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E-4374/2012 • BVGer E-4374/2012 KI-generiert

Asylum Revocation Overturned Due to Inadequate Factual Basis

Geschäftsnummer E-4374/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual's temporary admission to Switzerland was revoked because their asylum claims were found to be false and the situation in their home country had improved. The court found that the home country authorities had systematically reviewed deportation proceedings for individuals from a specific region, leading to an incomplete factual basis for the revocation decision. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the revocation, and remanded the case to the immigration office for further factual determination.

Legislator-Regeste

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Art. 112 AuG, Art. 83 Bst, Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 18 AsylG, Art. 49 VwVG; Asylum Revocation Overturned Due to Inadequate Factual Basis: The court found that the home country authorities had systematically reviewed deportation proceedings for individuals from a specific region, leading to an incomplete factual basis for the revocation decision. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the revocation, and remanded the case to the immigration office for further factual determination.

Schlagwörter

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Asylwiderruf Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Sachverhaltsgrundlage vorübergehende Einfuhr Glaubhaftigkeit der Asylgründe Wiedereinbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 112 AuG
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG; Art.
Art. 83 Bst
Art. 112 Abs. 1 AuG
Determines that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against decisions of the BFM in the area of immigration law concerning temporary admission.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Establishes the plaintiff's standing to file the appeal.
Art. 18 AsylG
Art. 49 VwVG
The court reviews the challenged decision for violations of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant factual circumstances, and inappropriateness.
Art. 62 Abs. 4 VwVG
Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass das BFM gemäss Art.
Art. 84 Abs. 1 AuG
Juli 2012 gestützt auf Art. 84 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to determine that no costs are to be levied due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 VwVG

Used to award a party compensation to the plaintiff as the prevailing party.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Used to determine the amount of party compensation for the plaintiff.

Art. 84 Abs. 2 AuG

The legal basis for the annulled decision of the lower instance to revoke the temporary admission.

Art. 49 VwVG

The court reviews the challenged decision for violations of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant factual circumstances, and inappropriateness.

Art. 112 Abs. 1 AuG

Determines that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against decisions of the BFM in the area of immigration law concerning temporary admission.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Establishes the plaintiff's standing to file the appeal.

Art. 5 VwVG

Used to determine that the appeal was filed in due time and form.

Art. 1 VwVG

The court decides on appeals against decisions (Art. 5 of the Administrative Procedure Act of 20 December 1968 [VwVG, SR 172.021]) of the BFM.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4374/2012

Urteil vom 9. Januar 2014

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);

Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).

E-4374/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus dem Distrikt Jaffna, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) September 2004 auf dem Luftweg verliess und am 19. September 2004 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Mai 2006 gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2012 – unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme – mitteilte, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in deren Heimatstaat per 1. März 2011 angepasst worden, weshalb erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2012 durch ihren Rechtsvertreter insbesondere ausführen liess, im Rahmen eines Strafverfahrens sei aufgedeckt worden, dass ihre dargelegten Asylvorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würden; richtig sei, dass sie in ihrer Heimat durch sri-lankische Soldaten vergewaltigt worden sei und erhebliche Verletzungen am Arm erlitten habe, weshalb sich ihr Gesundheitszustand heute noch sehr desolat präsentiere, dass entsprechend der (tatsächliche) Sachverhalt nie korrekt erhoben worden sei, weshalb eine erneute Anhörung unabdingbar sei, dass sie ihre in Sri Lanka verbliebenen Kinder und ihre Mutter finanziell unterstütze und diese bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne jede finanzielle Hilfe dastehen würden, dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 4. April 2012 aufhob,

dass sie diesen Entscheid mit Verfügung vom 2. Mai 2012 wieder aufhob, da die Eingabe vom 26. März 2012 aufgrund eines Kanzleiversehens nicht habe berücksichtigt werden können,

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dass sie die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2012 zur Einreichung von Arztberichten hinsichtlich ihres physischen und psychischen Gesundheitszustands aufforderte, was diese mit Eingabe vom 6. Juni 2012 tat, dass das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juli 2012 gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erneut aufhob und sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall anwies, die Schweiz zu verlassen, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin sei nicht angezeigt, da die geltend gemachte Vergewaltigung bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen sei und sie bereits anlässlich einer Befragung im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs am 20. Oktober 2010 zugegeben habe, ihre Fluchtgründe erfunden zu haben, dass sich der Wegweisungsvollzug in die Region Jaffna aufgrund der Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und mangels Vorliegens individueller Vollzugshindernisse als zulässig, zumutbar und möglich erweise,

dass für die einlässliche Begründung auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht insbesondere die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, beantragte,

dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 3–6) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Vorbringen 32 Beweismittel (insbesondere Internetartikel, Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Zeitungsartikel, vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift

S. 33 ff.) zu den Akten reichte,

dass das BFM mit Vernehmlassung vom 20. September 2012 – der Beschwerdeführerin am 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht – ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-

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chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten,

dass die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 27. September 2012 zur Vernehmlassung äusserte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie in formeller Hinsicht unter anderem rügte, der rechtserhebliche

Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt worden, weil das BFM auf die Stellungnahme vom 26. März 2012 hin kein Asylverfahren eingeleitet habe, obgleich ihre (wahren) Asylgründe de facto noch nie geprüft worden seien,

dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (vgl. BVGE 2009/54

E. 1.3.3 S. 777 f.).

dass, wenn sich eine Person – wie vorliegend – in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren befindet und nicht ausdrücklich ein Asylgesuch stellt, sondern in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend macht, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen hat (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2 S. 603 f.),

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dass die Beschwerdeführerin die Behörden seit 2004 getäuscht hatte und davon auszugehen ist, dass sie, falls dies ihr Wille gewesen wäre, schon zu einem früheren Zeitpunkt unter Angabe ihrer wahren Identität und Asylgründe ein neues Asylgesuch gestellt hätte, dass sich diese Rüge daher als unbegründet erweist und auf den damit zusammenhängenden Antrag auf Rückweisung der Sache zur Durchführung eines zweiten Asylverfahrens nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49 VwVG),

dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt sind, und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht unter anderem monierte, das BFM habe es, nachdem es am 2. Mai 2012 das Weiterbestehen der vorläufigen Aufnahme verfügt habe, versäumt, ihr vor der erneuten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 12. Juli 2012 erneut das rechtliche Gehör zu gewähren,

dass es damit den Grundsatz über die Rechtsbeständigkeit von Verfügungen verletzt habe, zumal sich der Sachverhalt zwischen der Verfügung betreffend Weiterführung der vorläufigen Aufnahme vom 2. Mai 2012 und der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 12. Juli 2012 nicht verändert habe,

dass dadurch zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2012 zwar Arztberichte

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eingefordert, nicht jedoch darauf hingewiesen habe, dass dies aufgrund einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geschehen sei, dass sich aus der Verfügung vom 2. Mai 2012 ergibt, dass das BFM das Weiterbestehen der vorläufigen Aufnahme aufgrund des Auffindens der in der Aufhebungsverfügung vom 2. April 2012 nicht berücksichtigten Stellungnahme der Beschwerdeführerin verfügte (vgl. die vorinstanzliche Akte B11/2) und nicht deshalb, weil es aufgrund der Stellungnahme zur Einsicht gelangt wäre, die vorläufige Aufnahme müsste bestehen bleiben, dass die Einforderung der Arztberichte durch die Vorinstanz offensichtlich einzig der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Aufrechterhaltens der vorläufigen Aufnahme diente,

dass das BFM zudem auch aufgrund der relativ kurzen Zeitdauer zwischen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. März 2012 und der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 12. Juli 2012 nicht gehalten war, ihr erneut das rechtliche Gehör zu gewähren, dass sich diese Rüge der Beschwerdeführerin daher als unbegründet erweist,

dass sich die Beurteilung der weiteren formellen Rüge (unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts wegen fehlenden Beizugs von länderspezifischen Informationen und fehlender Abklärung der individuellen Lebensumstände, vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 8 f.) angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt, dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,

dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,

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dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist, dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,

dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin als obsiegende Partei gilt, da ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist,

dass ihr daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist,

dass der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote eingereicht hat, diese jedoch zu kürzen ist, da lediglich der notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist und sich ein grosser Teil der Beschwerde ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin in allgemeinen Ausführungen zur Situation im Heimatstaat erschöpft, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4374/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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