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E-4512/2011 • BVGer E-4512/2011 KI-generiert

Deportation Order Upheld Against Sri Lankan National Due to Unsubstantiated Asylum Claim

Geschäftsnummer E-4512/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a deportation order against an individual from Sri Lanka whose asylum claim was denied because the stated reasons were unsubstantiated, stereotypical, and contradictory, lacking typical characteristics of reality. The court found that the individual failed to demonstrate a credible fear of persecution or ill-treatment upon return to Sri Lanka, as the general situation had improved and no specific individual risks were substantiated. Therefore, the deportation was deemed permissible, not unreasonable, and possible, leading to the dismissal of the appeal and the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Deportation Order Upheld Against Sri Lankan National Due to Unsubstantiated Asylum Claim: The court found that the individual failed to demonstrate a credible fear of persecution or ill-treatment upon return to Sri Lanka, as the general situation had improved and no specific individual risks were substantiated. Therefore, the deportation was deemed permissible, not unreasonable, and possible, leading to the dismissal of the appeal and the denial of free legal aid.

Schlagwörter

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Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Verfolgung Sri Lanka rechtmässige Wegweisung unentgeltliche Rechtspflege Verweisungsbruch Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to dismiss the appeal because the applicant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, misstated or incompletely established the relevant factual circumstances, or was inappropriate.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Basis for dismissing the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Regulations governing court costs and reimbursements, applied to determine the amount of costs imposed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E­4512/2011

Urteil vom 25. November 2011

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 / N (…).

E­4512/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 11. Dezember 2010 verliess und am 13. Dezember 2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs­ und Verfahrenszentrum B._______ vom 20. Dezember 2011 sowie der Anhörung vom 13. Juli 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Tamile aus dem Jaffna­Distrikt ([…]), dass der Beschwerdeführer während des Bürgerkrieges von der Armee wiederholt belästigt, festgenommen und geschlagen worden sei, weil man ihm Nähe zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellt habe,

dass er von der Eelam's People Democratic Party (EPDP) unter Druck gesetzt worden sei, sich ihr anzuschliessen, wegen des Krieges habe er zudem sein ganzes Hab und Gut verloren,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juli 2011 – eröffnet am 18. Juli 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, da die Schilderungen unsubstanziiert, stereotyp und in wesentlichen Punkten krass widersprüchlich seien und typischer Realitätskennzeichen entbehrten,

dass überdies die Erklärung für die durch die Armee erlittene Verfolgung nicht zu überzeugen vermöge,

dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka, insbesondere auch im Jaffna­ Distrikt, zwischenzeitlich soweit entspannt habe, dass die Rückkehr dorthin wieder zumutbar geworden sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

16. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des

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Vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,

dass auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

22. August 2011 feststellte, dass sich die Beschwerde auf den Vollzugspunkt beschränkt, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass somit auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind,

dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,

dass somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der

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Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat­, Herkunfts­ oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker­ und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non­Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat­ oder Herkunftsstaat droht,

dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist zu substanziieren, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat­ oder Herkunftsstaat auf Grund von

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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat­ bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine individuellen Vollzugshindernisse gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Art geltend macht, sondern lediglich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka und die zwischenzeitlich überholte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinweist,

dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid BVGE E­6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1. die Wegweisung in denjenigen Teil des Jaffna­Distrikts, in dem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise den grössten Teil seines Lebens wohnhaft war, nunmehr grundsätzlich als zumutbar gilt, sofern keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen bzw. begünstigende Faktoren vorliegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung handelt, der erst nach Ende des Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist ist, sich weniger als ein Jahr ausserhalb seines Heimatstaates befindet, an seinem letzten Wohnort im Jaffna­Distrikt mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt und keiner besonders gefährdeten Personengruppe angehört,

dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzentscheides vorliegen,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb ­ ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ­ das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.­ (Art. 1 – 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer