Asylum seeker's deportation upheld despite flood and security concerns.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who fled their home country due to concerns about rising terrorism and the impact of floods on their family's farm sought asylum. The Federal Office of Migration rejected the asylum claim, finding the individual did not meet the criteria for refugee status, and ordered deportation. The individual appealed, arguing deportation was not feasible or reasonable due to the general situation in their home country and potential individual hardship. The Federal Administrative Court upheld the deportation order, determining that while the country had faced floods and had general security concerns, there was no widespread violence constituting a civil war, and the individual failed to demonstrate a concrete, individual threat to their existence, making deportation permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum seeker's deportation upheld despite flood and security concerns: The Federal Office of Migration rejected the asylum claim, finding the individual did not meet the criteria for refugee status, and ordered deportation. The individual appealed, arguing deportation was not feasible or reasonable due to the general situation in their home country and potential individual hardship. The Federal Administrative Court upheld the deportation order, determining that while the country had faced floods and had general security concerns, there was no widespread violence constituting a civil war, and the individual failed to demonstrate a concrete, individual threat to their existence, making deportation permissible, reasonable, and possible.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the court found no violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, or inappropriateness.
Basis for imposing court costs on the appellant.
Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-7457/2010 {T 0/2}
Urteil vom 25. Oktober 2010
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, Pakistan, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2010 N (...).
E-7457/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. August 2010 sein Heimatland verlassen habe, auf dem Landweg über Iran, die Türkei und Bulgarien am 17. August 2010 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihn das BFM am 31. August 2010 im (...) und am 10. September 2010 ergänzend zu den Asylgründen anhörte, dass er im Wesentlichen vorbrachte, seine Familie habe wegen den Überschwemmungen im Juli 2010 ihren Bauernhof verlassen müssen und sei nach Sialkot zu Verwandten gezogen, dass er aus Furcht vor dem erstarkenden Terrorismus der Taliban in seiner Heimatregion und zur Entlastung seiner Verwandten sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl - gesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn
- unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum 12. November 2010 zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und vorliegend der Vollzug der Wegweisung zu - lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
E-7457/2010
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unent - geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf - nahme in der Schweiz bilden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechts - lage in Pakistan das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt, dass dort keine Kriegsoder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, so dass ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint, dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aus den Folgen der Flutkatastrophe in Pakistan vom Sommer 2010 keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hergeleitet werden kann,
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, auch wenn breite Bevölkerungsteile und allenfalls auch seine Familie als Folge der Flutkatastrophe noch auf fremde Hilfe angewiesen sein mögen,
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dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte allgemeine Furcht, allenfalls zufällig von Übergriffen terroristischer Art betroffen werden zu können, die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllt, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be - stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass demnach die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer mit vorliegender Rechtsmitteleingabe vollumfänglich zur Beschwerdesache äussern konnte und somit eine in Aussicht gestellte allfällige Beschwerdeergänzung nicht abzuwarten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um Gewährung der unent - geltlichen Rechtspflege in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerdebegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er - hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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