Asylum Appeal Deadline Rejection Due to Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a request to reinstate the appeal period for an asylum case, holding that the applicant's reasons for missing the deadline—difficulty finding a translator and lawyer due to the Christmas holidays, and the lawyer's workload and unfamiliarity with asylum procedure rules—did not constitute an objectively justifiable impediment. The court found that it was reasonable for an asylum seeker to seek advice and contact legal counsel even during holidays and that the applicant could have taken steps to preserve their rights before the deadline expired, thus rejecting the claim of being unable to act despite due diligence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 20 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 24 Abs. 1 VwVG; Asylum Appeal Deadline Rejection Due to Insufficient Grounds: The court found that it was reasonable for an asylum seeker to seek advice and contact legal counsel even during holidays and that the applicant could have taken steps to preserve their rights before the deadline expired, thus rejecting the claim of being unable to act despite due diligence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to impose costs on the applicant due to the dismissal of the application for restoration of the appeal period.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-761/2016
Urteil vom 16. Februar 2016
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. José Francisco López Molina, Rechtsanwalt (EU-Liste BL), Advoplus GmbH, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
E-761/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 28. Mai 2014 mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 – eröffnet am 17. Dezember 2015 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM in der Rechtsmittelbelehrung feststellte, gestützt auf Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG könne gegen diese Verfügung innert
30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsanwalt mit Eingabe vom
1. Februar 2016 gegen die ergangene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung das Asylgesuch gutzuheissen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf diese Beschwerde mit Urteil vom
4. Februar 2016 nicht eintrat, da die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. Januar 2016 abgelaufen (Art. 20 VwVG) und die Beschwerde folglich zu spät eingereicht worden sei (E-633/2016),
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsanwalt am 6. Februar 2016 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichte und dabei beantragte, es sei wiedererwägungsweise auf die Beschwerde vom
1. Februar 2016 einzutreten und die Kosten des Verfahrens (E-633/2016) seien auf das Hauptverfahren zuzuschlagen, dass dieses Gesuch dahingehend begründet wurde, dass die Rechtsmittelbelehrung keine Hinweise bezüglich eines Stillstands der Fristen im Asylverfahren enthalten habe,
dass sich darüber hinaus der Gesuchsteller seit Eröffnung der Verfügung bemüht habe, diese in seine Muttersprache übersetzen zu lassen und einen Anwalt zu suchen,
dass er – aufgrund der Weihnachtsferien – wochenlang keinen Termin bei einem Anwalt bekommen habe; erst am 28. Januar 2016 habe er den jetzigen Rechtsanwalt mandatieren können,
E-761/2016
dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung des Rechtsanwalts und der schwierigen Suche nach einem Dolmetscher die Beschwerde erst am
1. Februar 2016 abgeschickt werden konnte, dass dabei leider nicht berücksichtigt worden sei, dass der Stillstand der Fristen im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt und ein zusätzlicher Antrag um Wiederherstellung der Frist zu stellen gewesen wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONOGRAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233), dass eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unverschuldetermassen abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass das Hindernis vorliegend am 28. Januar 2016 weggefallen ist, als der Gesuchsteller den Rechtsanwalt mandatierte, und die versäumte Rechtshandlung bereits am 1. Februar 2016 nachgeholt wurde, womit beide Voraussetzungen erfüllt sind und auf das Gesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraussetzt, dass die Frist gegen den Willen der Partei – unverschuldet – nicht eingehalten wurde,
dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu
E-761/2016
betrachten, die der gesuchstellenden Person auch bei Auwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140 m.w.H.), dass die Beschwerdefrist schon am 18. Januar 2016, also vor Beginn des Mandatsverhältnisses, abgelaufen ist, und daher die Gründe des Rechtsanwalts – Arbeitsüberlastung sowie Unkenntnis der gesetzlichen Vorschrift über den Stillstand von Fristen im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 1 AsylG) – nicht zu berücksichtigen sind,
dass die Begründung des Gesuchstellers – er habe nach der Eröffnung der Verfügung einen Dolmetscher und später wochenlang einen Anwalt suchen müssen, was sich aufgrund der Weihnachtsferien als äusserst schwierig herausgestellt habe – nicht als eine genügende objektive Begründung hingenommen werden kann,
dass es für eine Person in einem Asylverfahren offenkundig zumutbar ist, innerhalb der Beschwerdefrist Kontakt – beispielsweise mit Beratungsstellen für asylsuchende Personen – und sich über ihre Situation beraten zu lassen,
dass dies auch möglich ist, wenn Feiertage in diese Frist fallen, zumal es sich vorliegend nicht um eine kurze Rechtsmittelfrist handelte, dass folglich auch aus Gründen der Rechtssicherheit das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdeschrift abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil die als formelle Rechtsbegehren erhobenen Anträge gegenstandslos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von 200.- (Art. 1-3 VGKE) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-761/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Beitrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: