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E-7759/2010 • BVGer E-7759/2010 KI-generiert

Sri Lanka Asylum Denial: Inconsistent Claims and Improved Security

Geschäftsnummer E-7759/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an asylum application and request for an entry permit from Sri Lanka, where the applicant claimed persecution due to his ethnic background and involvement of his brothers with a militant group. The court found that while the applicant had faced difficulties in the past, including threats and detentions, his claims were inconsistent and exaggerated, particularly when compared to his oral testimony. Furthermore, the court noted that the general security situation in Sri Lanka had improved since the end of the conflict in 2009, and the applicant had not experienced any asylum-relevant persecution in the past three years, leading to the conclusion that he had not demonstrated a well-founded fear of future persecution and could reasonably remain in his home country. Therefore, the court upheld the rejection of the asylum application and the denial of the entry permit.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 33a VwVG, Art. 52 VwVG; Sri Lanka Asylum Denial: Inconsistent Claims and Improved Security: The court found that while the applicant had faced difficulties in the past, including threats and detentions, his claims were inconsistent and exaggerated, particularly when compared to his oral testimony. Furthermore, the court noted that the general security situation in Sri Lanka had improved since the end of the conflict in 2009, and the applicant had not experienced any asylum-relevant persecution in the past three years, leading to the conclusion that he had not demonstrated a well-founded fear of future persecution and could reasonably remain in his home country. Therefore, the court upheld the rejection of the asylum application and the denial of the entry permit.

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Flüchtling Sicherheitshaft Verfolgung Sri Lanka Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

This provision defines who is considered a refugee and the criteria for serious disadvantages, which are central to assessing the asylum claim and the need for protection.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

This article states the general principle that Switzerland grants asylum to refugees, forming the basis for the court's consideration of the asylum request.

Art. 20 Abs. 3 AsylG

This provision concerns the granting of entry permits to asylum seekers in cases of imminent danger to life or limb, which is relevant to the court's decision on the entry permit.

Art. 106 AsylG

This article outlines the grounds for challenging a decision regarding asylum, which the court applies to evaluate the merits of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision regulates the imposition of costs in administrative proceedings, which the court cites when deciding not to levy any costs in this case.

Art. 2 Bst. b VGKE

This provision, along with Art. 63 Abs. 1 VwVG, is cited as a basis for waiving the imposition of procedural costs for reasons of administrative economy.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-7759/2010

Urteil vom 31. Januar 2011

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kind C._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;

Verfügung des BFM vom 21. September 2010/_______.

E-7759/2010

Sachverhalt:

A.

Mit englischsprachigen Eingaben vom 9. und 25. November 2006 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie sinngemäss um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe zwei Brüder. Einer sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden und bei Gefechten ums Leben gekommen. Sein zweiter Bruder sei verschwunden, sein Schicksal sei der Familie nicht bekannt. Nun werde er persönlich und am Telefon bedroht. Ferner sei die Regierung nicht in der Lage, dem tamilischen Volk und damit auch ihm Sicherheit zu garantieren. Sein Leben und dasjenige seiner Familie sei in Gefahr.

Als Beweismittel wurden – jeweils in Kopie – ein Auszug aus dem Information Book of D._______ Police Station vom 28. Oktober 2006, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 30. Oktober 2006, eine Visitenkarte der E._______, eine Bestätigung der F._______ vom 23. Oktober 2006 sowie eine Postempfangsbestätigung zu den Akten gereicht.

B.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden – sofern am Gesuch festhalten werde – auf, die Asylvorbringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln darzulegen.

C.

Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am

26. Januar 2007 die Antwort ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, sein jüngster Bruder sei seit dem 2. September 1995 verschwunden. Am

28. Dezember 1995 habe sich sein anderer Bruder in das Gebiet der LTTE begeben, um nach dem verschwundenen Bruder zu suchen.

Seither habe die Familie auch von ihm keine Nachricht mehr. In beiden Fällen habe er bei der Polizei Anzeige erstattet, welchen indes keine Folge geleistet worden sei. In einem Schreiben vom 7. Dezember 2002 habe ihm die LTTE mitgeteilt, sein jüngster Bruder habe am 5. März 1999 bei Gefechten den Märtyrertod erlitten. Seither werde er von der LTTE unter Drohungen bedrängt, seinen anderen Bruder auszuliefern. Er selbst sei bereits zweimal entführt und jeweils gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Er könne diesbezüglich keine Anzeige einreichen beziehungsweise die zuständigen Behörden um Schutz ersuchen, denn diesfalls würde er von ihnen misshandelt oder

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getötet. Generell biete die srilankische Regierung keinen Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen, vielmehr unterstütze sie diese sogar.

Als weitere Beweismittel wurden – jeweils in Kopie – ein Schreiben der Church of G._______ vom

6. November 2006, eine Bestätigung vom 6. November 2006, ein Auszug aus dem Stimmregister vom 22. Mai 2000, eine Todesbestätigung vom 7. Dezember 2002, Polizeianzeige vom 11. Januar 2005, eine Bestätigung vom 22. Januar 2003, drei Registerauszüge, eine Bestätigung vom 22. November 2006, ein un-datiertes Diagnosis Ticket, ein undatiertes Arztzeugnis, ein Schreiben vom 20. November 2006, ein Schreiben des UNHCR vom 7. Dezember 2006, ein Schreiben an das UNHCR vom 8. Januar 2007, ein Schreiben an den UNHCR-Flüchtlingskommissar vom 22. Januar 2007 sowie ein Auszug aus BTW: "The Killing Fields of Sri Lanka", Januar bis Juni 2006, zu den Akten gegeben.

D.

Am 16. Juli 2007 überwies die Botschaft das Dossier der Beschwerdeführenden dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid.

E.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführenden weiter.

F.

Mit Eingabe vom 26. November 2007 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

G.

Mit Urteil vom 1. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 16. Oktober 2007 auf und wies das BFM an, das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

H.

Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft 6. August 2009) machten die Beschwerdeführenden geltend, die Probleme des Beschwerdeführers seien nach Beendigung des Krieges noch schlimmer geworden. Es herrsche überall Gewalt. Zudem müsse die Familie immer wieder den Wohnort wechseln.

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I. Am 29. August 2009 wandten sich die Beschwerdeführenden an das BFM und führten an, der Beschwerdeführer sei zweimal entführt und jeweils gegen Bezahlung von Lösegeldern freigelassen worden. Ferner sei er im Jahre 2008 zusammen mit anderen Personen verhaftet und dabei misshandelt worden. Mit Schreiben vom 7. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von dreizehn Zeitungsausschnitten, einer Zusammenstellung von Zeitungsberichten sowie eines Auszugs aus BTW "Barbaric, savage and inhuman", September bis Dezember 2002, ein.

J. Mit Schreiben vom 30. September 2009 richteten sich die Beschwerdeführenden an die Botschaft und führten aus, der Beschwerdeführer werde von Unbekannten bedroht. Weitergehend verwiesen sie auf die allgemeine Lage der Tamilen in Sri Lanka. Am 29. Oktober 2009 reichten sie einen Auszug aus "Spotlight on: Sri Lanka" sowie einen Zeitungsauschnitt vom 25 Oktober 2001 in Kopie zu den Akten.

K. Mit Schreiben vom 26. November 2009 und 8. März 2009 gelangten die Beschwerdeführenden an die Botschaft und verwiesen auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers sowie die allgemeine Lage in Sri Lanka.

L. Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 6. September 2010 zu den Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______, H._______. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen und habe auch keine andere politische Organisation unterstützt. Sein Bruder sei indes in der LTTE involviert gewesen, allerdings sei dieser seit 2004 unbekannten Aufenthalts. In den Jahren 2006 und 2007 sei er wegen seines Bruders von der Karuna Gruppe und bewaffneten Unbekannten behelligt sowie bedroht worden. Er habe nie Probleme mit der Sri Lanka Security Force oder einer anderen heimatlichen Behörde gehabt. Seit November 2007 lebe er unbehelligt in I._______, H._______.

M. Am 6. September 2010 überwies die Botschaft das Befragungsprotokoll dem BFM zur weiteren Bearbeitung des Dossiers und zum Entscheid.

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N. Mit Verfügung vom 21. September 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführenden weiter.

O. Mit Eingabe vom 25. Oktober und 25. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingaben gingen am

3. November und 6. Dezember 2010 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende

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Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.

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Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.4. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglich-keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g.

S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

5.

5.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in den Jahren 2006 und 2007 von bewaffneten Unbekannten beziehungsweise der Karuna-Gruppe wegen seiner Brüder bedroht und behelligt worden. Diesbezüglich würden zwischen den zahlreichen schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführenden und der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten bestehen. Im Schreiben vom 26. Januar 2007 sei vorgebracht worden, der Beschwerdeführer sei zwei Mal entführt

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und jeweils gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Weiter hätten die Beschwerdeführenden im Jahre 2009 noch geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde nach wie vor Drohungen sowie Lösegeldforderungen erhalten und müsse deshalb ständig den Aufenthaltsort wechseln. Ausserdem sei er im Jahre 2008 anlässlich eines Round-up zusammen mit mehreren Personen mitgenommen und misshandelt worden. Keiner dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer indes anlässlich der Anhörung vorgetragen. Vielmehr habe er ausgesagt, er habe letztmals im Jahre 2007 mit der Karuna-Gruppe Probleme gehabt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Situation in den schriftlichen Eingaben übersteigert und nicht wahrheitsgetreu dargelegt habe.

Weiter verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die veränderte Situation in Sri Lanka. Dazu führt sie aus, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der Organisation zu Ende gegangen. Damit be-finde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungs-kontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, habe sich die Sicherheitsund Menschenrechtslage verbessert. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Behelligungen durch die Karuna-Gruppe nicht einreiserelevant. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin oder das gemeinsame Kind irgendwelche einreiserelevante Nachteile erlitten hätten. Überdies sei dem Beschwerdeführer Mitte 2008 ein neuer Reisepass ausgestellt worden, was gegen ein ernsthaftes und aktuelles Verfolgungsinteresse des srilankischen Staats spreche. Schliesslich könne der Beschwer-deführer auch aus dem Umstand, dass ein Bruder gewaltsam ums Leben gekommen und ein weiterer Bruder unbekannten Aufenthalts sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführenden seien daher nicht schutzbedürftig. An diesem Schluss würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen.

5.2. In der Eingabe vom 25. Oktober 2010 machen die Beschwerdeführenden geltend, das BFM verkenne die allgemeine Lage in Sri Lanka. Weiter verweisen sie in der Eingabe vom 25. November 2010 auf die geschichtliche Entwicklung der ethnischen Verfolgung in Sri Lanka sowie die aktuelle dortige Lage und führen aus, sie selbst seien Opfer interner Vertreibungen. Zudem gebe es immer noch grundlose Verhaftungen, Plünderungen und es würden Personen verschwinden.

Der Beschwerdeführer selbst werde nach wie vor von unbekannten Personen bedroht.

Als Beweismittel wurden – jeweils in Kopie – mehrere englischsprachige Zeitungsausschnitte eingereicht.

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5.3. Vorweg ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden und insbesondere der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Schweres erlebt haben. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mehrmals kontrolliert und auch für kurze Zeit festgenommen wurde. Indes ist ihm gemäss seinen Angaben seit November 2007 bis heute nichts Nachteiliges im Sinne des Asylgesetzes widerfahren.

Allfälligen einmaligen Belästigungen kommen jedenfalls bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.

Weiter ist mit dem BFM festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Ver-bindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Ausund Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass den Beschwerdeführenden, insbesondere dem Beschwerdeführer, in den ver-gangenen drei Jahren nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG mehr widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. So-dann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Be-drohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.

5.4. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein wieterer Verbleib im Heimatland ist ihnen deshalb zumutbar. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kurt Gysi Barbara Balmelli

Versand:

E-7759/2010

4.

Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)

– die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; per EDA-Kurier, in Kopie)

– das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______(in Kopie)