Family Removed to Greece as Safe Third Country
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of asylum and ordered the removal of a family to Greece, finding that Greece is a safe third country. The court reasoned that the family had previously been granted asylum in Greece and held valid residency permits there, and Greek authorities had agreed to their readmission. The court further determined that the removal to Greece was permissible, reasonable, and possible, as the family had not demonstrated that they would face existential hardship or inhumane treatment upon return, and their individual circumstances, including their education and professional backgrounds, indicated they could establish a livelihood there.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2025
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KI-generiertThis provision was used by the SEM to not enter into the asylum applications and by the court to uphold the SEM's decision.
This provision concerns the imposition of costs, which were waived due to granted legal aid.
These provisions regulate costs and indemnities, and in this case, led to no costs being levied due to granted legal aid.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-4430/2025
Urteil vom 30. April 2026
Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…), und deren Kinder,
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. April 2025 in der Schweiz gemeinsam um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 28. November 2024 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden waren, dort gleichentags respektive am
2. Dezember 2024 ein Asylgesuch eingereicht hatten und ihnen am 4. Februar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war.
B. Am 9. April 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
C. Im Rahmen eines Gespräches zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 1 - 3 für sich und den Beschwerdeführenden 1 und 2 auch für die Kinder im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung am 23. April 2025 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen
Sachverhalt.
D. Die griechischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am
30. April 2025 zu und teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführenden seien am 4. Februar 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis zum 3. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen.
E. Am 6. Juni 2025 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM vom gleichen Tag Stellung.
F. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 – eröffnet am 11. Juni 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
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G. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 16. Juni 2025 nieder.
H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. Juni 2025 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I. Am 20. Juni 2025 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
J. Der Verein F._______ wandte sich betreffend die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Juni 2025 direkt an das Bundesverwaltungsgericht und berichtete darin von der Situation der Beschwerdeführenden.
K. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2025 wurden die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, innert Frist ihre Bedürftigkeit zu belegen. Dieser Aufforderungen kamen sie am 3. Juli 2025 mit der Einreichung einer Fürsorgebestätigung nach.
L. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 14. Juli 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Griechenland gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007). Die pauschalen Verweise der Beschwerdeführenden auf kritische Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie auf ausländische Urteile sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Griechenland die Anforderungen an einen sicheren Drittstaat erfüllt (vgl. statt vieler: Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 3 und E-9844/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3, je m.w.H.). Alsdann lassen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise erkennen, dass in Griechenland ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Die griechischen Behörden stimmten ihrer Rückübernahme zudem ausdrücklich zu (vgl. zum Ganzen SEM-Akte […]-44/2). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
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4. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vorliegend demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5. Zu prüfen bleibt, ob das Anwesenheitsverhältnis der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich rechtsprechungsgemäss in Beachtung der völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als grundsätzlich zulässig. Griechenland hält sich nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren, völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist in Griechenland nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom
28. März 2022 E. 7 und E. 11.2, D-559/2020 E. 8.2 und E. 9.1, je m.w.H.; bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 und E. 9.8).
5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist.
5.2.1 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie Familien mit Kindern, wenn günstige Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufs-
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erfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und 11.5.2). Der Wegweisungsvollzug ist somit nur dann als unzumutbar zu erachten, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8 f., insbes. E. 9.8).
5.2.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und Ausschöpfung sämtlicher Ressourcen nicht möglich gewesen wäre, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen. Auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland gerichtete, hinreichende Bemühungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden Griechenland nach der Ausstellung ihrer Reisedokumente am 16. Februar 2025 nach wenigen Wochen bereits wieder verlassen. Somit muss – entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. BVGer-act. 1 S. 2) – davon ausgegangen werden, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren.
5.2.3 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen vorliegend bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar, zumal der Beschwerdeführer 1 über einen Bachelor in Business Administration und langjährige Berufserfahrung in einer Bank verfügt. Ausserdem war er mehrere Jahre als Englisch-Dolmetscher tätig. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass ihm über die englische Sprache der Zugang zur griechischen Bevölkerung, welche grundsätzlich über gute Englischkenntnisse verfügt (vgl. unter < https:/www.ef.de/epi/ >, abgerufen am 30. April 2026), ohne Weiteres möglich ist. Auch die Beschwerdeführerin 2 verfügt über einen Studienabschluss sowie über Berufserfahrungen als Kosmetikerin, inklusive eigenem Geschäft, und als Lehrerin (vgl. zum Ganzen SEM-Akte […]-40/18). Zudem können sich die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge auf die
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Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom
13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie – zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und den Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern.
5.2.4 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 1: Rückenschmerzen, Stress, Schlafstörungen; Beschwerdeführerin 2: Kopf-/Zahnschmerzen, Schlafstörungen, Zyklusbeschwerden; Beschwerdeführer 3: gelegentliche Gelenkschmerzen nach sportlicher Betätigung; Beschwerdeführerin 4: Rückenschmerzen und Schmerzen im Brustbereich bei unauffälligem Herz-Lungenbefund sowie keinen Anhaltspunkten für Pectus excavatum [Trichterbrust] oder Pectus carinatum [Kielbrust]; Beschwerdeführerin 5: Probleme beim Wasserlössen, Urininkontinenz, vermutete Nierenprobleme [vgl. SEM-Akten […]-46/10 - 50/3; […]-52/2]) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführenden sind nicht als besonders vulnerabel einzustufen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle einer künftigen, raschen und lebensgefährlichen Gesundheitsbeeinträchtigung wird vorliegend bei keinem der Familienmitglieder erreicht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; Urteil des BVGer E-9844/2025 E. 5.2.5 m.w.H.). Alsdann steht den Beschwerdeführenden die Erteilung einer Sozialversicherungsnummer zu (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1). Eine allfällig notwendige, medizinische Behandlung wird ihnen in Griechenland somit bei Bedarf zur Verfügung stehen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7).
5.2.5 Schutzberechtigte Kinder unterstehen in Griechenland sodann der Schulpflicht. Der Besuch der Primarund Sekundarschule ist für die minderjährigen Beschwerdeführenden somit obligatorisch. Die minderjährigen Beschwerdeführenden konnten gemäss eigenen Angaben in Griechenland bereits die Schule besuchen (vgl. SEM-Akte […]-39/7 F13). Im Übrigen ist eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorliegend
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nicht auszumachen. Eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, ist mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. Urteil des BVGer E-9163/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 7.3.6 m.w.H.).
5.2.6 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine allfällige Gefährdung durch Dritte in Griechenland (vgl. BVGer-act. 1 S. 4) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-8550/2025 vom 21. November 2025 E. 8.3.2.3 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 30. April 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind sowie über bis Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt hat und sie im Übrigen ihr Begehren nicht weiter begründet haben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügungen vom 14. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nach Aktenlage weiterhin von der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Nina Ermanni
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