Airport Transit and Deportation to USA Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual arrived in Switzerland using a foreign passport without a visa, was denied entry, and assigned to the airport transit area. The applicant stated they did not wish to claim asylum but wanted to visit their mother and sort out their documents, noting they had a legal status in the USA. The Federal Office of Migration did not accept the asylum claim, citing the applicant's failure to express a desire for protection or indicate persecution. The court upheld this decision, finding no evidence of persecution in the USA or any grounds for asylum under Swiss law, and confirmed the legality and feasibility of the individual's deportation to the USA.
Legislator-Regeste
AmtlichFlughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal is rejected because the appellant has not demonstrated any violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness of the contested decision.
The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the outcome of the case.
Cited as the date the files arrived at the Federal Administrative Court.
Cited as the legal basis for the suspensive effect of appeals in general.
Cited as the basis for entering the appeal, provided it was filed in a timely and proper manner.
Cited as a condition for the appellant's standing to appeal.
Cited as the legal basis for the Federal Administrative Court's final decision in asylum matters and for the appellant's standing to appeal.
Cited as the legal basis for deciding in single-judge formation because the appeal is manifestly unfounded.
Cited as the reason for waiving written pleadings in this case.
Cited as the reason for providing only a summary justification for the decision.
Cited as the basis for the appellant's right to remain in the transit area of Zurich Airport during the appeal proceedings.
Cited to define the scope of review for appeals against decisions not to examine the merits of an asylum application.
Cited by the Federal Office for Migration as the basis for not entering the asylum application.
Cited by the Federal Office for Migration as the basis for not entering the asylum application.
Cited regarding the prohibition of refoulement to a country where the person faces persecution.
Cited regarding the principle of non-refoulement under refugee law, stating it does not apply in this case.
Cited regarding the obligation of the foreigner to cooperate in obtaining valid travel documents.
Cited in parallel with Art. 5 AsylG regarding the prohibition of refoulement.
Cited regarding the regulation of the stay status in cases where the execution of deportation is inadmissible, unreasonable, or impossible.
Cited as the basis for the possibility of executing the deportation because no obstacles exist.
Cited regarding the inadmissibility of deportation if international obligations prevent the foreigner's travel to their home country, country of origin, or a third country.
Cited regarding the unreasonableness of deportation if the foreigner is concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergency.
Cited as relevant to the assessment of potential mistreatment in the USA.
Cited as relevant to the assessment of potential mistreatment in the USA.
Cited regarding the finality of decisions of the Federal Administrative Court in asylum matters.
Cited as an exception to the finality of Federal Administrative Court decisions in asylum matters, which is not applicable here.
The Federal Administrative Procedure Act (VwVG) is cited generally.
Cited regarding the scope of judicial review in asylum matters.
Cited as the basis for entering the appeal.
Cited as the basis for the cost regulations of the Federal Administrative Court.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-754/2013
Urteil vom 20. Februar 2013
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______, Nationalität unbekannt, vertreten durch lic. iur. Gian Andrea Danuser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (…).
E-754/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2013 unter Verwendung eines auf den Namen B._______ lautenden amerikanischen Fremdenpasses, jedoch ohne das nötige Visum, nach Zürich flog, dass ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass er am 21. Januar 2013 von der Kantonspolizei Zürich zu seiner Person befragt und am 30. Januar 2013 vom BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt, da er in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, beziehungsweise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt werde,
dass der angeblich staatenlose Beschwerdeführer mit Geburtsort Locarno anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung angegeben habe, er wolle kein Asylgesuch stellen,
dass er lediglich geltend gemacht habe, zu seiner hier lebenden Mutter gehen zu wollen und vorhabe, seine Papiere in der Schweiz in Ordnung zu bringen,
dass er in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) einen legalen Aufenthaltsstatus habe und dies auch nicht bestreite, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, sofern sich die asylsuchende Person nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befinde,
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dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erwiesen sei, dass er die Schweizer Staatsangehörigkeit nie erlangt habe, selbst wenn dies im amerikanischen Fremdenpass so aufgeführt sei, dass er auch nicht in der Schweiz geboren sei, sondern im Jahr 1991 als 17-jähriger aus Beirut, Libanon, in die Schweiz eingereist sei, dass er im Jahr 1996 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung "B" erhalten habe, welche jedoch am 6. Juli 2001 erloschen sei, womit der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern er aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Familie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen könnte,
dass er über einen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel für die USA verfüge und keine Gründe angebe, die gegen seine Rückreise dorthin sprechen würden,
dass es ihm in keiner Weise gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung finde und sich auch keine Hinweise dafür fänden, er könnte in den USA einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt werden,
dass die Wegweisung in die USA zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 2, 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, er sei aus dem Transitbereich des Flughafens zu entlassen und es sei ihm während der Dauer des Beschwerdeverfahrens als Aufenthaltsort die Wohnung seiner Mutter zuzuweisen, ihm sei Einsicht in die gesamten Akten zu geben, ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen, um neue Beweismittel und eine allfällige Beschwerdeverbesserung einzureichen und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, soweit diese nicht von Gesetzes wegen bestehe,
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dass er im Wesentlichen seine in den Befragungen geltend gemachten Vorbringen wiederholte und darlegte, aufgrund seiner glaubhaften Aussagen sei ihm Gelegenheit zu geben, Beweismittel zu beschaffen betreffend seine Taufe in Locarno, seinen Schulbesuch in Locarno und den Erhalt eines Stipendiums,
dass er ferner beantragte, es sei beim Bundesamt für Polizeiwesen abzuklären, ob ein Pass und eine Identitätskarte lautend auf B._______ im Jahr 2002 dort eingegangen sei,
dass mit der Beschwerde ein Schreiben des Schweizer Generalkonsulates in New York vom 14. August 2009, eine Kopie einer Visitenkarte von Konsul Tiziano Pedrioli, eine Erklärung der Mutter vom 12. Februar 2013 sowie eine Kopie des von der Schweiz ausgestellten Passes für ausländische Personen der Mutter zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausdrücklich nur die Ziffern 2, 3 und 4 und somit das Nichteintreten auf sein Asylgesuch nicht anfocht, weshalb die Ziffer 1 (Nichteintreten) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass – wie oben dargelegt – im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzuges das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass im Weiteren keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in den USA drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK sowie von Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als zulässig E-754/2013
zu gelten hat und den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in den USA verfügt und weder die allgemeine Lage dort noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allfälligen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln und einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abgewiesen wird, da die in Aussicht gestellten Beweismittel als nicht relevant für das vorliegende Verfahren erscheinen und sich in den vorinstanzlichen Akten genügend Beweise dafür befinden, dass der Beschwerdeführer weder Bürger von Locarno ist noch über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt, dass indessen das Gesuch um Einsicht in die gesamten den Beschwerdeführer betreffenden Akten gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, ihm Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens (N […]) zu gewähren,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für die Dauer des Verfahrens die Wohnung seiner Mutter zuzuweisen, beim vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen und das BFM angewiesen, Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers (N 168 043) zu gewähren.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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