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E-4376/2021 • BVGer E-4376/2021 KI-generiert

Asylum Seeker's Fugitive Status Extends Dublin Transfer Deadline

Geschäftsnummer E-4376/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to not admit a second asylum application, as the applicant was deemed to be "fugitive" under Dublin III Regulation due to becoming unreachable by authorities. The court reasoned that once an asylum seeker is considered fugitive, the maximum 18-month transfer deadline can be extended regardless of whether they reappear, and the applicant’s subsequent disappearance further solidified their fugitive status, meaning the transfer deadline had not expired and the responsibility for processing the asylum claim remained with Germany.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahrenn; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 29. September 2021

Schlagwörter

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Dublin-III-Überstellung Dublin-Verordnung verspätetes Asylgesuch Verlängerung der Ausschaffungshaft Fristerstreckung Ausreisefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
Juni 2015 stellte Deutschland ein Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 18 Absatz
Juni 2015 stellte Deutschland ein Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs.
Art. 31a Abs. 1 Bst
Juli 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 29 Abs. 2 Dublin
August 2020 unter antragungsweiser Verlängerung der Überstellungsfrist von Art. 29 Abs. 2 Dublin- III-VO auf 18 Monate mitteilte.
Art. 56 VwVG
Oktober 2021 wurde gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs angeordnet.
Art. 31 VGG
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Art. 33 VGG
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision was used to determine the extended period for transferring the applicant to Germany and whether it had expired.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the legal basis for denying the request for free legal aid due to the hopelessness of the claims.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

This provision was cited as the legal basis for denying the request for free legal representation, as the conditions for free legal aid were not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4376/2021

Urteil vom 13. Dezember 2021

Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, ADVOCENTRAL, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 29. September 2021 / N (…).

E-4376/2021

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 2. Mai 2013 lehnte das SEM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3194/2013 vom 13. August 2013 ab, womit der ablehnende Asylentscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs. Den für den 24. Februar 2015 geplanten Rückflug in sein Heimatland trat er nicht an. In der Folge galt er seit dem 13. Mai 2015 als verschwunden.

B. Am 15. Juni 2015 stellte Deutschland ein Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an die Schweiz, welchem das SEM am

17. Juni 2015 in Anwendung von Art.18 Absatz 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmte. Die Überstellung in die Schweiz erfolgte jedoch nicht innert der geltenden Überstellungsfrist bis zum 7. März 2016, womit die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs bei Deutschland verblieb.

C. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Juni 2020 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte, gab er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands im Wesentlichen an, nach dem Verlassen der Schweiz in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und seit fünf Jahren mit einer Duldung (unter widrigen Umständen) in Deutschland gelebt zu haben.

Aufgrund dieser Angaben und eines Eurodac Treffers (Asylgesuch des Beschwerdeführers am 20. April 2015 in Deutschland) ersuchte das SEM am

8. Juli 2020 die deutschen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch stimmten die deutschen Behörden am 13. Juli 2020 zu.

D. In der Folge trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Juli 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Eine gegen diesen Entscheid er-

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hobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3703/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2020 abgewiesen, womit der Nichteintretens-

entscheid vom 13. Juli 2020 in Rechtskraft trat.

E. Seit dem 5. August 2020 galt der Beschwerdeführer als verschwunden, was das SEM den deutschen Behörden am 13. August 2020 unter antragungsweiser Verlängerung der Überstellungsfrist von Art. 29 Abs. 2 Dublin- III-VO auf 18 Monate mitteilte.

F. In seiner als Mehrfachgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 2. Mai 2013 und machte geltend, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2021 bei den Behörden wiederangemeldet und sich diesen seither stets zur Verfügung gehalten habe, weshalb er seither nicht mehr als flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO zu gelten habe. Daher sei die Überstellungsfrist als abgelaufen anzuerkennen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

G. Mit Entscheid vom 29. September 2021 nahm das SEM die Eingabe der Rechtsvertretung vom 24. September 2021 entgegen dessen anderslautender Bezeichnung als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch (Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage) entgegen, wies dieses ab und erklärte die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.

H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung als Mehrfachgesuch beantragt. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und als vorsorgliche Massnahme unter Anweisung der kantonalen Behörde vom Vollzug der Überstellung abzusehen. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesem unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung

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zu gewähren und ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

I. Am 5. Oktober 2021 wurde gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs angeordnet.

J. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2021 ergänzte die Rechtsvertretung ihre Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert

30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

3. Vorliegend wurde vom Beschwerdeführer sinngemäss der Ablauf der Überstellungsfrist nach Deutschland – ohne dass die Überstellung erfolgt sei – als neue Sachlage dargetan, weshalb der Entscheid vom 13. Juli 2020 (wiedererwägungsweise) aufzuheben sei. Durch den Fristablauf sei die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen. Bei dieser Sachlage hat das SEM die Eingabe vom

24. September 2021 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation ist zutreffend und steht im Übrigen auch im Einklang mit der Vorgehensweise in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. beispielsweise Urteil E-1366/2019 des BVGer vom 29. April 2019). Die hiergegen pauschal erhobene Rüge, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Eingabe vom 24. September 2021 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG zu behandeln, da seit dem ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 2. Mai 2013 mehr als fünf Jahre vergangen seien und eine veränderte Sachlage hinsichtlich der flüchtlingsrelevanten Gefährdungslage für den Beschwerdeführer geltend gemacht werde, erweist sich als unzutreffend. Der in Rechtskraft erwachsene Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. Juli 2020 ist, wie nachfolgend aufgezeigt, weiterhin vollstreckbar, weshalb keine Möglichkeit und Notwendigkeit bestand, die Eingabe vom 24. September 2021 als Folgegesuch zu behandeln. Die geschilderte veränderte Lage in Afghanistan

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kann den weiterhin zuständigen deutschen Behörden gegenüber geltend gemacht werden. Die Vorgehensweise des SEM ist nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

4. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem

5. August 2020 verlängerte das SEM am 13. August 2020 in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland auf 18 Monate. In der Beschwerde wird geltend gemacht, seit dem Wiederauftauchen des Beschwerdeführers im Januar 2021 gelte dieser nicht mehr als flüchtig, weshalb die Frist zur Überstellung in der Zwischenzeit abgelaufen sei. Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist somit nicht, ob die vorgenannte Verlängerung der Überstellungsfrist rechtskonform vorgenommen wurde, sondern vielmehr, ob und inwiefern das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die noch laufende (verlängerte) Überstellungsfrist hat.

5.

5.1 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben den Charakter von Normen, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2015/19), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann.

5.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

5.3 Unter den Begriff „flüchtig“ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonstwie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wieder auftaucht (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / AN- DREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29; sowie Urteil F-4730/2020 des BVGer vom 14. Juli 2021, E. 10.2.).

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In Bezug auf das Kriterium „flüchtig sein“ ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. PE- TER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder, wie vorliegend, vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen Urteil F-4207/2020 des BVGer vom 31. August 2020, E. 6.2.). Bereits die Abwesenheit von lediglich wenigen Tagen kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Urteil E-3154/2018 des BVGer vom

21. Juni 2018, E. 4.1.)

6.

6.1 In ihrer Eingabe vom 24. September 2021 an das SEM machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, der seit dem 5. August 2020 als verschwunden geltende Beschwerdeführer habe sich im Januar 2021 beim Bundesasylzentrum Basel wieder gemeldet. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich beim Migrationsamt des Kantons Thurgau anmelden solle, was er auch umgehend getan habe. Er befinde sich seither als abgewiesener Asylsuchender in der Asylunterkunft in B._______ (vgl. Bestätigung […] vom 03. September 2021).

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Da er sich seit Januar 2021 wieder in der Schweiz befinde und sein jeweiliger Aufenthaltsort den Behörden bekannt sei, gelte er seither nicht mehr als flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO. Der aufgrund seines Verschwindens am 5. August 2020 begonnene Lauf der 18-monatigen Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 2 sei mit der Anmeldung beim Bundesasylzentrum in Basel unterbrochen worden. Weil er sich aktenkundig seit mehr als sechs Monaten wieder in der Schweiz befinde, sein jeweiliger Aufenthaltsort den Behörden während dieser Zeit immer bekannt gewesen sei und eine Überstellung nach Deutschland bisher nicht stattgefunden habe, sei die Zuständigkeit für die Prüfung seines vorliegenden Gesuches im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO auf die Schweiz übergegangen.

6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde dieser Annahme entgegengehalten, dass die Frist von 18 Monaten für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nach wie vor gültig sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass ein Wiederauftauchen des Beschwerdeführers nach dessen vorgängigem Verschwinden die 18-monatige Frist weder zu verkürzen noch zu erneuern vermöge. Bei einer Wiederanmeldung der zuvor unkontrolliert abgereisten Person bleibe die Laufzeit der Überstellungsfrist unverändert. Andernfalls müssten Fristen nach mehrmaligem Aufund Untertauchen der Gesuchsteller ständig neu berechnet und angepasst werden. Eine solche aufwendige und komplizierte Praxis sei weder in der Dublin-Verordnung festgehalten noch sei sie jemals von einem Mitgliedstaat in der Praxis angewendet worden.

6.3 In der Beschwerde vom 1. Oktober 2021 und der ergänzenden Eingabe vom 23. Oktober 2021 wurde mit Hinweis auf zwei ausländische Verdikte die Auffassung vertreten, ein Wiederauftauchen des Betroffenen vor Ablauf der Maximalfrist von 18 Monaten zur Folge habe, dass dieser nicht mehr als flüchtig gelte, was zu einer Fristverlängerung der Überstellungsfrist auf zunächst sechs Monate, berechnet vom Zeitpunkt des Wiederauftauchens, berechtige. Somit erweise sich die Behauptung der Vorinstanz, dass eine solche Praxis noch nie angewendet worden sei, als unzutreffend. Im Übrigen wiederholte die Rechtsvertretung die bereits in ihrer Eingabe vom

24. September 2021 vorgebrachten Argumente.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer begründet den Ablauf der Überstellungsfrist und damit die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung seines Asylgesuches

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damit, nach seinem Wiederauftauchen im Januar 2021 für die Asylbehörden jederzeit erreichbar gewesen zu sein, weshalb er seither nicht mehr als flüchtig zu gelten habe.

7.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann davon, dass er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung gestellt habe, keine Rede sein. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2021 eine Überstellung nach Deutschland verunmöglicht hat, indem er untertauchte und nicht aufgegriffen werden konnte. Die von der Staatsanwaltschaft Bischofszell eingeleitete Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise musste in der Folge wegen dessen unbekanntem Aufenthalt mit Verfügung vom 28. Juli 2021 sistiert werden (vgl. Sistierungsverfügung vom 28. Juli 2021). Zusätzlich geht auch aus dem vom kantonalen Migrationsamt C._______ an die Vorinstanz gerichteten Schreiben (Mail) vom 29. September 2021 hervor, dass der Beschwerdeführer als «dauerabwesend» gemeldet sei und sich womöglich bei einer Drittperson aufhalte. Die Kantonspolizei habe ihn bereits versucht an dieser Anschrift anzuhalten, was indes ohne Erfolg verblieben sei. Somit erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem Januar 2021 stets den Behörden zur Verfügung gehalten, als aktenwidrig. Wie vorstehend ausgeführt, ist in Bezug auf das Kriterium „flüchtig sein“ insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen Urteil F-4207/2020 des BVGer vom

31. August 2020, E. 6.2.). Bereits die Abwesenheit von lediglich wenigen Tagen kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Urteil E-3154/2018 des BVGer vom 21. Juni 2018, E. 4.1.). Somit hat sich der Beschwerdeführer auch nach seinem Wiederauftauchen den Behörden entgegen seiner Behauptung nicht stets den Behörden zur Verfügung gehalten und ist damit bereits aus diesem Grund (erneut und weiterhin) als flüchtig zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage bedürfte die aufgeworfene Frage, ob und inwiefern das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers nach dessen vorgängigem Verschwinden (bei nachfolgend stets bekanntem Aufenthaltsort) Einfluss auf die 18-monatige Frist habe, vorliegend nicht näherer Erörterung. Es ist indessen in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis der schweizerischen Asylbehörden hinzuweisen, dass, ist die Person einmal flüchtig, eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, unabhängig davon, ob sie wiederauftaucht (vgl. Urteile des BVGer E-2214/21

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vom 20. Mai 2021, E. 6.3. und F-4730/2020 vom 14. Juli 2021, E. 10.2. [mit Hinweis auf CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29]). Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, der ja diese Sachverhalte in der Regel selbst verschuldet haben wird, steht dem hier nicht entgegen. Dieser Praxis ist auch das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend gefolgt. An dieser Einschätzung vermögen letztlich auch die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten, für die Schweizer Migrationsbehörden ohnehin nicht bindenden, ausländischen Verdikte nichts zu ändern.

7.3 Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerungen der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. Dublin-III-VO erfüllt und sind es auch in Berücksichtigung des (temporären) Wiederauftauchens des Beschwerdeführers weiterhin. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist beziehungsweise eine angebliche Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist nicht an Deutschland auf die Schweiz übergegangen.

7.4 Hinsichtlich des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers und seiner in der Schweiz wohnhaften Lebenspartnerin ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, dieses im Ausland abzuwarten.

8. Es liegt keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 29. September 2020 zu bestätigen. Folglich bleibt auch die Verfügung vom 15. Juli 2020 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft und vollstreckbar.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1’500.– festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-

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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand: