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E-7640/2024 • BVGer E-7640/2024 KI-generiert

Asylum Reconsideration Due to Regime Change in Syria

Geschäftsnummer E-7640/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the denial of asylum and returned the case to the State Secretariat for Migration (SEM) for reconsideration. The court found that the applicant's claims of persecution due to his involvement with Kurdish defense units and his work against illegal oil smuggling were credible. However, a fundamental change in the political situation in Syria, with the overthrow of the previous regime and the establishment of a transitional government, necessitated a new assessment of the applicant's asylum claim and his potential for future persecution. This reassessment requires further factual investigation and legal argumentation at the initial stage.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Reconsideration Due to Regime Change in Syria: The court found that the applicant's claims of persecution due to his involvement with Kurdish defense units and his work against illegal oil smuggling were credible. However, a fundamental change in the political situation in Syria, with the overthrow of the previous regime and the establishment of a transitional government, necessitated a new assessment of the applicant's asylum claim and his potential for future persecution. This reassessment requires further factual investigation and legal argumentation at the initial stage.

Schlagwörter

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Neuprüfung des Asylgesuchs Regimewechsel politisches Asyl Asyl syrischer Staatsangehöriger Verfolgung verwaltungsrechtliche Wiedererwägung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

This provision governs how the Federal Administrative Court decides cases, allowing it to either decide the case itself or remand it to the lower authority. It was applied because the court decided to remand the case for re-evaluation.

Art. 111 Bst. e AsylG

This article allows for single-judge decisions with the consent of a second judge in cases that are obviously well-founded. It was applied to justify the procedural handling of the case.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the grounds on which appeals can be made against SEM decisions under the Asylum Act, including violations of federal law and incorrect factual findings. It is implicitly referred to by the general right to appeal and the grounds for the appeal.

Art. 105 AsylG

This article concerns the finality of decisions by the Federal Administrative Court in asylum matters. It was cited in conjunction with procedural rules regarding the admissibility of the appeal.

Art. 37 VGG

This provision relates to the procedural rules of the Federal Administrative Court, including appeals against SEM decisions. It was cited in conjunction with rules on procedural costs and party compensation.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision pertains to the admissibility of appeals. It was cited in conjunction with rules concerning the admissibility of the appeal before the court.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the legal representation of parties in proceedings. It was mentioned in the context of the appellant's legal representation.

Art. 31 VGG

This article governs the jurisdiction of the Federal Administrative Court to review decisions under the Administrative Procedure Act. It was cited as a general basis for the court's review of the SEM's decision.

Art. 5 VwVG

This article specifies which decisions can be reviewed by the Federal Administrative Court. It was cited as a general basis for the court's review of the SEM's decision.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision relates to the finality of decisions of the Federal Administrative Court. It was cited in conjunction with procedural rules regarding the finality of the appeal.

Art. 33 VGG

This article concerns the scope of review by the Federal Administrative Court. It was cited in conjunction with procedural rules regarding the court's review of the SEM's decision.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision governs the awarding of party compensation. It was applied to grant the appellant compensation for costs incurred during the Federal Administrative Court proceedings.

Art. 63 Abs. 3 VwVG

This provision states that no costs are to be levied when an appeal is upheld. It was applied to waive court costs in this case.

Art. 7 VGKE

This article outlines the principles for determining party compensation. It was applied in conjunction with other VGKE articles to calculate the compensation awarded.

Art. 9-13 VGKE

These articles concern the factors to be considered when assessing party compensation. They were applied in conjunction with Article 14 VGKE to determine the compensation amount.

Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE

This provision specifies how party costs are to be determined when no cost note is submitted. It was applied to determine the compensation based on the case file.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This article defines who qualifies as a refugee. It is a fundamental provision for assessing asylum claims and was implicitly considered in the court's reasoning.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

This article states that Switzerland grants asylum to refugees. It is a fundamental provision for assessing asylum claims and was implicitly considered in the court's reasoning.

Art. 3 Abs. 2 AsylG

This article defines what constitutes serious disadvantages for refugees. It is a fundamental provision for assessing asylum claims and was implicitly considered in the court's reasoning.

Art. 7 AsylG

This article outlines the burden of proof and credibility assessment in asylum cases. It is a fundamental provision for assessing asylum claims and was implicitly considered in the court's reasoning.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-7640/2024

Urteil vom 17. September 2025

Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Juni 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am

1. Juli 2024 sowie am 3. September 2024 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Aufgewachsen sei er in C._______ (auf Arabisch: D._______), und danach habe er an verschiedenen Orten (B._______, E._______, F._______) gelebt, bevor er im Jahr 2013 mit seiner Mutter in die Türkei ausgereist sei. Als sein Bruder Ende 2014 als Märtyrer der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gestorben sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt, um im Januar 2015 bis zur Befreiung von B._______ ungefähr 20 Tage lang aktiv in den Reihen der YPG zu kämpfen. Nach Ende der Kampfhandlungen sei er vier bis fünf Monate lang an einem Sicherheitsposten des Asayish (Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdistan) in B._______ stationiert gewesen. Danach sei er als Fahrer für den Asayish tätig gewesen, zunächst für die Zentrale in B._______ und ungefähr von Ende 2016 bis Ende 2019 für die Zentrale in C._______. Als C._______ von der Freien Syrischen Armee (FSA) und der Türkei angegriffen worden sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt. Bei einer Hausdurchsuchung seien seine in C._______ zurückgebliebene Identitätskarte, sein Ausweis vom Sicherheitsdienst sowie sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Im Jahr 2021 habe er angefangen, am Grenzübergang von G._______ zu arbeiten. Er sei dafür verantwortlich gewesen, den Transport illegaler Ware und insbesondere den illegalen Erdölexport aus den kurdischen Gebieten zu verhindern. Viele seiner Kollegen hätten gegen Bestechungsgeld Transportfahrzeuge durchgelassen. Er und sein Freund hätten solche Angebote jeweils verweigert. Aus diesem Grund seien sie mehrmals bedroht worden. Manchmal hätten sie anonyme Drohanrufe erhalten und einmal habe er am Türgriff einen kleinen Sack gefunden, in welchem sich eine Kugel und ein Zettel mit der Botschaft «dein Ende hat sich genähert» befunden habe. Er gehe davon aus, dass die Drohungen von Angehörigen der Regierung und Militärangehörigen ausgegangen seien. Eines Tages, als er seinen Sohn zum Arzt gefahren habe, sei er von einem Fahrzeug verfolgt worden und habe daraufhin Ende 2021 seine Tätigkeit für den Asayish aufgegeben. Er habe sich zur Ausreise entschlossen und bei der Überprüfung seines Namens durch einen Schlepper herausgefunden, dass er auf einer Liste gesuchter Personen stehe. Dies liege

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zum einen daran, dass er den Militärdienst für die syrische Armee nicht geleistet habe, und zum anderen, dass er für die kurdischen Behörden gearbeitet habe und sich gegen den illegalen Erdöltransport eingesetzt habe. Aus Furcht vor Verfolgung durch die syrischen sowie die türkischen Behörden sei er am 6. Mai 2023 aus Syrien ausgereist.

Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Auszug aus dem Zivilstandsregister im Original und eine Kopie seines Passes ein. Als Beweismittel reichte er mehrere Fotos und Videos von sich bei seinen Tätigkeiten für die Asayish zu den Akten.

B. Am 8. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 (eröffnet am 5. November 2024) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie indessen seine vorläufige Aufnahme an.

D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E. Am 6. Dezember 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.

F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2024 nach.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die sich daraus ergebende Ablehnung des Asylgesuches sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nordund Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in

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store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).

6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin

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letztinstanzlich entscheidet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-7674/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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