu den Akten gereichte Be - richt der Bürgerinitiative von Gora, Dragash, vom 26. November 2008 nichts zu ändern. Bei dieser rechtlichen Sachlage erübrigt es sich, den von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalt auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.

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7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge - nügen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzungen weitergehend einzugehen.

Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord - net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun - desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat ent - gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes - verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

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1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom

28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo oder aus der Tatsache, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder un - menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es würde aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin von der Leidensintensität her eine vergleichbare Fallkonstellation wie bei einem sogenannten Todeszellensyndrom vorliegen, vermag offenkundig und in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nicht durchzudringen.

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9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

8. März 2002, BBl 2002 3818).

9.5 Im Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).

9.6 Der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der Ethnie der Goraner in den Kosovo ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, kann die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosnier, Torbes und Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem ist für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet. Die Sicherheitslage der Gorani in Dragash ist stabil geblieben. Mit der Vorinstanz ist festzu - stellen, dass in Dragash die Gorani in allen wichtigen öffentlichen Strukturen proportional vertreten sind. Daran vermag das zu den Akten gereichte Schreiben der Bürgerinitiative von Gora/Dragesh vom

16. November 2008 nichts zu ändern.

9.7 Bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellte das BFM aufgrund der eingereichten ärztlichen Unter - lagen bezüglich der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Angstund depresssiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2) zu Recht nicht in Abrede. Jedoch sind auch die folgenden Einschätzungen des BFM zu stützen: Bezüglich der geltend gemachten Ursachen, wonach die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin von Kriegerlebnissen

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abzuleiten seien, bestünden berechtigte Zweifel. Davon unbesehen sei festzustellen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland hinsichtlich der benötigten psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung als ausreichend zu bezeichnen sei. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen sei für die Gorani gewährleistet. In Dragash seien die Gorani in allen wichtigen öffentlichen Strukturen, somit auch im Gesundheitswesen, proportional vertreten. In allen medizinischen Strukturen seien Gorani als Ärzte und Pflegepersonal beschäftigt. Es bestehe im Heimatland der Beschwerdeführerin ein medizinisches Versorgungssystem mit entsprechenden Einrichtungen, welche adäquate Behandlungsmöglichkeiten anbieten würden.

Entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe setzt demnach eine allfällig als notwendig erachtete Weiterbehandlung der gesund - heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend voraus. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei vernunftsgemäss einfach nachvollziehbar, dass die Heilungschancen in der Traumatisierungsgegend selber erheblich reduziert, wenn nicht gar aufgehoben würden, und mit einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo würde demnach in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Kerndeformierung nicht geheilt werden könnte, kann sich - abgesehen von den berechtigten Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Ursachen der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin - auf keine wissenschaftliche Grundlage stellen und vermag als blosse Vermutung nicht zu überzeugen. Das BFM stellte im Übrigen in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen wird, die Beschwerde - führerin habe während mehrerer Monate in den Ambulanten Psychiatrischen Diensten des Kantons (...) in Behandlung gestanden und in der Beschwerdeschrift auf einen Bericht dieser Dienste ver - wiesen wird, ohne dass sich jedoch ein solcher Bericht bei den Akten befindet. Nach der Gewährung einer entsprechenden Fristverlängerung von einem Monat durch das Bundesverwaltungsgericht stellten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. April 2009 einen aktuellen ärtzlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht, den sie nach Erhalt sofort nachreichen würden. Dies haben sie jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen. Es kann darauf verzichtet werden, einen entsprechenden Bericht durch das Gericht ausdrücklich nachzufordern, da in Berücksichtigung obiger

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Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass dieser in entscheid - relevanter Hinsicht etwas zu ändern vermöchte.

Auch bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass aus medizinischen Gründen nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisunugsvollzuges spricht. Das BFM stellte zu Recht fest, dass es der Beschwerdeführer im Anschluss an die pauschal geltend gemachte Herzerkrankung trotz eingehender mehrmaliger Aufforderung unterlassen habe, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen.

9.8 Gemäss ihren Aussagen stammen die Beschwerdeführenden aus Dragash. Sie sind - wie die Bevölkerungsmehrheit im Kosovo - muslimischen Glaubens. Sie können im Kosovo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Sie wohnten mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie in einem Haus, wo sie weiterhin leben könnten. Sie müssen demnach nicht befürchten, nach ihrer Rückkehr in den Kosovo unter schlechten Bedingungen in einem Kollektivzentrum oder in einem Lager leben zu müssen. Es ist insgesamt nicht zu befürchten dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr einer existenziell bedrohlichen Lage ausgesetzt wären.

9.9 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.

9.10 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Kosovo entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei den heimatlichen Behörden die für eine Rückkehr not - wendigen Reisepapiere zu besorgen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9.11 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be - schwerde ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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