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E-4616/2014 • BVGer E-4616/2014 KI-generiert

Asylum Claim for Ethiopian Nationals Seeking Family Reunification in Sudan

Geschäftsnummer E-4616/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an asylum request filed on behalf of individuals residing in Ethiopia. Their representative argued that the individuals sought to reunite with their mother, who was living in Sudan, and that they faced difficulties obtaining necessary documents in Ethiopia. The Federal Office for Migration (BFM) rejected the asylum applications, stating that the individuals did not claim persecution but rather disadvantages related to socio-economic conditions, and that family reunification requirements were not met. The court found that while the individuals expressed a desire for a better life and to be with their mother, they did not articulate a fear of persecution as required for an asylum claim under the law. Therefore, the BFM's rejection of the asylum applications was based on an incorrect factual finding and a violation of federal law, leading the court to uphold the appeal, quash the BFM's decision, and remand the case for further proceedings to determine how the application should be handled.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014

Schlagwörter

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Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen Asylfamilienzusammenführung Verfolgung Wirtschaftsmigration / Migration aus wirtschaftlichen Gründen politisches Asyl Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the court's decision that the Federal Office for Migration (BFM) had made its decision with incorrect findings of fact and a violation of federal law.

Art. 105 AsylG

Cited regarding the standing of the petitioners to file the appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for entering into the appeal because it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding the case by a single judge with the consent of a second judge because the appeal was obviously well-founded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the brief reasoning of the decision.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving written pleadings.

Art. 18 AsylG

Cited as the legal definition of an asylum application.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for not levying court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited to render the request for free legal aid moot due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited regarding the non-entitlement to party compensation as the representation was not associated with costs.

Art. 5 VwVG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide asylum cases.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited regarding the standing of the petitioners to file the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for entering into the appeal because it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 62 Abs. 4 VwVG

Cited to indicate that the court is not bound by the petitioners' stated grounds for appeal and can uphold the appeal for other reasons.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4616/2014

Urteil vom 27. August 2014

Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Lea Graber

Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, alle Äthiopien, alle vertreten durch E._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).

E-4616/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Tante der Beschwerdeführenden (in der Folge: die Vertreterin) mit Schreiben vom 10. September 2012 (Eingang BFM: 26. September 2012) Asylgesuche für die in Äthiopien lebenden Beschwerdeführenden und deren im Sudan lebende Mutter, die Schwester der Vertreterin (vgl. […]), einreichte,

dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihre Schwester, und Mutter der Beschwerdeführenden, lebe seit Jahren im Sudan, weil sie in Äthiopien Übergriffen und Schikanen ihres (…) ausgesetzt gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden ihre Mutter vermissten und die einzige Möglichkeit auf eine gemeinsame Zukunft in einem Drittland, wie der Schweiz, bestehe,

dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus in Äthiopien Probleme hätten, sich Papiere ausstellen zu lassen, dass die Vertreterin am 28. Dezember 2012 die auf sie lautenden Vollmachten der Beschwerdeführenden einreichte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2014 auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba erklärten, sie würden gerne mit ihrer Mutter, die zurzeit im Sudan lebe, zusammen sein wollen, dass sie zudem angaben, sich die Reise in den Sudan nicht leisten zu können, weshalb sie mit ihrer Mutter in der Schweiz zusammen sein möchten sowie dass sie ihr Leben verändern möchten, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2014 die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,

dass es zur Begründung festhielt, die Beschwerdeführenden würden keine Verfolgung – weder in Eritrea noch in Äthiopien – geltend machen, sondern Nachteile vorbringen, welche auf die sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, dass es auch darauf hinwies, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung oder eine sonstige Aufnahme in der Schweiz nicht gegeben seien,

E-4616/2014

dass das BFM mit Verfügung vom selben Datum die Einreise der Schwester der Vertreterin beziehungsweise der Mutter der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ebenfalls ablehnte,

dass die Vertreterin mit einer einzigen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2014 Beschwerde gegen beide Verfügungen erhob und darin beantragt, die Einreise in die Schweiz sei den Beschwerdeführenden zu bewilligen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, zudem sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Lebens in Eritrea, Äthiopien oder Sudan festzustellen, weshalb ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sie in formeller Hinsicht beantragt, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass es sich aufgrund der vorliegenden Konstellation rechtfertigt, zwei Beschwerdeverfahren zu eröffnen, das vorliegende in Bezug auf die BFM-Verfügung betreffend die Nichte und Neffen der Vertreterin, die sich in Äthiopien aufhalten, und ein zweites in Bezug auf die Verfügung betreffend die Schwester der Vertreterin, die sich im Sudan aufhält (vgl. E- 3898/2014),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-4616/2014

dass die Frage einer Anerkennung als Flüchtlinge, einer Wegweisung bzw. eines Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb auf das Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme von vornherein nicht einzutreten ist,

dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass nach der Legaldefinition von Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,

dass das Gesetz somit für die Qualifizierung als Asylgesuch nicht auf die Betitelung, sondern auf den substanziellen Inhalt des (mündlich oder schriftlich) geäusserten Anliegens abstellt, dass die Beschwerdeführenden vorliegend ihr Anliegen zwar mit "Asylgesuch" bezeichnet, in keinem Zeitpunkt aber in irgendeiner Weise um Schutz vor Verfolgung (im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs) nachgesucht haben,

dass sie vielmehr wiederholt und übereinstimmend erklärt haben, einzig zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihrer Mutter (vgl. Anhörungen in

E-4616/2014

den BFM-Akten [A8] S. 4, [A9] S. 3, [A10] S. 3, [A11] S. 3) und mit dem Ziel auf ein besseres Leben (vgl. Anhörungen [A8] S. 5, [A9] S. 4, [A10] S.3 f.) ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben, dass sie dies auch in ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigten und klarerweise kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt, dass diese Feststellung eine materielle Prüfung des gestellten Anliegens unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ausschliesst, dass damit der vom BFM getroffene Entscheid, das Asylgesuch abzulehnen, unter unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und in Verletzung von Bundesrecht ergangen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Umstand, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung abschliessend kurz darauf verweist, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt seien, nichts daran zu ändern vermag, zumal es keine Begründung dazu anfügt, dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche über die Art und Form der Anhandnahme des Anliegens der Beschwerdeführenden zu befinden und das entsprechende Verfahren durchzuführen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird,

dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, weil die Vertretung mit keinen Kosten im Sinne des Gesetzes verbunden war (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4616/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird – soweit auf diese einzutreten ist – gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 aufgehoben.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

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