Refugee Status Revision Denied Due to Insufficient New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves an individual seeking a revision of a previous court decision that denied their refugee status and ordered deportation. The court reviewed the individual's submission, which cited new investigations against them as grounds for revision, classifying it as a claim of new facts or evidence. However, the court found that the presented evidence, even if true, did not alter the previous assessment of the individual's risk in their home country, particularly as they were not deemed politically prominent and the new information only indicated investigations into a person with a low political profile. The court concluded that the revision request did not meet the required standards and dismissed it, also denying a request for free legal aid due to the lack of prospects for success, and ordered the applicant to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Refugee Status Revision Denied Due to Insufficient New Evidence: The court reviewed the individual's submission, which cited new investigations against them as grounds for revision, classifying it as a claim of new facts or evidence. However, the court found that the presented evidence, even if true, did not alter the previous assessment of the individual's risk in their home country, particularly as they were not deemed politically prominent and the new information only indicated investigations into a person with a low political profile. The court concluded that the revision request did not meet the required standards and dismissed it, also denying a request for free legal aid due to the lack of prospects for success, and ordered the applicant to bear the costs of the proceedings.
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KI-generiertUsed to reject the revision request because the applicant failed to demonstrate circumstances requiring the annulment of the contested judgment.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the applicant's claims.
Used to impose the procedural costs on the applicant as a consequence of the outcome of the proceedings.
Used to determine the amount of the procedural costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-4395/2024
Urteil vom 17. Juli 2024
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A._______, geboren am (…), vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Türkei, Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2286/2024 vom
13. Juni 2024 / N (…).
E-4395/2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2286/2024 vom 13. Juni 2024 die Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. April 2024 gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 14. März 2024, mit welcher dieses die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Asylgewährung verweigerte und den Wegweisungsvollzug anordnete, abwies, dass das SEM die vom Gesuchsteller als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete und bei ihm eingereichte Eingabe vom 1. Juli 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur revisionsweisen Behandlung überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 13. Juni 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in:
E-4395/2024
Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Gesetz an die Einreichung eines gültigen Revisionsgesuches divers formelle und inhaltliche Anforderungen stellt (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 BGG), dass die Eingabe diverse dieser Anforderungen nicht erfüllt, jedoch von einer Aufforderung zur Verbesserung abzusehen ist, zumal der Revisionsgrund und insbesondere die Rechtzeitigkeit der Vorbringen aufgrund der Akten genügend dargelegt sind,
dass der Gesuchsteller in der neuen Eingabe gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren geltend macht und in diesem Zusammenhang noch vor dem Urteil E-2286/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024 datierte behördliche Dokumente zu den Akten gibt, dass er damit den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise neuen Beweismittel geltend macht (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass im Urteil E-2286/2024 vom 13. Juni 2024 – unter anderem unter Verweis auf das niedereschwellige politische Profil und die nicht immer gegebene Plausibilität der Fluchtvorbringen – festgestellt wurde, der Gesuchsteller stehe in seinem Heimatstaat nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden,
dass sich das genannte Urteil unter anderem auch darauf stützt, dass eingeleitete Untersuchungsbeziehungsweise Strafverfahren nur zu einem geringen Teil in einer gerichtlichen Verurteilung oder gar Gefängnisstrafe münden würden beziehungsweise, dass gemäss Praxis des Gerichts im Zusammenhang mit solchen Verfahren bei nicht politisch exponierten Personen grundsätzlich nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei,
dass die vom Gesuchsteller gemachten Revisionsvorbringen beziehungsweise eingereichten Beweismittel keine neue Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Gefährdung zu begründen vermögen, zumal diese bei Wahrbeziehungsweise Echtheitsunterstellung nur darlegen können, dass gegen eine Person mit politisch niederschwelligem Profil ermittelt werde,
E-4395/2024
dass sich der rechtlich vertretene Gesuchsteller im Übrigen damit begnügt, unter Beilegung behördlicher Dokumente pauschal auf eingeleitete Verfahren zu verweisen, womit er eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG [SR 142.31]) nicht substantiiert darlegt,
dass bei dieser Ausgangslage nicht vertieft auf den Beweiswert der eingereichten Unterlagen einzugehen ist (zur Problematik im Zusammenhang mit der Authentizität türkischer Behördendokumente vgl. statt vieler E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2 m.w.H.), dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch insgesamt keine Umstände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil aufgehoben und in der Sache neu entschieden werden müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG),
dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4395/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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