Asylum Seeker's Case Remitted for Further Fact-Finding Due to Re-evaluation of Sri Lankan Returns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker from Sri Lanka, a Tamil from the Jaffna district, claimed asylum after leaving his home country in 2010, alleging fear of the army due to past involvement with the LTTE and an incident where his identity card was confiscated. The Federal Office for Migration rejected his asylum application and ordered his deportation. The Federal Administrative Court, however, found that due to recent detentions of Tamil asylum seekers upon return to Sri Lanka, the asylum office had systematically begun to re-evaluate cases. The court determined that the factual basis for this applicant's case was not fully established and, rather than healing this defect itself, remitted the matter to the asylum office for complete fact-finding, thereby quashing the deportation order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 111 Bst; Asylum Seeker's Case Remitted for Further Fact-Finding Due to Re-evaluation of Sri Lankan Returns: The Federal Office for Migration rejected his asylum application and ordered his deportation. The Federal Administrative Court, however, found that due to recent detentions of Tamil asylum seekers upon return to Sri Lanka, the asylum office had systematically begun to re-evaluate cases. The court determined that the factual basis for this applicant's case was not fully established and, rather than healing this defect itself, remitted the matter to the asylum office for complete fact-finding, thereby quashing the deportation order.
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KI-generiertCited as the basis for not levying costs due to the outcome of the proceedings.
Cited as the basis for awarding a party compensation for necessary costs to the appellant, as they are considered the prevailing party.
Cited in conjunction with Art. 64 VwVG as the basis for awarding party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-4577/2013
Urteil vom 26. Februar 2014
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. September 2010 verliess und am 17. Oktober 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Oktober 2010 und der eingehenden Anhörung vom 5. April 2011 im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Sri Lanka als (…) gearbeitet und (...) aufgebaut, während der Friedenszeit auch für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), dass er am 22. Dezember 2009, als er für seinen Bruder, welcher (...) produziere, einen Laden mit (…) habe beliefern wollen, an der (...)- Kreuzung von der Armee angehalten und kontrolliert worden sei, wobei ihm seine Identitätskarte abgenommen und er aufgefordert worden sei, sich um 19 Uhr im Camp in B._______ zu melden, dass er aus Angst nicht zum Camp gegangen sei, und später, gegen
21 Uhr, zwei Personen in Zivilkleidung mit einem Motorrad zu ihm nach Hause gekommen seien,
dass er, als er die Motorradgeräusche gehört und die Männer vom Fenster aus gesehen habe, aus dem Haus gerannt sei und sich bei einem Onkel und später bei einem Cousin versteckt habe, dass er unter anderem deshalb Angst gehabt habe, sich bei der Armee zu melden, weil er im Jahre 2002 am Pongu Tamil Tag der LTTE teilgenommen habe und dabei fotografiert worden sei, dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1 und A20) zu verweisen ist,
dass er bei der Vorinstanz seine Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (eröffnet am 15. Juli 2013) gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die
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Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eine Nachfrist von 30 Tagen zum Einreichen von Beweismitteln beantragen liess, dass er mit der Beschwerde ein Bestätigungsschreiben seines Vaters beibrachte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas mit tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2013 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist,
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dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2013 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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