Asylum Claim Denied: Military Service Evasion and Unsubstantiated Political Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an asylum claim and upheld the order for removal because the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution. The applicant's claims of fearing imprisonment for military service evasion or persecution due to alleged political party membership were found not credible due to contradictions with prior statements and insufficient evidence, including a party membership card issued after his departure. The court reasoned that legal consequences for military service evasion are a legitimate state measure and not grounds for asylum, and that the applicant provided no evidence of specific dangers or inhuman treatment upon return, making removal permissible and reasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Asylum Claim Denied: Military Service Evasion and Unsubstantiated Political Persecution: The applicant's claims of fearing imprisonment for military service evasion or persecution due to alleged political party membership were found not credible due to contradictions with prior statements and insufficient evidence, including a party membership card issued after his departure. The court reasoned that legal consequences for military service evasion are a legitimate state measure and not grounds for asylum, and that the applicant provided no evidence of specific dangers or inhuman treatment upon return, making removal permissible and reasonable.
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KI-generiertCited as the basis for the grounds on which the appeal can be lodged and used to dismiss the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant factual circumstances, or inappropriateness.
Cited as the legal basis for the principle of non-refoulement, which was found not to apply in this case because the appellant did not prove or credibly demonstrate any danger relevant to asylum law.
Cited as the general rule that rejection of an asylum application leads to expulsion from Switzerland, which was confirmed in this case.
Cited as the provision stating that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner from traveling to their home country, a country of origin, or a third country, and this was found not to apply.
Cited as the provision stating that expulsion is inadmissible if the foreigner is concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergency, and this was found not to apply.
Cited as the provision stating that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution, which was confirmed in this case.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant following the dismissal of their appeal.
Cited as a procedural rule that allows the Federal Administrative Court to decide definitively on appeals in asylum matters and used to establish the appellant's standing to appeal.
Cited as a procedural rule that allows the Federal Administrative Court to decide definitively on appeals in asylum matters and used to establish the appellant's standing to appeal.
Cited as the procedural rule allowing for decisions on obviously unfounded appeals by a single judge with the consent of a second judge, which was applied in this case.
Cited as the procedural rule stating that decisions on obviously unfounded appeals need only be summarily reasoned, which was applied in this case.
Cited as the basis for determining the amount of court costs imposed on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-768/2013
Urteil vom 22. Februar 2013
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…), Ägypten, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat im August 2007 aus wirtschaftlichen Gründen in Richtung Libyen verliess und sich von dort im Oktober 2009 nach Italien begab, wo er bis zu seiner Reise in die Schweiz illegal lebte und arbeitete, dass er am 25. September 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 4. Oktober 2012 angab, er wolle sein Asylgesuch zurückziehen und in seine Heimat zurückkehren, dass er diesen Rückzug indes anlässlich der Fortsetzung der Befragung am 19. Oktober 2012 widerrief,
dass er sein Asylgesuch danach sowie bei der Anhörung vom 7. Januar 2013 im Wesentlichen damit begründete, dass er sich unter der Regierung von Mubarak zwar von der Absolvierung des Militärdienstes habe freikaufen können, seit der Machtübernahme der Muslimbruderschaft in Ägypten indes befürchten müsse, er werde bei einer Rückkehr als Dienstverweigerer sofort verhaftet und deswegen zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt oder er werde ins Militär eingezogen und in die Krisengebiete geschickt werden, wo unzählige junge Männer jedes Jahr aufgrund der Hitze und des harten Trainings sterben würden, dass er einen auf seinen Namen lautenden ägyptischen Reisepass abgab, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Februar 2013 – eröffnet am 16. Januar 2013 – ablehnte, seine die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2013 (Poststempel: 13. Februar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihm sei Einsicht in die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel zu gewähren und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richter entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 f. AsylG), dass die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers – ihm sei die Einsicht in (und das rechtliche Gehör zu) den von ihm selbst neu eingereichten Beweismittel(n) zu gewähren – als sinnwidrig zu bezeichnen und damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind, dass in Bezug auf sein neue Behauptung, er sei ein ehemaliges aktives Mitglied der C._______ Partei gewesen und solche würden derzeit gemäss nationalen und internationalen Berichten durch die Milizen der Muslimbruderschaft ermordet, festzustellen ist, dass mehrere Aspekte gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen, dass er sich damit diametral in Widerspruch setzt zu seinen früheren Aussage, er sei in Ägypten politisch nie tätig gewesen (vgl. A4/10 S. 7; A11/9
S. 6), und das nachgeschobene Vorbringen auch in keiner Weise begründet, sondern nur pauschal und basierend auf Berichterstattungen eine drohende Verfolgung durch die Muslimbruderschaft aufgrund dieser angeblichen Parteimitgliedschaft behauptete, dass ferner die Beweiskraft des eingereichten Beweismittels (vergrösserte Farbfotokopie eines "Parteimitgliedsausweis") äusserst gering ist, zumal dieses Dokument am [Zahl] November 2007 in Ägypten ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer aber eigenen Angaben zufolge bereits im August 2007 ausgereist war (vgl. A4/10 S. 6), dass nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht zu genügen vermag, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der bestehenden Aktenlage vollständig und korrekt erstellt ist, weshalb der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
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dass daran auch das kommentarlos auf Beschwerdeebene neu eingereichte, mit "absolvierter Wehrdienst (Dokument)" betitelte Beweismittel nichts ändert, von welchem aufgrund der früheren Angaben des Beschwerdeführers anzunehmen ist, dass es sich dabei um eine Kopie des (…) Militärzeugnisses (vgl. A11/9 S. 3) handelt, welches der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei seinem [Verwandter] gelassen und das dieser [Tätigkeit] habe (vgl. A11/9 S. 5), dass das BFM im Wesentlichen anführte, Disziplinarmassnahmen wegen Militärdienstverweigerung seien grundsätzlich rechtstaatlich legitim, weshalb den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme, zudem gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM, nicht davon ausgegangen werden könne, ihm drohe wegen Militärdienstverweigerung in seinem Heimatstaat eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, sondern lediglich angibt, die neue Regierung in Ägypten werde ihn bei der Rückkehr sofort inhaftieren, da er bereits 28 Jahre alt sei und Männer ab dem 25. Lebensjahr gemäss dem Gesetz Militärdienst leisten müssten, wenn sie dienstfähig seien, eine Angabe, die im Übrigen im Widerspruch steht zu seinen Aussagen, man müsse sich mit 19 Jahren bei den Behörden melden und werde im Alter von 20 Jahren eingezogen (vgl. A4/11 S. 7) beziehungsweise die jungen Männer müssten mit 19 ins Militär (vgl. A11/9 S. 5), dass, wie vom BFM zu Recht erkannt, allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder der Flüchtlingskonvention darstellen, dass die Bestrafung wegen einer begangenen Straftat nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein kann, wenn der Staat die Tat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe unverhältnismässig erhöht (sog. Polit-Malus; vgl. auch den die ständige einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigende neue Bestimmung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die dem Beschwerdeführer angeblich drohende zweijährige Gefängnisstrafe wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion offensichtlich
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als legitime staatliche und nicht unverhältnismässige Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht, und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerde-
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führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung am 4. Oktober 2012 noch den Wunsch geäussert hatte, in seine Heimat zurückzukehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer einen bis zum 10. September 2013 gültigen ägyptischen Reisepass besitzt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
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