Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-7534/2009 • BVGer E-7534/2009 KI-generiert

Asylum seeker's deportation upheld.

Geschäftsnummer E-7534/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a deportation order for an asylum seeker. The applicant appealed the order, arguing that deportation was impermissible, unreasonable, or impossible due to potential harm in their home country. However, the court found that the applicant failed to demonstrate a credible fear of persecution or torture upon return, and that the general situation in their country did not render deportation unreasonable. Therefore, the court dismissed the appeal and ordered the applicant to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG; Asylum seeker's deportation upheld: The applicant appealed the order, arguing that deportation was impermissible, unreasonable, or impossible due to potential harm in their home country. However, the court found that the applicant failed to demonstrate a credible fear of persecution or torture upon return, and that the general situation in their country did not render deportation unreasonable. Therefore, the court dismissed the appeal and ordered the applicant to pay court costs.

Schlagwörter

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Asylgesetz Aussetzung des Wegweisungsvollzugs glaubhafte Verfolgung Abschiebung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The appeal is dismissed because the complainant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, wrongly or incompletely established the facts, or was inappropriate.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The request for legal aid is rejected because the appeal was deemed unpromising and the legal requirements for granting legal aid were not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings are imposed on the complainant.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions likely establish the amount and basis for the procedural costs imposed on the complainant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung V E-7534/2009 {T 0/2}

Urteil vom 19. Januar 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, Guinea, vertreten durch Judith Huber, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N (...).

E-7534/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom

7. September 2009 mit Verfügung vom 4. November 2009 abgelehnt und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung verfügt hat,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2009 beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei in den Dispositionspunkten 3 bis 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

8. Dezember 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),

dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM in den Punkten der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht anficht und die Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist,

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dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens demnach die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung bilden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie

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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die geltend gemachten Ereignisse, die den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst haben sollen, könnten nicht geglaubt werden und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,

dass das BFM zu zentralen Aspekten des Sachverhaltsvortrages des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben erkannt hat und diese Erkenntnis zu stützen ist,

dass sich insgesamt aus den Akten auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Angehörigen der Fulbe handelt, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben,

dass er keine Ereignisse hat glaubhaft machen können, die ihn in seinem Heimatland einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden

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Bestimmungen ausgesetzt hätten oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft aussetzen würden,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM folgt, wonach aufgrund der heutigen Situation in Guinea auch unter Berücksichtigung der Unruhen vom 28. September 2009 in Conakry - Tötung von Teilnehmenden einer verbotenen Demonstration durch Armeeeinheiten - dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne der geltenden Rechtsprechung herrscht, dass an dieser Rechtsprechung die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten länderspezifischen Unterlagen (Bericht der International Crisis Group, Reisewarnungen des Aussenministeriums Österreichs und des Auswärtigen Amtes Deutschlands) in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7230/2009 vom

27. November 2009 und E-6558/2009 vom 14. Dezember 2009), dass sich eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, aufgrund der heutigen Situation in Guinea entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht bejahen lässt, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen und auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer verfüge über kein verwandtschaftliches Netz mehr, welches ihn bei einer Rückkehr sozial oder wirtschaftlich unterstützen könnte, vorliegend nicht stichhaltig ist, und das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung, habe seinen Lebensunterhalt selbst verdienen können und habe über Beziehungen und ausreichen-

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de Mittel verfügt, um sich eine Flugreise nach Europa zu leisten, sodass Anhaltspunkte bestehen würden, dass er auch bei einer Rückkehr auf die eigenen Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in eine ausweglose Lage gerate,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Beschwerdebegehren aufgrund der Aktenlage insgesamt als aussichtslos erscheinen mussten und die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demnach nicht erfüllt sind, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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