Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-7727/2008 • BVGer E-7727/2008 KI-generiert

Cameroonian Nurse's Asylum Claim Denied Due to Inconsistent Testimony

Geschäftsnummer E-7727/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an asylum claim and ordered deportation because the applicant's stated reasons for fearing persecution were not credible. The applicant, a nurse from Cameroon, claimed she was fleeing due to a patient's death and subsequent threats from the patient's family, leading to her employer terminating her contract and police summonses. The court found her account inconsistent and implausible, particularly regarding the timeline of events, the employer's alleged actions, and the potential for persecution, concluding she failed to demonstrate a well-founded fear of persecution as required for refugee status.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG; Cameroonian Nurse's Asylum Claim Denied Due to Inconsistent Testimony: The applicant, a nurse from Cameroon, claimed she was fleeing due to a patient's death and subsequent threats from the patient's family, leading to her employer terminating her contract and police summonses. The court found her account inconsistent and implausible, particularly regarding the timeline of events, the employer's alleged actions, and the potential for persecution, concluding she failed to demonstrate a well-founded fear of persecution as required for refugee status.

Schlagwörter

KI-generiert
Unglaubhaftigkeit der Verfolgung Verfahrenskosten widersprüchliche Zeugenaussage Flüchtlingsstatus Familienasyl Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Nove...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 AsylG

Cited as the basis for what can be challenged in an appeal, and used to state that the appeal was unsuccessful in demonstrating a violation of federal law.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of rejecting an asylum application, leading to expulsion.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of the stay status when expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of non-refoulement, stating that no one may be forced to return to a country where they face danger.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited regarding the obligation of the asylum seeker to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the jurisdiction of a single judge to decide on obviously unfounded appeals with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify providing only a brief reasoning for the decision in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited as the definition of a refugee, concerning well-founded fear of persecution due to specific grounds.

Art. 7 AsylG

Cited for the requirement that refugee status must be proven or at least credibly demonstrated.

Art. 6 AsylG

Cited in relation to the applicant's standing to appeal and the admissibility of the appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited for the admissibility of the appeal, which was filed in due form and time.

Art. 5 VwVG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's final decision on appeals against BFM orders.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited for the applicant's standing to appeal due to being particularly affected by the contested decision and having a protectable interest in its annulment or modification.

Art. 52 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG regarding the admissibility of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited regarding the possibility of waiving procedural costs if the applicant lacks sufficient means and the request is not obviously futile.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited regarding the appointment of official legal counsel if necessary to protect the applicant's rights.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing procedural costs on the applicant in this case.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in relation to the regulation of stay status when expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited for the conditions under which expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited for the conditions under which expulsion is considered unreasonable due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited for the conditions under which expulsion is considered possible.

Art. 31-34 VGG

Cited as procedural rules governing the Federal Administrative Court's decisions on appeals against BFM orders.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited as a procedural rule governing the Federal Administrative Court's decisions on appeals against BFM orders.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited as an international convention prohibiting refoulement.

Art. 1-3 VGKE

Cited as the basis for calculating the procedural costs of Fr. 600.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-7727/2008/ame {T 0/2}

Urteil vom 12. Dezember 2008

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien A._______, Kamerun, B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N_______.

E-7727/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. April 2007 in die Schweiz gelangte, am 22. April 2007 ein Asylgesuch stellte und am 25. April 2007 vom BFM in Vallorbe zu den Personalien, den Ausweisen und den Ausreise-gründen summarisch befragt wurde, dass sie am 2. Mai 2007 dem Kanton C._______ für das weitere Asylverfahren zugewiesen wurde,

dass sie von der zuständigen kantonalen Behörde am 17. Juli 2007 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie in den zwei Anhörungen geltend machte, Staatsangehörige Kameruns zu sein und der Volksgruppe der D._______ anzugehören, ursprünglich aus F._______ zu stammen, indessen seit 2004 in G._______ zu leben,

dass sie in politischer Hinsicht nie tätig gewesen sei und noch nie Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt habe, dass sie als im Jahr (...) diplomierte Krankenschwester seit (...) im Spital (...) in (G._______) angestellt gewesen sei und im März 2007 auf ärztliche Verordnung hin einer Patientin (...) pliziert habe, dass die Patientin das Spital in der Folge verlassen habe, offenbar einige Wochen später aber schwer erkrankt sei, dass der Sohn der Patientin die Beschwerdeführerin im Spital aufgesucht, beschuldigt, geohrfeigt und zu erdrosseln versucht habe, dass dieser Sohn aus einer Familie stamme, die zum Umfeld (...) zu zählen sei,

dass die Patientin am (...) 2007 gestorben sein müsse, weil die einflussreichen Hinterbliebenen Anzeige gegen sie erstattet hätten, dass bei ihr im (...) 2007 zwei Vorladungen der Gendarmerie eingegangen sein sollen, denen sie jedoch keine Folge geleistet habe, dass sie die erste Vorladung wegen eines Personalengpasses im Spital nicht habe befolgen können,

E-7727/2008

dass sie die Spitalführung über ihre Probleme in Kenntnis gesetzt und lediglich noch bis zum (...) 2007 in der Klinik gearbeitet habe, weil die (...) - sie habe sich bei der Gendarmerie über den Grund der Vorladung ihrer Angestellten erkundigt - mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis gekündigt hätte, da das Spital keine Probleme mit den Hinterbliebenen wolle,

dass die Beschwerdeführerin gleichentags nach F._______ gereist sei, wo sie zwei Tage später telefonisch - wahrscheinlich vom Spital in die Wege geleitet - angewiesen worden sei, sich am Flughafen einzufinden, wo ihr in der Folge eine unbekannte männliche Person weitere Instruktionen erteilt habe,

dass sie an Bord einer Linienmaschine nach Frankreich (Paris) ausgereist und am 13. April 2007 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass ihr im Übrigen das Spital eine dringende Operation - sie habe seit längerem (...) grosse Schmerzen - aufgrund ihrer Mittellosigkeit verweigert habe,

dass sie sicher sei, dass nach ihrer Person gefahndet werde, dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,

dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am 11. November 2008 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,

dass die Beschwerdeführerin für den Tod ihrer Patientin nicht verantwortlich sein könne, weil sie auf ärztliche Anweisung hin das Medikament verabreicht habe, und der verfügende Arzt nur dann zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn er von der Penicillinunverträglichkeit hätte Kenntnis haben müssen,

dass die Beschwerdeführerin auf diese Zusammenhänge nicht hingewiesen habe, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien,

E-7727/2008

dass insbesondere das in der Regel intramuskulär gespritzte “Penicillin retard“ eine Unverträglichkeit nicht erst nach Wochen, sondern nach der Injektion relativ rasch hervorrufen würde, dass es nicht plausibel erscheine, wonach die Behörden die Beschwerdeführerin, die ihre Vorladungen missachtet habe, am Arbeitsplatz nicht aufgesucht haben sollen,

dass die geltend gemachten Handlungen vor der Ausreise nicht glaubhaft erscheinen würden,

dass auch nicht glaubhaft sei, dass ihr Arbeitgeber aus finanziellen Gründen eine Operation verweigert, aber gleichzeitig die Reise nach Europa finanziert haben soll,

dass bekannt sei, dass die eingereichten Vorladungen ohne weiteres unrechtmässig erworben sein könnten, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei,

dass bei dieser Sachlage das Asylgesuch abzulehnen sei, dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und durchführbar sei,

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit einer deutschsprachigen Formularbeschwerde, welche von einer unbekannten Person in deutscher Sprache handschriftlich ergänzt wurde, am

2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom

7. November 2008 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,

dass sie in prozessulaer Hisnicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei die Be-

E-7727/2008

schwerdeführerin - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes C._______ nachgereicht wurde,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist,

dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-7727/2008

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin die im Sachverhalt aufgeführten Angaben in der Beschwerdeschrift insofern ergänzte, als sie geltend macht, das Rechtssystem in Kamerun funktioniere anders als in der Schweiz, dort seien Macht und Geld entscheidend,

dass die Behörde einem Wunsch der politisch einflussreichen Familie der Verstorbenen wohl entsprechen und zudem das Spital seine eigenen Interessen wahren werde, einen guten Ruf zu verlieren hätte und sich deshalb gegen Anschuldigungen zur Wehr setzen werde, dass das (...Spital...) lediglich vornehme und reiche Patienten, auch solche aus dem nahen Ausland und Europa, behandle, und deshalb die Ermittlungsbehörde kaum gewagt hätte, wegen eines solchen Vorfalls in das Spital zu kommen,

dass das Spital sie sogar bedrohen könnte, wenn es erfahren würde, dass sie über die Finanzierungsmodalitäten der Reise berichtet hätte, oder sie müsste erwarten, (in einem Verfahren) gegen das Spital aussagen zu müssen, zumal sie allein sei und keine einflussreichen Bekannten habe, die ihr helfen könnten,

E-7727/2008

dass sie mit einem unfairen Prozess und einer lebenslangen Gefängnisstrafe zu rechnen habe,

dass das BFM in Bezug auf den Strassennamen ihres Arbeitsortes unpräzise und widersprüchliche Ausführungen mache, dass ihre (...) Kinder bei der Familie der (...) leben würden, diese (...) aber arbeitslos sei und kaum das Nötigste für sich selber und ihre Familie aufbringen könne,

dass es sinngemäss somit auch darum gehe, durch Ermöglichung eines Aufenthalts in der Schweiz katastrophale Folgen für ihre Kinder zu verhindern,

dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerdeeingabe zu verweisen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offenkundig nicht besteht, dass der vom BFM gerügte Strassenname des Arbeitsortes kein erhebliches Kriterium für die Unglaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin ist, weil (Angaben zur genauen Lage des Spitals), dass das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung bis auf diese Ungereimtheit als zutreffend erachtet, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit weder eine erlittene noch eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung erkennen kann, dass aufgrund dieser Sachlage der blosse Umstand der Einreichung von Vorladungen - ungeachtet dessen, ob die Beweismittel authentisch sind oder nicht - keine verlässlichen Rückschlüsse über eine Gefährdungslage erlaubt,

dass zudem die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in einem zur Anzeige gebrachten (angeblichen) Tötungsfall ein legitimes Recht eines Staates darstellen würde,

E-7727/2008

dass neben der Frage der generellen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorkommnisse die bescheidene gesellschaftliche Stellung und das unbedeutende politische Profil der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der geltend gemachten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine relevante Nachteile zu erleiden hätte,

dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die angestrebte Sicherheit auch tatsächlich in jedem Ort in Kamerun gewährleistet werden kann, zumal sich die Beschwerdeführerin in anderen Gegenden und Städten Kameruns niederlassen könnte, wo die Willkür von lokal einflussreichen Angehörigen einer Verstorbenen kaum Wirkung zu entfalten vermöchte,

dass somit die Furcht der Beschwerdeführerin, im ganzen Heimatland von der Staatsmacht wegen der Anzeige einer einflussreichen Familie als schwächstes Glied eines Spitals verfolgt zu werden, als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden muss, dass es der Beschwerdeführerin folglich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in

E-7727/2008

irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch die von ihr eingebrachten individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Kamerun deuten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,

dass die nächsten Angehörigen (...) im Heimatland leben, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin auszugehen ist,

dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben (...) ist, aus bescheidenen Verhältnissen stammt sowie für (...) zu sorgen hat, den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt,

dass zudem die (...)-jährige Beschwerdeführerin - mangels anderslautender Hinweise oder Beweismittel - von ihrer in der Schweiz durchgeführten Operation genesen sein dürfte (vgl. A9 S. 3), dass sie eigenen Angaben zufolge langjährige berufliche Erfahrung als Krankenschwester hat, und es ihr zuzumuten ist, Anstrengungen zur

E-7727/2008

erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland zu unternehmen,

dass es ihr ausserdem frei steht, sich in einem anderen Landesteil Kameruns niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass zumindest eine kamerunische Identitätskarte vorhanden ist, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im heutigen Zeit der Antrag hinfällig geworden ist, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorgedruckten) Antrag zu begründen,

dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht

E-7727/2008

über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint,

dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, diesem einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt,

dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht einwandfrei ausgewiesen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-7727/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das Migrationsamt (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Thomas Hardegger

Versand: