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E-7539/2008 • BVGer E-7539/2008 KI-generiert

Federal Court Upholds Rejection of Asylum Application and Orders Removal

Geschäftsnummer E-7539/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court upheld the federal office of migration's decision to not consider an asylum application and order the applicant's removal from Switzerland. The court found that the applicant's appeal was insufficient to demonstrate why the migration office's reasoning was incorrect, and the facts presented did not contradict the initial decision. Consequently, the court dismissed the appeal, denied the request for free legal aid due to the hopeless nature of the application, and ordered the applicant to pay the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 65 Abs. 1 VwVG; Federal Court Upholds Rejection of Asylum Application and Orders Removal: The court found that the applicant's appeal was insufficient to demonstrate why the migration office's reasoning was incorrect, and the facts presented did not contradict the initial decision. Consequently, the court dismissed the appeal, denied the request for free legal aid due to the hopeless nature of the application, and ordered the applicant to pay the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Abschiebung unentgeltliche Rechtspflege Wiedererwägung des Asylgesuchs Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Ausweisung aus einer Wohnung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Asyl und Wegweisung | Nichteintreten Asyl und Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 Bst
November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 65 Abs. 1 VwVG
Cited in the dispositive to deny the request for legal aid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive to deny the request for legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-7539/2008 {T 0/2}

Urteil vom 2. Dezember 2008

Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiber Adrian Brand.

Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2008 / N_______.

E-7539/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2008 – eröffnet am

19. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2008 beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten

Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 22. Mai 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 12. November 2008 sowie auf die angefochtene

E-7539/2008

Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, welche gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,

dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen die Rechtsbegehren aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7539/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______, (per Kurier, in Kopie)

- C._______ (in Kopie)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Adrian Brand

Versand: