Switzerland v. Asylum Applicant (Dublin Regulation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal administrative court upheld a decision to refuse asylum and order the expulsion of an applicant to Italy. The court found that Italy was responsible for examining the asylum claim under the Dublin Regulation due to the applicant's prior entry into Italy, and that Switzerland was not obligated to exercise its right to self-entry. While the applicant claimed family ties to a Swiss citizen, the court found this claim insufficiently substantiated and determined that family life could still be protected through visits or future family reunification proceedings, and that Italy would uphold its international obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 16 Abs. 1 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Switzerland v. Asylum Applicant (Dublin Regulation): The court found that Italy was responsible for examining the asylum claim under the Dublin Regulation due to the applicant's prior entry into Italy, and that Switzerland was not obligated to exercise its right to self-entry. While the applicant claimed family ties to a Swiss citizen, the court found this claim insufficiently substantiated and determined that family life could still be protected through visits or future family reunification proceedings, and that Italy would uphold its international obligations.
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KI-generiertThis provision was used by the Federal Office for Migration to not enter into the asylum application and was upheld by the court in its final order.
This provision was cited as the basis for dismissing the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law.
This provision was used to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
This provision concerns the suspension of the execution of the removal order, which became obsolete with the direct decision.
This provision establishes that the non-admission of an asylum application typically results in removal from Switzerland.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-4573/2010/ame {T 0/2}
Urteil vom 7. Juli 2010
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
26. Mai 2010 / N (...).
E-4573/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass das Bundesamt gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 31. August 2009 nach Italien überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2010 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl ersuchte; dazu wurde er am 13. April 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum in B._______ summarisch befragt, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 dem Bundesamt mitteilte, dass er am (...) Vater eines schweizerischen Kindes geworden sei und so bald als möglich eine Vaterschaftsanerkennung nachreichen wolle; ferner ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, sein Asylgesuch im Rahmen eines Selbsteintritts nach Art. 3 der Dublin-II- VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) zu prüfen und von einer Wegweisung nach Italien abzusehen, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2010 – eröffnet am 22. Juni 2010 – auf das zweite Asylgesuch wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug verfügte und festhielt, einer allfälligen Be - schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass Italien gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 11. Januar 2008 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden sei (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
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lin-II-VO); angesichts dessen, dass dieses Land auf das Übernahmeersuchen der Schweiz bis zum 7. Mai 2010 nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen, dass die Vorinstanz zur Mitteilung des Beschwerdeführers – er sei in der Zwischenzeit Vater eines schweizerischen Kindes geworden – lediglich anführte, die Vaterschaft sei nicht anerkannt und somit bestehe kein Anrecht auf Familieneinheit,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz bean - tragte,
dass zur Begründung unter Hinweis auf das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht wurde, mit einer Wegweisung könne er mit seinem Kind und dessen Mutter kein glückliches und er - fülltes Familienleben erfahren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 25. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma - teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich dieje - nigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dub - lin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig zu erachten ist,
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dass der Beschwerdeführer gemäss dem EU-System zum Vergleich von Fingerabdrucksdaten (EURODAC) am 11. Januar 2008 illegal nach Italien einreiste, was von ihm nicht bestritten wird, dass somit den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Be - schwerdeführers entnommen werden kann, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass aus diesem Grund keine Zuständigkeit der Schweiz für die mate - rielle Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 oder 8 der Dublin-II-VO abgeleitet werden kann, da diese nur zum Zeitpunkt der Bestimmung des zuständigen Staates für diese Prüfung zur Anwendung kommen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer indes in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machte, dass mit seiner Wegweisung Art. 8 EMRK über das Privatund Familienleben verletzt werde, da er in der Schweiz einen Sohn mit einer schweizerischen Frau habe; daher müsse die Schweiz ihr Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ausüben,
dass der Schutz des Familienlebens Beziehungen zwischen Personen umfasst, die eine "de facto-Familie" bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge persönliche Beziehung besteht; auch stellt der gegenseitige Umgang zwischen den Elternteilen und dem Kind ein grundlegendes Element des Familienlebens dar (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privatund Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 21 ff. mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass jedoch das Anliegen des Beschwerdeführers bis anhin wenig substantiiert ist, da dem Bundesverwaltungsgericht beispielsweise keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, deren Erlass jedoch – dessen ist sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst – eine gewisse Zeit beansprucht,
dass aufgrund der Akten offensichtlich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer und die erwähnte mutmassliche Kindsmutter hätten vor der Einreise in die Schweiz in einer dauerhaften, partnerschaftliche
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Gemeinschaft gelebt respektive würden dies seit der Einreise in die Schweiz tun,
dass ferner auffällt, dass diese bis anhin keine diesbezügliche Stellungnahme vorgelegt hat, welche zur Substantiierung der Beschwerde hätte beitragen können,
dass – im beschränkten möglichen Rahmen – einerseits eine Familieneinheit zunächst auch durch Besuche der Mutter mit dem mutmasslich gemeinsamen Kind in Italien gelebt werden kann, bevor ein umgekehrter Familiennachzug in die Wege geleitet wird, um die häus - liche Gemeinschaft leben zu können,
dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK noch das in der Dublin-VO propagierte Ziel, die Einheit der Familie nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO sowie Art. 8 Dublin-II-VO), einer Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, dass anderseits im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien für dieses Land die Möglichkeit besteht, die Schweiz um Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund von humanitären Gründen nach Art. 15 Dublin-II-VO zu ersuchen (vgl. dazu auch Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO über die Einheit der Familie), dass sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass der Beschwerdeführer bei einem negativen Ausgang seines Asylverfahrens allenfalls von Italien in sein Heimatland ausgeschafft werden könnte, dass indes auch dann im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens Möglichkeiten bestehen, die mutmassliche Familie wieder zusammenzuführen,
dass überdies keine Gründe vorliegen, daran zu zweifeln, dass Italien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde,
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dass bei vorliegender Sachlage kein Anlass zur Prüfung des Asylge - suchs durch die Schweiz (Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO) besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass darüber hinaus der vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Vollzugsstopp in Form einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 VwVG mit dem vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Migrationsbehörde des Kantons.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: