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E-7666/2010 • BVGer E-7666/2010 KI-generiert

Tamil Asylum Seeker Denied Based on Speculation and Inconsistent Claims

Geschäftsnummer E-7666/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the denial of an asylum request and entry permit because the applicant, a Tamil woman from Sri Lanka, failed to credibly demonstrate a well-founded fear of persecution based on the enumerated grounds in the Asylum Act. While the applicant alleged her husband disappeared and that she and her family faced threats and killings, the court found her claims to be based on speculation and hearsay, lacking a clear motive or connection to protected characteristics. Furthermore, the court noted inconsistencies in her statements and that she could have potentially mitigated local harassment by relocating within her home country, as evidenced by her previous time in Colombo without reporting persecution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. August 2010

Schlagwörter

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Verfolgung ethnischer Tamilen widersprüchliche Asylvorbringen Familienasyl Sri Lanka Einreisebewilligung Furcht vor Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited in the dispositive as the basis for rejecting the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, or inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive regarding the imposition of court costs, but waived in this case for administrative economy.

Art. 6 VGKE

Cited in the dispositive as the basis for waiving court costs for administrative economy.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E­7666/2010

Urteil vom 27. September 2011

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (…).

E­7666/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus B._______ bei Jaffna, mit schriftlichem Gesuch vom 6. Juni 2008 (Eingangsstempel: 15. Juni 2008) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, dass die Botschaft sie mit Schreiben vom 23. Juni 2008 zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs bis am 7. August 2008 aufforderte und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2008 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten reichte,

dass die Botschaft mit Begleitnotiz vom 21. August 2008 dem BFM die Akten zum Entscheid überwies, wobei sie ausführte, aus Kapazitätsgründen keine Anhörung der Beschwerdeführerin durchführen zu können,

dass das BFM der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2010 mitteilte, der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft erübrige, dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu sich die Beschwerdeführerin innert einer Frist von 30 Tagen äussern könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2008 fristgerecht ihre Stellungnahme bei der Botschaft einreichte, welche diese am 27. Juli 2010 an das BFM weiterleitete,

dass die zur Begründung ihres Gesuchs in ihren Eingaben im Wesentlichen vorbrachte, am (…) 2007 sei ihr Ehemann nach Jaffna gefahren und sei seither verschwunden,

dass die Beschwerdeführerin am (…) 2007 bei der Human Rights Commission (HRC) ein Nachforschungsbegehren wegen des Verschwindens des Ehemanns eingereicht habe und sich die HCR daraufhin bei der sri­lankischen Armee erkundigt habe, die geltend gemacht habe, der Ehemann befinde sich nicht in ihrem Gewahrsam, dass die Beschwerdeführerin in der Folge von der Armee sowie von paramilitärischen Gruppen behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei

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und Gerüchten zufolge ihr Ehemann von unbekannten Entführern umgebracht worden sei,

dass die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen vorübergehend nach Colombo umgezogen sei,

dass sie später nach Jaffna zurückgekehrt sei und dort weiterhin von unbekannten Männern behelligt worden sei, dass im Herbst 2007 der Bruder ihres Mannes durch (…) nicht identifizierte Männer erschossen worden sei, dass sie am (…) 2008 wegen des Ehemanns ihrer Schwester verhört, dieser Schwager am (…) 2008 verhaftet und auf einer Polizeistation festgehalten sowie gefoltert und am (…) 2008 auch ihre Mutter verhört worden sei,

dass am (…) 2007 bereits der Bruder dieses Schwagers von unbekannten Personen umgebracht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinn des Asylgesetzes (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 (Eingang bei der Botschaft am 14. Oktober 2010, weitergeleitet mit Begleitschreiben vom 20. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, dass sie zur Begründung unter anderem vorbringt, obwohl der Krieg im Mai 2009 beendet worden sei, würden die Verfolgungshandlungen weitergehen, würden paramilitärische Gruppen Personen wie sie ungestraft bedrohen und behelligen und seien die Notstands­ und Antiterrorgesetze weiterhin in Kraft (vgl. Beschwerde S. 1),

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dass das BFM mit der Ablehnung ihres Asylgesuchs einen Fehler begangen habe, weil sie sich Bedrohungen ausgesetzt sehe und ihr Leben sowie ihre Freiheit nicht sicher seien, dass vor zwei Wochen ein Hauptmann der Armee jemandem gesagt habe, ihr Ehemann sei von Armeeangehörigen umgebracht worden, und dieser Hauptmann sie jetzt suche,

dass sie auch Gerüchte gehört habe, wonach ihr Ehemann von Entführern umgebracht worden sei (vgl. Beschwerde S. 3), dass sie auch in Jaffna vor der Suche unbekannter Männer nicht sicher sei, die Bedrohung, der sie ausgesetzt sei, nicht abgenommen habe und ihre Familie eine "gesuchte Familie" sei (vgl. Beschwerde S. 1 f.), dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin wegen mangelnder Unterschrift des Rechtsmittels mit Zwischenverfügung vom 17. November 2010 (eröffnet am 7. Dezember 2010) zur Beschwerdeverbesserung innert Frist aufforderte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichte (Eingang bei der Botschaft am 14. Dezember 2010; Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2010), dass sie in dieser Eingabe im Wesentlichen ihre bisherigen Asylvorbringen wiederholte, und mit dem Schreiben eine deutsche Übersetzung ihrer Beschwerde sowie die Bestätigung eines Anwalts vom

8. Dezember 2010 zu den Akten gab,

dass der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren im Sommer 2011 von der Instruktionsrichterin übernahm,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes

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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31­33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,

dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

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gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),

dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz­ oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz­ und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,

dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs­ und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e­g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit),

dass damit zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist,

dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass das BFM mit überzeugender Begründung dargelegt hat, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen für die Bewilligung einer Einreise nicht erheblich seien,

dass diesbezüglich zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,

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dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen letztlich im wesentlichen auf Vermutungen, Gerüchte und Erzählungen vom Hörensagen abstützt,

dass auch auffällt, dass sie in der Beschwerde einerseits – in Widerspruch zu vorherigen Aussagen – vorbringt, sie wisse nicht, ob ihr Ehemann tot oder lebendig sei, und andererseits geltend macht, sechs Monate nach dem Tod des Gatten sei auch dessen Bruder umgebracht worden,

dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen indessen letztlich offen bleiben kann,

dass die Beschwerdeführerin zwischen dem geltend gemachten Verschwinden des Ehemanns und der Einreichung des schriftlichen Asylgesuchs eineinviertel Jahre verstreichen liess, womit der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Stellen des Gesuchs und den vorgebrachten Nachteilen als zumindest fraglich erscheint, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich in engem Zusammenhang mit der Sicherheitslage im bürgerkriegsgeplagten Norden Sri Lankas vor dem – im Mai 2009 erfolgten – Sieg der Armee über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sehen sind, dass aus den Akten auch kein klares Motiv für die angebliche Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin erkennbar ist, zumal sie zunächst bloss vorbrachte, er sei nach einer Fahrt mit einem grösseren Geldbetrag nach Jaffna verschwunden geblieben, und erst später Gerüchte erwähnte, wonach er möglicherweise von der Armee oder einer paramilitärischen Gruppe entführt (und umgebracht) worden sei, dass aufgrund des Hinweises, der Ehemann sei mit einer grösseren Geldmenge (und Goldschmuck) nach Jaffna unterwegs gewesen, jedenfalls nicht auszuschliessen wäre, dass er Opfer eines gemeinrechtlichen Verbrechens, insbesondere eines Raubmords, geworden sein könnte,

dass den Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen und von wem ihre Verwandten angeblich umgebracht worden seien, und jedenfalls nicht klar wird, warum denn ihre Familie eine "wanted family" sei,

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dass sich den Akten jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt, die geltend gemachten Nachteile seien aus einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründe zugefügt worden, dass es sich bei den in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 8. Dezember 2010 erwähnten Behelligungen durch den Offizier eines bei ihrem Wohnort gelegenen Militärlagers um Übergriffe handelt, denen eine flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist, dass sich die Beschwerdeführerin solchen lokalen Behelligungen insbesondere durch einen Umzug innerhalb ihres Heimatlands entziehen könnte,

dass letztere Feststellung umso mehr zutrifft, als sich die Beschwerdeführerin bereits in Colombo aufgehalten hat und für die Zeit ihres dortigen Aufenthalts keine Verfolgung geltend gemacht hat, dass denn auch in der nachgereichten Bestätigung eines Anwalts (aus Colombo) vom 8. Dezember 2010 von keinen in der Hauptstadt erlittenen Nachteilen die Rede ist,

dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Risikoprofil aufweist, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass demzufolge unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten,

dass es ihr somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und somit eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung demnach nicht mehr geprüft werden müssen, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder

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unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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