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E-4554/2015 • BVGer E-4554/2015 KI-generiert

Asylum Seeker Transfer to Hungary Blocked Due to Legal Uncertainties

Geschäftsnummer E-4554/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker registered in Hungary, where he had previously applied for asylum, was subject to a non-entry decision and ordered to be removed from Switzerland under the Dublin III Regulation. However, the court overturned this decision and returned the case to the State Secretariat for Migration. The court cited recent legislative changes in Hungary that created significant uncertainties regarding asylum procedures and reception conditions for asylum seekers, making it impossible to definitively assess systemic weaknesses or the risks faced by individuals upon transfer.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015

Schlagwörter

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Dublin-Überstellung nach Ungarn Migrationsrisiko Staatssekretariat für Migration Rückwanderung Asylgesetz Überstellungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Juli 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO
States that responsibility for examining an asylum application transfers to Hungary if they do not respond to a transfer request within the deadline.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
Allows for the responsible member state to request the transfer of an applicant from another member state.
Art. 56 VwVG
Allows for the suspension of the execution of a decision.
Art. 31 VGG
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
Defines which decisions are subject to appeal to the Federal Administrative Court.
Art. 33 VGG
Identifies the SEM as a lower authority whose decisions can be appealed to the Federal Administrative Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Basis for the SEM's decision to not enter into the asylum request.

Art. 105 AsylG

Determines the final nature of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Establishes the applicant's right to appeal the SEM's decision.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in obviously well-founded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Permits a summary justification of decisions in cases of obviously well-founded appeals.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Defines the grounds for appeal, including violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 31a Abs. 1–3 AsylG

Specifies the scope of review for appeals against decisions not to examine the merits of an asylum request.

Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung

Relevant for assessing systemic weaknesses in another member state's asylum system.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Determines that no court costs are to be levied in this case.

Art. 5 VwVG

Defines which decisions are subject to appeal to the Federal Administrative Court.

Art. 33 VGG

Identifies the SEM as a lower authority whose decisions can be appealed to the Federal Administrative Court.

Art. 32 VGG

Specifies exceptions to the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 105 BGG

Indicates that decisions in asylum matters by the Federal Administrative Court are generally final.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Specifies the types of decisions in asylum matters that are final.

Art. 37 VGG

Governs the procedure before the Federal Administrative Court.

Art. 6 AsylG

Regulates the procedure before the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Defines who is entitled to lodge an appeal.

Art. 52 VwVG

Specifies who is considered a party to the proceedings.

Art. 56 VwVG

Allows for the suspension of the execution of a decision.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Used by the SEM to request the transfer of the applicant to Hungary.

Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO

States that responsibility for examining an asylum application transfers to Hungary if they do not respond to a transfer request within the deadline.

Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1

Relates to the possibility of the Swiss authorities taking over an asylum case under certain circumstances.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Allows for the responsible member state to request the transfer of an applicant from another member state.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4554/2015

Urteil vom 29. Juni 2017

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).

E-4554/2015

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei unter anderem in Ungarn registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 13. Juni 2015 in B._______ (Ungarn) um Asyl ersuchte (A2/2). Gestützt darauf wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt.

B. Am 17. Juni 2015 wurde eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.

C. Am 29. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden antworteten innert der festgelegten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die entsprechende Zuständigkeit an Ungarn überging.

D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton (C._______) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zugleich stellte das SEM fest, dass einer allfälli-

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gen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.

Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe und gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asylund Wegweisungsverfahren durchführen würde. Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. Sodann habe er (der Beschwerdeführer) seine behauptete Minderjährigkeit mit keinerlei Identitätspapieren belegen können und die Handknochenanalyse habe ein Alter von mehr als 19 Jahren ergeben, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde.

E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Eingabe und Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Untermauerung der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel eingereicht.

F. Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 erteilte die Instruktionsrichterin

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der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein.

H. In der Vernehmlassung vom 10. August 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2015 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.

3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom

31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin- III-VO nach Ungarn überstellt werden.

In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien.

Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit

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sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).

4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen.

5. Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit zwei Jahren in der Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die geltende Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des BVGer E-4664/2014 vom 1. September 2014; D-5927/2015 vom 29. Januar 2016).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstanslos.

7. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.

2. Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser