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E-754/2015 • BVGer E-754/2015 KI-generiert

Asylum seekers denied entry to Switzerland due to Dublin III Regulation responsibility of Slovakia.

Geschäftsnummer E-754/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals, holding Schengen visas issued by Slovakia, entered Switzerland and filed asylum claims. Despite the individuals' assertions about the visa's acquisition and their desire to remain in Switzerland, the court upheld the migration authority's decision to deny entry and order their removal. The court reasoned that Slovakia was responsible for processing their asylum claims under the Dublin III Regulation, as they had entered Switzerland using Slovakian visas, and Slovakia had agreed to their transfer. The court further clarified that the method by which a visa was obtained, even if through misrepresentation or with falsified documents, does not alter the issuing member state's responsibility under the regulation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Visum Abschiebung Dublin-Überstellungsanordnung Roma-Asylgesuch Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the main ground for not entering into asylum applications when asylum seekers can travel to a third country responsible for the asylum and expulsion procedure by treaty.

Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision is cited as the legal basis for the principle that visas obtained improperly or based on false documents do not alter the responsibility of the member state that issued the visa.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the legal basis for imposing costs on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-754/2015

U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 5

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Ukraine, beide vertreten durch (…), Beschwerdeführerinnen 1 – 2,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).

E-754/2015

Sachverhalt:

A. A.a Am 21. Januar 2015 verweigerte die Grenzpolizei den Beschwerdeführerinnen 1 (Mutter) und 2 (Tochter) die Einreise in die Schweiz. Daraufhin reichten sie am 22. Januar 2015 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich ein.

A.b Zur Ausweisprüfung stellte die Kantonspolizei Zürich mit Bericht vom

20. Januar 2015 fest, dass es sich beim Reisepass, den die Beschwerdeführerin 1 auf sich trug, um ein Dokument mit gefälschtem Inhalt handelt, wobei nicht das Visum der Slowakei betroffen ist.

A.c Die Beschwerdeführerinnen reisten mit Schengen-Visa, ausgestellt von der slowakischen Vertretung in Uzhorod, gültig vom 4. Dezember 2014 bis 3. Dezember 2015, nach Zürich. Gestützt darauf ersuchte das SEM am

26. Januar 2015 die slowakischen Behörden um Ihre Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen wurde am 3. Februar 2015 gutgeheissen.

B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 5. Februar 2015 – fest, dass für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens die Slowakei zuständig ist, trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.

C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerinnen in Beilage einer E-Mail vom 24. Januar 2015 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei aufgrund der Kriegswirren in der Ukraine die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 6. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-754/2015

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Mit dem Eventualbegehren, es sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen, geht die Beschwerde über den zulässigen Beschwerdegegenstand hinaus, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-

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digkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, anhand der slowakischen Schengen-Visa ergebe sich gemäss Dublin-III-VO eine Zuständigkeit der Slowakei. Das Ersuchen hätten die Behörden der Slowakei am 3. Februar 2015 gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens liege somit bei der Slowakei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wolle auf keinen Fall in die Slowakei, da sie dort niemanden kenne, zudem sei ihr nicht bekannt, wie der Vermittler das Visum in der Ukraine erlangt habe und sie wolle in der Schweiz einen Schweizer Staatsbürger heiraten. Diese Ausführungen vermöchten an der Zuständigkeit der Slowakei nichts zu ändern.

Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen an der Zuständigkeit der Slowakei nichts ändern. Die Slowakei hat der Überstellung am 3. Februar 2015 ausdrücklich zugestimmt. Ebenso trifft die Annahme zu, dass Visa, die missbräuchlich erlangt und / oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erstellt worden sind, nichts an der Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates ändern, der die Visa ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Echtheit der ausgestellten Visa wird denn auch von der Slowakei nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen nichts vor, was geeignet wäre, eine Verletzung von Bundesrecht oder eine rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts darzutun. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen. Der Verlobte der Beschwerdeführerin 1 äussert sich in einer beigelegten Email zum Kontakt mit den Behörden in seiner Wohngemeinde, was mit dem vorliegenden Verfahren indes nichts zu tun hat. Die Vorinstanz ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht eingetreten.

3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-754/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand: