Asylum Seeker Transfer to Italy Upheld Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker illegally entered Switzerland from Italy using a fake passport. Based on evidence of entry into Italy, Switzerland requested the asylum seeker's return to Italy under the Dublin Regulation, which Italy eventually accepted. The asylum seeker appealed, arguing that Italy's asylum system had systemic weaknesses and that she had become engaged to someone granted asylum in Switzerland. The court upheld the decision to not admit the asylum application, finding that Italy had been correctly identified as the responsible state under the Dublin Regulation, that the transfer requests were timely, and that there were no concrete indications of systemic failures or violations of international law regarding Italy's treatment of asylum seekers sufficient to invoke Switzerland's self-entry clause.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application because the applicant could be returned to a state contractually responsible for processing the asylum and expulsion procedure.
This provision states that the Federal Office typically orders expulsion from Switzerland and its execution when it rejects or does not enter into an asylum application.
This provision is used to establish Italy's responsibility for processing the asylum application based on the illegal crossing of the border into Switzerland from Italy.
This provision is mentioned in relation to the applicant's request for free legal aid, which was denied because the request was deemed without merit.
This provision is cited as the legal basis for imposing court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
This provision is cited as the general ground for rejecting the appeal, stating that the appeal is dismissed because the contested decision does not violate federal law.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-439/2014
Urteil vom 29. Januar 2014
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Juni 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. Juli 2013 wurde sie im Empfangsund Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt.
B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (eröffnet am 24. Januar 2014) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylgesuch für zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei ihr die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, anlässlich der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin von Italien in die Schweiz habe das Schweizer Grenzwachtkorps (GWK) bei ihr einen gefälschten chinesischen Pass sichergestellt. In diesem Dokument habe sich ein Einreisestempel vom (…) der italienischen Behörden am Flughafen B._______ befunden. Gestützt darauf habe sie am 18. Juli 2013 die italienischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- VO) ersucht. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen am 22. Juli 2013 zunächst abgelehnt, hätten jedoch nach einem Remonstrationsverfahren der Überstellung am 15. Januar 2014 gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die Überstellung ha- E-439/2014
be – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Juli 2014 zu erfolgen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien wolle. Sie habe gehört, dass Italien nicht gut zu den Gesuchstellern sei. Sie habe auch gehört, die italienische Polizei erhebe die Hand gegen Asylsuchende. Ihre individuelle Präferenz könne jedoch keine Beachtung finden. Sie bringe keine Gründe vor – und aus den Akten seien auch keine solchen ersichtlich – welche die Schweiz veranlassen sollten, ihr Asylgesuch in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Asylverfahren in Italien weise Schwachstellen auf. Es sei bekannt, dass in Italien Flüchtlinge, welche obdachlos seien oder in besetzten Häusern lebten, den ganzen Tag mit der Deckung ihrer elementaren Bedürfnisse beschäftigt seien (stundenlanges Anstehen in Suppenküchen, Suchen nach einem Schlafplatz für die nächste Nacht, Suchen nach Duschund Waschmöglichkeiten usw.). Gebe es wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in einem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweise, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) mit sich bringe, so könne der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat von seinem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Dublin-II-VO Gebrauch machen.
Gesuche um Aufnahme von Asylsuchenden könnten gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO nur innerhalb von drei Monaten gestellt werden, ansonsten der antragstellende Staat für die Prüfung zuständig sei. Die Vorinstanz habe zwar innerhalb von drei Monaten die italienischen Behörden um Übernahme ersucht, diese hätten aber abgelehnt. Erst am 15. Januar 2014 hätten die italienischen Behörden nach der Remonstration der Vorinstanz zugestimmt. Die Frist zur Stellung eines Übernahmegesuchs sei daher verpasst worden.
Ferner habe sie sich in der Schweiz verlobt. Ihrem Verlobten sei gerade Asyl in der Schweiz gewährt worden. Sie würden so schnell wie möglich heiraten.
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4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Intertemporalrechtlich ist von der Anwendbarkeit der Dublin-II-VO auszugehen, weil die Neufassung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs und des Ersuchen um Übernahme abstellt; das war vor dem 1. Januar 2014 (BFM-Akten A6/12 und A12/14 bzw. A16/1).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO wird jeder Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II- VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am (…) beim Grenzübertritt von Italien in die Schweiz mit einem gefälschten Pass vom GWK angehalten wurde (BFM-Akten A5/18). Im Pass befindet sich ein Einreisestempel vom (…) der italienischen Behörden am Flughafen B._______(BFM-Akten A5/18). Auf dieser Basis ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden mit Gesuch vom 18. Juli 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (BFM-Akten A12/14 und A13/3). Diese verweigerten am 22. Juli 2013 die Übernahme (BFM-Akten A14/1), woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. August 2013 die italienischen Behörden um erneute Prüfung der Übernahme ersuchte (BFM-Akten A16/1). Mit Schreiben vom 15. Januar 2014
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stimmten diese schliesslich einer Übernahme der Beschwerdeführerin (gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) zu (BFM-Akten A19/1).
4.5 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dabei wird von der Situation ausgegangen, die zum Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO).
4.5.1 Aus dem zu prüfenden Art. 7 Dublin-II-VO kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung ausschlaggebend ist (FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K1 zu Art. 7). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (21. Juni 2013) bereits verlobt war. Solches hat sie auch anlässlich der BzP nicht zu Protokoll gegeben und geht auch sonst nirgends aus den Akten hervor. Damit kann offen bleiben, ob verlobte Personen unter den Begriff der "Familienangehörigen" gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fallen könnten. Art. 7 Dublin-II-VO ist nicht anwendbar.
4.5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, Seeoder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) mit gefälschtem Pass illegal in Italien ein. Der Einreisestempel im gefälschten Pass bildet ein Beweismittel im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (vgl. Anhang II Verzeichnis A Ziff.
7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO), weshalb besagte Bestimmung zur Anwendung gelangt und Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Frist zur Stellung eines Übernahmegesuchs von drei Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO sei aufgrund des Remonstrationsverfahrens verpasst
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worden, nichts zu ändern. Der erste Antrag der Vorinstanz auf Übernahme datiert vom 18. Juli 2013 und wurde somit weniger als einen Monat nach der Antragstellung gestellt. Nach dem negativen Entscheid der italienischen Behörden ersuchte die Vorinstanz jene am 7. August 2013 um nochmalige Prüfung des Antrags. Selbst dieser Antrag fand innerhalb der dreimonatigen Frist statt, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet ist. Entscheidend ist gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht, wann der ersuchte Mitgliedstaat der Übernahme zugestimmt hat, sondern wann der ersuchende Mitgliedstaat den Antrag auf Übernahme gestellt hat.
4.6 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO ist im vorliegenden Fall mangels Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht geboten und wird von dieser auch nicht geltend gemacht.
4.7 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden, dass durch die Überstellung nach Italien völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als geboten erscheinen lassen.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylumseekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Zu-
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dem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In seiner neusten Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5633/2013 vom 28. Januar 2014, E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Italien seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, die Beschwerdeführerin unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau handelt, besteht für einen Selbsteintritt der Schweiz keine Veranlassung.
4.8 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Urteil werden auch die übrigen prozessualen Anträge (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Aussetzung jeglicher Vollzugshandlungen) gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: