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E-4464/2013 • BVGer E-4464/2013 KI-generiert

Woman and Son Denied Asylum Due to Post-Flight Concerns and Unmet Family Reunification Requirements

Geschäftsnummer E-4464/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied an asylum request and entry permit for a woman and her son applying from abroad. The court found that while the woman might face disadvantages upon returning to her home country due to her illegal departure, this constituted a post-flight reason for potential persecution, which does not grant refugee status under current asylum law. Furthermore, the court determined that she had not credibly demonstrated a fear of persecution at the time of her departure, and the requirements for family reunification were not met as there was no pre-existing marital union.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Woman and Son Denied Asylum Due to Post-Flight Concerns and Unmet Family Reunification Requirements: The court found that while the woman might face disadvantages upon returning to her home country due to her illegal departure, this constituted a post-flight reason for potential persecution, which does not grant refugee status under current asylum law. Furthermore, the court determined that she had not credibly demonstrated a fear of persecution at the time of her departure, and the requirements for family reunification were not met as there was no pre-existing marital union.

Schlagwörter

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Asylfamilienzusammenführung fluchtbezogene Verfolgung illegale Ausreise Flüchtling Einreisebewilligung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to state that the appeal can be lodged against violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

Applied to allow the case to be decided by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG

Applied to allow the appeal to be dealt with without further elaboration and with summary grounds for appeal.

Art. 19 und 20 Abs. 1 AsylG

Cited regarding the procedure for submitting asylum applications abroad to Swiss representations.

Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1

Cited regarding the procedure for interviews by representations.

Art. 10 Abs. 2 AsylV 1

Cited regarding the procedure for submitting asylum grounds in writing when interviews are not possible.

Art. 20 Abs. 3 AsylG

Cited as a condition for granting entry to Switzerland for those who have applied for asylum abroad, specifically concerning immediate danger to life, limb, or freedom.

Art. 20 Abs. 2 AsylG

Cited as a condition for granting entry to Switzerland for those who have applied for asylum abroad, specifically concerning the unreasonableness of staying in the country of origin or traveling to a third country while facts are being clarified.

Art. 52 Abs. 2 AsylG

Cited as a reason for refusing asylum and entry to Switzerland, specifically when there are no indications of current danger or when it is reasonable to seek admission in a third country.

Art. 3 AsylG

Cited as the basis for defining persecution relevant to asylum law.

Art. 54 AsylG

Cited as the reason for denying asylum status if refugee status is based solely on subjective post-flight reasons.

Art. 53 AsylG

Cited as a reason for exclusion from asylum due to unworthiness.

Art. 51 Abs. 1 AsylG

Cited as a requirement for family reunification.

Art. 85 Abs. 7 AuG

Cited regarding a possible basis for granting entry, but deemed not applicable due to unmet formal requirements.

Art. 74 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Cited regarding the formal requirements for applications under Art. 85 Abs. 7 AuG.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant, but then waived.

Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Cited as a basis for waiving procedural costs.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the request for free legal aid, which became moot.

Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG

Cited as a basis for waiving procedural costs out of administrative economy.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4464/2013

Urteil vom 26. August 2013

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;

Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien A._______, geboren (…), Beschwerdeführerin, und ihr Sohn B._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beratungsstelle für Asylsuchende, (…),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 stellte das BFM fest, C._______, den Angaben zufolge Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihres Sohnes B._______, erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs.

1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Es anerkannte ihn zwar als Flüchtling, lehnte aber dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. C._______ wandte sich mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom

11. Oktober 2011 an das Bundesamt und suchte um Einreisebewilligung und Asyl für die Beschwerdeführerin und den Sohn nach.

Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin, ethnische Tigrinerin christlich-orthodoxen Glaubens, habe C._______ im Jahr 1996 in (…) kennengelernt. Da dieser islamischen Glaubens sei, sei ihre Familie gegen die Beziehung gewesen und habe sie nach der Geburt des Sohnes ausgestossen. Wegen ihrer Probleme mit der Familie und aus Angst vor der Einberufung in den Militärdienst sei sie nach (…) gezogen, habe im (…) 2011 aus Furcht vor dem Militärdienst Eritrea verlassen und sei nach (…) (Sudan) geflüchtet.

C. Mit Schreiben vom 20. September 2012 reichte der Rechtsvertreter dem BFM eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Bestätigung des Asylgesuchs für sie und ihren Sohn sowie eine Vertretungsvollmacht vom

24. August 2012 zu den Akten. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin, die an starken Brustschmerzen leide, und der Sohn seien vor einem Monat nach (…) (Sudan) gezogen.

D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2013 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter mit, die Schweizer Botschaft im Sudan sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen von asylsuchenden Personen durchzuführen. Es lud die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen

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Sachverhalts zu einer ergänzenden Stellungnahme zu vorformulierten Fragen ein.

E. Die Beschwerdeführerin beantwortete diese Fragen mit Eingabe vom

1. März 2013 (Datum des Schreibens des Rechtsvertreters mit Beilage).

F. Mit am 9. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2013 bewilligte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab.

G. Mit Beschwerde vom 8. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3.

3.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 und 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3); das BFM hat die Eingabe vom 25. August 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung in seiner Verfügung vom 1. Februar 2013 mit dem begrenzten Personalbestand und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechni-

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schen sowie räumlichen Bereich der Schweizer Vertretung. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 1. März 2013 zu den Fragen Stellung, womit sie rechtsgenügend Gelegenheit erhielt, ihre Asylgründe darzulegen.

4. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

4.2 In der Antwort auf die ihr schriftlich gestellten Fragen führte die Beschwerdeführerin aus, es sei ihr von einem Verwandten der Familie, der (…) sei, gedroht worden, er bringe sie ins Militär und schikaniere sie dort, wenn sie weiterhin zu ihrem Lebenspartner halte und nicht den Mann heirate, den ihre Familie für sie ausgewählt habe. Sie habe einen Brief von der Gemeinde erhalten, dass sie sich in (...) melden müsse. Dieser Aufforderung habe sie nicht Folge geleistet. Im (…) 2011 habe sie (…) zusammen mit ihrem Sohn verlassen und lebe nun in (…) mit anderen Eritreern zusammen. Ihr Lebenspartner C._______ schicke ihr gelegentlich Geld.

4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden darauf schliessen lassen, dass sie und ihr Sohn in Eritrea keinen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen seien. Sie habe – obwohl dies ein wesentliches Kernelement wäre – erst mit Eingabe vom 1. März 2013 und auf Nachfrage geltend gemacht, einen Brief ihrer Gemeinde mit der Aufforderung, sich in (...) zu melden, erhalten zu haben. Ihren Vorbringen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich eine der gegen sie ausgesprochenen Drohungen bewahrheitet hätte; weder sei es zu einer erzwungenen Heirat gekommen noch habe die Nichtbefolgung des Aufforderungs-

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schreibens ihrer Gemeinde Verfolgungsmassnahmen von Seiten der eritreischen Behörden zur Folge gehabt. Den Akten sei vielmehr zu entnehmen, dass es vor ihrer Ausreise nie zu einem konkreten Kontakt mit den Militärbehörden gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wären jedoch aufgrund ihrer illegalen Auseise aus Eritrea bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asyl G ausgesetzt. Da eine solche Verfolgung allerdings auf die sogenannte Republikflucht aus Eritrea und damit auf einen subjektiven Nachfluchtgrund zurückzuführen sei, würde ihnen die Asylberechtigung gemäss Art. 54 AsylG verwehrt bleiben, womit auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz nicht erfüllt seien.

Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe zu keinem anderen Ergebnis. Es habe nie eine Familiengemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt mit dem sich in der Schweiz aufhaltenden Kindsvater bestanden, was zwingende Voraussetzung für eine Familienzusammenführung sei. Bezeichnenderweise habe dieser im Rahmen seines Verfahrens angegeben, er sei mit der Beschwerdeführerin nicht zusammen.

4.4 In der Beschwerdeschrift erläutert die Beschwerdeführerin ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sie macht zudem geltend, sie habe auch in (…) Probleme mit ihrer Familie gehabt. Diese habe mehrfach einen Mittelsmann vorbeigeschickt, der ihr Drohungen der Familie weitergeleitet habe.

5.

5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2012/26) ist eine Einreise in die Schweiz trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen ist, wenn die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Dies ist beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG dann der Fall, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt ist (oder gemäss Art. 53 AsylG bei Asylunwürdigkeit, vgl. hierzu BVGE 2011/10 E. 7). Die Flüchtlingskonvention gewährt keinen Anspruch auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land. Als Folge davon ist Asylsuchenden, die sich bei dieser Konstellation im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung

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einer Einreisebewilligung gemäss konstanter Praxis restriktiv sind. Damit ist massgeblich, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Verfolger-, mithin Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.

Gestützt auf diese Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war.

5.2 Vorab erscheint es widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin einerseits vorbringt, nach der Geburt des Sohnes im Jahr (…) wegen der Beziehung mit einem Muslim von ihrer Familie ausgestossen worden zu sein, anderseits aber geltend macht, weiterhin von ihrem Verwandten unter Druck gesetzt worden zu sein, den christlichen Wunschkandidaten der Familie zu heiraten. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach der Geburt des Sohnes bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea im (…) 2011 mehrere Jahre allein in (…) gelebt. Selbst nach der Ausreise ihes Lebenspartners im Jahr (…) kam es offensichtlich zu keinen Übergriffen seitens der Familie, was weitere Zweifel an den vorgebrachten Drohungen des (…) Verwandten begründet. Auch das Vorbringen, vor der Ausreise von der Gemeinde ein Schreiben erhalten zu haben, sich in (...) zu melden, überzeugt das Gericht nicht. Zu Recht hat das BFM darauf hingewiesen, dass zu erwarten wäre, dass dieses wesentliche Kernelement bereits im Sachverhalt der Gesuchseingabe vom 11. Oktober 2011 vorgebracht worden wäre und nicht erst auf Nachfrage hin. Auch wäre im Rahmen einer minimalen Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren diese – von der Vorinstanz ausdrücklich angezweifelte – Parteibehauptung konkretisieren würde, namentlich hinsichtlich des Zeitpunktes des angeblichen Schreibens. Insgesamt ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu befürchten gehabt.

5.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen bedroht sein könnte, da eine illegale Ausreise aus Eritrea – wie von ihr geltend gemacht – im Falle einer Rückkehr erhebliche Sanktionen von Seiten der heimatlichen Behörden nach sich ziehen kann. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen schliesst jedoch – wie vorstehend unter Er-

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wägung 5.1 ausgeführt und vom BFM zu Recht erkannt – die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus.

6.

6.1 Die Voraussetzungen für eine Familienvereinigung gemäss Art.51 Abs. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Weder ist C._______ ein asylberechtigter Flüchtling (vgl. dazu BVGE 2012/32 E. 5.1), noch liegt eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin vor. Dass letztere Voraussetzung vorliegend gegeben wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, und der (zutreffenden) Feststellung des BFM, C._______ habe im Rahmen seines Verfahrens angegeben, er sei mit der Beschwerdeführerin nicht zusammen, wird im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt.

6.2 Eine Prüfung, ob die Einreise gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG zu gewähren wäre, hat vorliegend zu unterbleiben, da die entsprechenden formellen Voraussetzungen – das Gesuch muss bei der kantonalen Behörde eingereicht werden, welche dieses mit einem entsprechenden Bericht an das BFM überweist (vgl. Art. 74 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) – vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. Urteil E-5985/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 9).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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