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E-7502/2010 • BVGer E-7502/2010 KI-generiert

Denial of Entry Permit and Asylum Upheld for Former Militant

Geschäftsnummer E-7502/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an entry permit and asylum for an individual who claimed to have been persecuted due to past involvement with a militant group and subsequent extortion. The court found that while the general situation in Sri Lanka had been difficult, the conflict had ended, and the individual's claims of current, acute danger were not substantiated. The court noted that isolated incidents of demands for money, without further evidence of targeted persecution, did not rise to the level of asylum-relevant danger, and therefore, the individual could reasonably remain in their home country.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 52 VwVG, Art. 33a Abs. 2 VwVG, Art. 6 AsylG; Denial of Entry Permit and Asylum Upheld for Former Militant: The court found that while the general situation in Sri Lanka had been difficult, the conflict had ended, and the individual's claims of current, acute danger were not substantiated. The court noted that isolated incidents of demands for money, without further evidence of targeted persecution, did not rise to the level of asylum-relevant danger, and therefore, the individual could reasonably remain in their home country.

Schlagwörter

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Einreisebewilligung asylrelevante Verfolgung Kompetenzkonflikt Franktireur Freizügigkeitseinschränkung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

Cited as the basis for determining whether the applicant faces persecution or has a well-founded fear of persecution.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for reviewing the appealed decision for violations of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, and inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the court's jurisdiction to decide on manifestly unfounded appeals by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 108 AsylG

Cited as a basis for the admissibility of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general rule for allocating court costs, but waived in this specific case.

Art. 2 Bst. b VGKE

Cited as a basis for waiving court costs in this specific case.

Art. 6 VGKE

Cited as a basis for waiving court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-7502/2010 {T 0/2}

Urteil vom 27. Oktober 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;

Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N_______.

E-7502/2010

Sachverhalt:

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 19. Juli 2005 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mangels Anfechtung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft.

B. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. November 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz nach.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme ursprünglich aus B._______ und lebe gegenwärtig in C._______. Zwischen 2006 und 2009 habe er intensive und destruktive Kämpfe miterlebt. Im Frühling 2009 sei seine Schwiegermutter getötet worden. Vom 16. Mai 2009 bis 4. November 2009 sei er wegen des Verdachts der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) inhaftiert gewesen. Er sei nur Dank der Bezahlung einer hohen Geld - summe wieder freigelassen worden.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - seine Temporary ID Card sowie diejenigen seiner Ehefrau und eine Family Ration Card vom 13. November 2009 zu den Akten.

C. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 forderte die Botschaft den Be - schwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, seine Vorbringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln darzulegen.

D. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 1. März 2010 sein Antwortschreiben ein. Darin führte er aus, zwischen 1996 und 2000 sei er als D._______ mit vier Assistenten unterwegs ge - wesen. Er sei in der Öffentlichkeit wie auch beim Kader der LTTE bekannt geworden und habe auch E._______ (...) zukommen lassen. Vom 16. Mai 2009 bis 6. November 2009 sei er im Camp von

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F._______ festgehalten worden und nur Dank der Bezahlung von Geldern wieder freigekommen.

E. Am 8. April 2010 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer weitere detaillierte Fragen. Im Antwortschreiben vom 3. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er habe als D._______ für das G._______ gearbeitet. Von 2007 bis anfangs des Jahres 2009 habe er als H._______ für die LTTE gearbeitet.

F. Am 2. Juli 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von 1996 bis 2000 als D._______ für die LTTE tätig gewesen. Er habe (...) weitergeleitet. Vom 23. September 2000 bis April 2002 habe er sich in Indien in einem Camp aufgehalten. Nach seiner Rückkehr habe er sechs Monate in Colombo gelebt. Anschliessend sei er nach C._______ gezogen. Von 2008 bis 2009 habe er als H._______ für die LTTE gearbeitet. Er habe (...). Im Mai 2009 sei er im Zusammenhang mit dem Krieg aus seiner Wohnregion vertrieben und ins I._______ IDP gebracht worden. Dort sei er im September 2009 von der Karuna Gruppe als ehemaliges Mitglied der LTTE identifiziert worden. Gegen Bezahlung von Geldern sei er im November 2009 wieder freigelassen worden. Im November 2009 sei er einmal vom Criminal Investigation Department (CID) routinemässig befragt worden. Seit Dezember 2009 lebe er in C._______.

G. Am 2. Juli 2010 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerde - führers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid.

H. Am 6. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer der Botschaft eine Kopie seines Reisepasses zukommen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte er sodann mit, dass zwei Offiziere des CID am 23. Juli 2010 von ihm Geld verlangt hätten, damit er und seine Familie in Ruhe gelassen würden.

I. Mit Verfügung vom 27. August 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch

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ab. Mit Schreiben vom 7. September 2010 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.

J. Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. September 2010 an die Bot - schaft beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 21. Oktober 2010 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst und trägt zudem nicht die eigenhändige Unterschrift des Be - schwerdeführers. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Die Urheberschaft ergibt sich klar aus dem Absender der Beschwerdeschrift vom

27. September 2010 (Name und vollständige Adresse der Beschwerdeführerin), verbunden mit der vom Beschwerdeführer unterzeichneten und mit der Beschwerdeschrift identischen Faxeingabe an die Botschaft vom 5. Oktober 2010. Zudem ist die englischsprachige Beschwerdeeingabe nach erfolgter amtlicher Übersetzung verständlich, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vor - liegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

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1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu - letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

5.

5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die zahlreichen Gewaltereignisse in Sri Lanka in den vergangenen Jahren würden nicht bestritten. Eine Einreise in die Schweiz könne indes nur bewilligt werden, wenn mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem weiteren Verbleib im Heimatland auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei indes nicht in dieser Art und Weise gefährdet.

Weiter führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, nach einem Waffenstillstand im Jahre 2002 sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und der LTTE gekommen. Unter

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den Kampfhandlungen habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Verschärft worden sei die Lage dadurch, dass die LTTE im Frühjahr 2004 in zwei Fraktionen auseinandergefallen sei, die sich in der Folge bekämpft hätten. Diesen Machtkämpfe seien zwischen 2005 und 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Mittlerweise habe sich die Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheitsund Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und „Killings“ seien indes erheblich zurückgegangen. Zudem habe sich die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) beziehungsweise Karuna- Gruppe in der Zwischenzeit als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Vor diesem Hintergrund sei eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch die TMVP beziehungsweise die Karuna-Gruppe nahezu auszuschliessen. Angesichts dieser veränderten Lage erscheine das Risiko, dass der Be - schwerdeführer, welcher in C._______ offiziell registriert sei, von Übergriffen betroffen sei, ausgesprochen gering. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er im Jahre 2009 vertrieben worden und seine Schwiegermutter ums Leben gekommen sei mangels Gezieltheit sowie fehlender Aktualität nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine Verbindung zur LTTE sei Folge der damaligen Situation in seinem Heimatland und daher nicht freiwillig gewesen. Sodann sei er seinerzeit von der Karuna-Gruppe nur nach Bezahlung einer hohen Summe freigelassen worden. Im August 2010 hätten Offiziere des CID von seiner Ehefrau eine Geldzahlung verlangt, ansonsten er verhaftet werde. Sowohl sein Vater als auch seine Brüder seien für die LTTE tätig gewesen. Sein Vater sei von der Armee schwer misshandelt worden und zu seinen Brüdern habe er als Folge des Krieges den Kontakt verloren. Er selbst lebe in ständiger Angst und in Armut.

5.3 Vorweg ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen

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und „Killings“. Insoweit ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Schweres erlebt hat. Überdies ist auch nicht auszuschliessen, dass er noch diesen Sommer um Schutzgeld - zahlungen angehalten wurde. Dies ist indes gemäss seinen Angaben innerhalb rund eines Jahres nur einmal vorgekommen. Solchen einmaligen Belästigungen kommt jedoch bereits aufgrund ihrer mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.

Weiter ist mit dem BFM festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Ausund Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer abgesehen von der einmaligen Geldforderung nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder - holen seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu be - willigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zu mutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kurt Gysi Barbara Balmelli

Versand:

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Zustellung an :

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)

- die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr._______), mit der Bitte; dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln.

- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)

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- Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus Myliddithurai in Kankesanthurai (Jaffna). Nach der militärischen Operation im Jahre 1990 habe er als intern Vertriebener ein un - erträgliches Leben geführt, weshalb er sich schliesslich der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. Bei einem Gefecht im Jahre 1998 habe er eine schwere Handverletzung erlitten und sei während zwei Jahren hospitalisiert gewesen.

Am 23. September 2000 habe er sich nach Thanushkodi (Indien)

begeben, wo er von der „Q-Division“ inhaftiert worden sei. Während der Haft sei er misshandelt worden. Nach zwei Jahren sei er Dank der Bezahlung von Geldern durch seine Eltern freigelassen worden.

Er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe als Fischer zu arbeiten begonnen. Am 26. Dezember 2004 habe der Tsunami all ihr Hab und Gut vernichtet.