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E-4395/2014 • BVGer E-4395/2014 KI-generiert

Asylum Denial Affirmed Due to Lack of Credible Fear of Persecution

Geschäftsnummer E-4395/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the denial of asylum and removal order for an individual who claimed persecution based on past political activism and alleged recent harassment. The court found that the applicant failed to establish a credible causal link between his past conviction and imprisonment and his current fear of persecution, as he was released years prior due to an amnesty and had not faced issues until a recent alleged incident. Furthermore, the court found the accounts of recent harassment lacked credibility due to vagueness, internal inconsistencies, and logical implausibility, leading to the conclusion that no well-founded fear of persecution existed, and the removal was permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Denial Affirmed Due to Lack of Credible Fear of Persecution: The court found that the applicant failed to establish a credible causal link between his past conviction and imprisonment and his current fear of persecution, as he was released years prior due to an amnesty and had not faced issues until a recent alleged incident. Furthermore, the court found the accounts of recent harassment lacked credibility due to vagueness, internal inconsistencies, and logical implausibility, leading to the conclusion that no well-founded fear of persecution existed, and the removal was permissible.

Schlagwörter

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Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung Asylwiderruf politisches Asyl Amnestie Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to state that the Federal Administrative Court reviews the contested decision for violations of federal law and incorrect or incomplete determination of the relevant factual situation.

Art. 111 Bst. e AsylG

Used to justify the individual judge deciding the case with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Used to justify treating the appeal summarily without further discussion due to being obviously unfounded.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Defines who is considered a refugee and the basis for granting asylum.

Art. 3 AsylG

Defines what constitutes serious disadvantages for refugees.

Art. 7 AsylG

States the requirements for proving or at least rendering refugee status plausible.

Art. 44 AsylG

Mandates the Federal Office to order expulsion from Switzerland when an asylum application is rejected.

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK)

Cited as the refugee law prohibition of refoulement, which is not applicable if refugee status is not met.

Art. 5 AsylG

Cited as the prohibition of refoulement under asylum law, which is not applicable if refugee status is not met.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited as a general constitutional provision relevant to the admissibility of expulsion.

Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK)

Cited as a prohibition against torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment, relevant to the admissibility of expulsion.

Art. 3 EMRK

Cited as a prohibition against torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment, relevant to the admissibility of expulsion.

Art. 83 Abs. 3 AuG

States that the execution of expulsion is inadmissible if international obligations of Switzerland prevent the return of the foreigner to their country of origin or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

States that the execution of expulsion can be unreasonable if the foreigner is concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited in conjunction with BVGE 2008/34 concerning the possibility of expulsion based on the possession of an identity card.

Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG

Used to conclude that ordering provisional admission is out of the question given the findings on admissibility, reasonableness, and possibility of expulsion.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited regarding the applicant's request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for ordering the costs to be borne by the appellant.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited for determining the amount of costs to be imposed on the appellant.

1.

Orders the dismissal of the appeal.

2.

Orders the appellant to pay the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4395/2014

Urteil vom 26. August 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 / N (…).

E-4395/2014

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführender verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 25. Oktober 2013 und gelangte am 31. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. November 2013 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 20. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus der Provinz B._______, sei kurdischer Ethnie und lebe seit 1993 in C._______. Wegen Unterstützung der MLKP (Marxistisch- Leninistische Kommunistische Partei) sei er mit Urteil vom 23. Juli 1998 zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Aufgrund einer Amnestie sei er bereits im Jahre 2000 aus der Haft entlassen worden. Nach seiner Freilassung habe er den Militärdienst geleistet. Seit 2003/2004 habe er sich für die ESP (Sozialistische Partei der Unterdrückten) engagiert. Er habe die Zeitungen der Partei verkauft und sich an Kundgebungen beteiligt. Ende Mai, anfangs Juni 2013 habe er sich während fünf Tagen nach Arbeitsschluss aktiv an den "Gezi- Vorfällen" auf dem Gündogdu-Platz beteiligt. Er sei deshalb im Juni 2013 einmal für zwei bis drei Stunden verhaftet und ein anderes Mal nachts auf dem Nachhauseweg zwei Polizisten in Zivil angehalten, in einen Wald gebracht und dort unter Todesdrohungen aufgefordert worden, als Agent für die Polizei tätig zu sein. Er habe das Angebot abgelehnt. Er habe sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet und den psychischen Druck nicht mehr ertragen können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.

B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 6. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei

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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeverbesserung. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer diese ein. Zudem gab er eine Fürsorgebetätigung, drei Referenzschreiben, einen Strafregisterauszug, ein Gerichtsurteil, eine Foto sowie ein Schreiben des Aleviten Vereins als Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.

4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die als glaubhaft erachtete gerichtliche Verurteilung im Jahre 1998 sowie die darauffolgende Haft hätten im Zeitpunkt der Ausreise rund 15 Jahre zurückgelegen. Damit sei der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Herbst 2013 nicht mehr gegeben. Zu Art. 7 AsylG hält die Vorinstanz fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die ESP, namentlich dem Verteilen von Zeitungen, seien unsubstantiiert, wenig detailliert und würden den Eindruck vermitteln, dass er Details vermeiden wolle. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden verhört worden sei. Den Festnahmen komme indes aufgrund ihrer kurzen Dauer keine Asylrelevanz zu. Zudem seien die Angaben betreffend die von der Polizei angebotene Zusammenarbeit vage und ausweichend ausgefallen. Auch habe er während der Befragung wiederholt die vorgebrachte Festnahme mit der geltend gemachten Entführung

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verwechselt. Dies vermittle den Eindruck, der Beschwerdeführer erzähle nicht über selbst Erlebtes. Sodann widerspreche es jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer von den Entführern mit dem Tod bedroht, letztlich aber trotz seiner Weigerung zur Kollaboration, im Wald zurückgelassen worden sei. Die Erklärung, die Polizisten hätten die Wahl gehabt, entweder ihn zu töten oder zurückzulassen, vermöge die Unstimmigkeit nicht aufzulösen. Die geltend gemachte Festnahme sowie die Entführung seien nicht glaubhaft.

4.2 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei der Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung im Jahre 1998 und der Ausreise Ende des Jahre 2013 gegeben. Aufgrund seiner Verurteilung sei er im Strafregister registriert. Deshalb und weil er sich weiterhin politisch engagiert habe, habe er das Augenmerk der Behörden auf sich gezogen. Er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.

4.3 Entgegen den Ausführungen in der Eingabe ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht bedingt, sondern aufgrund einer Amnestie vorzeitig und ohne Auflage aus der Gefängnishaft entlassen wurde. Im Anschluss daran hat er gemäss seinen eigenen Angaben den obligatorischen Militärdienst absolviert. Für die Zeit danach bis zu den angeführten Vorkommnissen im Juni 2013 macht er keine konkreten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geltend. Gemäss seinen Angaben war er bis zur Ausreise stets an derselben Adresse wohnhaft und in derselben Fabrik tätig. Wäre er jedoch, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, tatsächlich als politisch unbequeme Person im Allgemeinen Informationssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi) erfasst und in unzulässiger Weise politisch aktiv tätig gewesen, hätte ihn die Polizei wahrscheinlich bereits früher belangt, sicherlich aber anlässlich der angeführten Inhaftierung im Juni 2013 kaum nach zwei bis drei Stunden ohne Weiteres wieder freigelassen. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, zwischen der Inhaftierung von 1998 und 2000 und der Ausreise Ende des Jahres 2013 fehle es am erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Auch in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu kritisieren. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, detailarm und vage sind, den Eindruck

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vermitteln, der Beschwerdeführer verheimliche Details beziehungsweise berichte nicht über selbst Erlebtes sowie der Logik des Handelns widersprechen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit dem blossen Wiederholen der Asylvorbringen und dem sinngemässen Festhalten an deren Tatsächlichkeit in der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet wäre, seine Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Nachdem einerseits der Kausalzusammenhang nicht gegeben ist, andererseits die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, besteht kein begründeter Anlass zur Annahme einer begründeten Frucht vor künftiger Verfolgung. Solche liegt nur vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. ausführlich BVGE 2010/57 E. 2.5). Es erübrigt sich demnach, auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.

4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen weder die Referenzschreiben, welche als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und damit ohne Beweiswert sind, noch die bereits aktenkundigen Beweismittel etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

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6.

6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK.

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Türkei im Alter von (…) Jahren verlassen und lebte weniger als ein Jahr hier in der Schweiz, mithin ist er mit dem türkischen Lebensalltag und der Kultur bestens vertraut. Gemäss seinen Angaben leben seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und Geschwister nach wie vor in der Türkei, womit er über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sodann verfügt er über langjährige Berufserfahrungen als D._______ in einer Fabrik, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situ- E-4395/2014

ation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand: