Asylum Claim Rejected: Insufficient Evidence of Persecution and Lack of State Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision of the State Secretariat for Migration (SEM) to reject an asylum claim and order removal from Switzerland. The applicant, who claimed persecution by his stepmother and her brother in his home country, failed to substantiate his fears, specifically regarding the lack of state protection. The court found that the applicant had not exhausted available protection mechanisms, such as seeking assistance from local authorities, and there was no evidence of the state's inability or unwillingness to protect him. Consequently, the court determined that the applicant did not qualify for refugee status and that his removal was permissible and reasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 3 VwVG; Asylum Claim Rejected: Insufficient Evidence of Persecution and Lack of State Protection: The applicant, who claimed persecution by his stepmother and her brother in his home country, failed to substantiate his fears, specifically regarding the lack of state protection. The court found that the applicant had not exhausted available protection mechanisms, such as seeking assistance from local authorities, and there was no evidence of the state's inability or unwillingness to protect him. Consequently, the court determined that the applicant did not qualify for refugee status and that his removal was permissible and reasonable.
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KI-generiertCited as the basis for the Federal Administrative Court's final decision on asylum appeals.
Cited in relation to the nature of SEM decisions that the Federal Administrative Court rules on.
Cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction over SEM decisions.
Cited as a basis for the Federal Administrative Court's final decision on asylum appeals.
Cited as a basis for the appellant's standing to appeal.
Cited regarding the requirements for an appeal brief, including the signature.
Cited regarding the possibility of warning of non-admittance in case of default if an appeal is not improved.
Cited as the basis for admitting the appeal.
Cited to establish that the appeal has suspensive effect by law as the SEM did not withdraw it.
Cited to define the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters.
Cited to define the scope of review for the Federal Administrative Court in matters concerning foreigners.
Cited as the basis for a single judge deciding, with the consent of a second judge, on obviously unfounded appeals.
Cited as the basis for only providing a summary reasoning for the judgment in obviously unfounded appeals.
Cited as the reason for waiving written pleadings.
Cited as the fundamental principle that Switzerland grants asylum to refugees.
Cited as the definition of a refugee.
Cited as the requirement to prove or at least make refugee status plausible.
Cited multiple times as the core provision regarding the grounds for asylum and its relevance.
Cited in relation to the prohibition of refoulement.
Cited regarding the regulation of stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and for the obligation of the applicant to obtain travel documents.
Cited regarding the obligation of the applicant to obtain necessary travel documents for their return.
Cited as the legal basis for confirming the expulsion order.
Cited regarding the regulation of stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
Cited to establish that expulsion is permissible in compliance with relevant international and national provisions.
Cited in relation to the prohibition of refoulement.
Cited in relation to the prohibition of torture or inhuman or degrading treatment or punishment.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Cited to declare the request for exemption from providing security for costs moot.
Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Cited as the basis for determining the amount of court costs.
Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-7783/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren), Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024.
E-7783/2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Entscheid vom 18. April 2024 auf das Asylgesuch nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und das Geburtsdatum gestützt auf ein Altersgutachten vom 6. Februar 2024 auf den 1. Januar 2002 anpasste, dass das SEM, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 das nationale Asylund Wegweisungsverfahren wiederaufnahm und den Beschwerdeführer am 22. November 2024 im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Gesuchsgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er stamme aus der Stadt Nzérékoré, gehöre zur Ethnie der Malinke und sei Muslim, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch seine Stiefmutter und deren Bruder geltend machte, dass seine Stiefmutter ihn nach dem Tod seines Vaters gezwungen habe die Schule abzubrechen, in ihrem Haushalt sowie für ihren Bruder in der Landwirtschaft zu arbeiten,
dass seine Stiefmutter ihm immer gesagt habe, dass er keinen Anspruch auf das Erbe seines Vaters habe, da er ein uneheliches Kind sei, dass der Bruder seiner Stiefmutter ihn auf den Kopf geschlagen und schwer verletzt habe, als er wegen Krankheit nicht habe arbeiten können, dass er befürchte, dass seine Stiefmutter ihm im Falle einer Rückkehr nach seinem Leben trachte,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung am 29. November 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2024 zum Entscheidentwurf Stellung nahm und sich mit diesem nicht einverstanden zeigte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit handschriftlicher Eingabe vom 10. Dezember 2024 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Kostenvorschussverzicht ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an sich nicht genügt, da die handschriftliche Unterschrift fehlt, die Beschwerde allerdings offensichtlich in der Handschrift des Beschwerdeführers verfasst ist (vgl. etwa das selbständig ausgefüllte Personalienblatt für Asylsuchende [SEM- eAkten 1/2] und seinen (handschriftlichen) Namen auf dem Briefumschlag der Beschwerdeschrift),
dass den Akten auch sonst keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass eine Drittperson dieses Rechtsmittel ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers für diesen eingereicht haben könnte und unter diesen
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Umständen aus prozessökonomischen Gründen und im Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann, ihn – unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG) – zur Verbesserung seines Rechtsmittels aufzufordern, dass somit auf die fristund im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz und der Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass mit der Rechtsmitteleingabe die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholt werden,
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dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass sich eine Überprüfung der vorinstanzlichen Argumentation zur Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insofern erübrigt, dass auf die Erwägungen des SEM zu Art. 3 AsylG verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass bezüglich der nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt,
dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1–7.4 m.w.H.), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer selbst die lokalen Behörden hätte um Schutz ersuchen können, dies jedoch nie getan hat (vgl. SEM eAkten 44/15 F 119 f.), dass die Vorinstanz richtigerweise feststellte, dass der Beschwerdeführer selbst nie Probleme mit der Polizei hatte und seine Stiefmutter sowie deren Bruder als Angehörige der ethnischen Minderheit der Guerzé eher befürchten müssten benachteiligt zu werden,
dass keine Anhaltspunkte für eine fehlende staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der guineischen Behörden ersichtlich sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt
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(Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Wegweisung daher nicht als generell unzumutbar zu erachten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des- BVGer D-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer jung und im erwerbsfähigen Alter ist sowie zum einen über einen Onkel väterlicherseits verfügt, bei dem er sich früher über seine Stiefmutter beschwerte und zum anderen weitere soziale Kontakte hat (vgl. SEM eAkten F 42 f., F 74 und F81 f.), dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
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vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Lukas Rathgeber
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