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E-4336/2010 • BVGer E-4336/2010 KI-generiert

Asylum Seeker's Removal to Italy Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer E-4336/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who arrived in Switzerland via Libya and Italy had their application rejected and were ordered to be removed to Italy based on the Dublin Regulation, as their fingerprints indicated prior asylum application in Italy. The court upheld this decision, finding that Italy was the responsible state for processing the asylum claim, that there were no impediments to the removal to Italy, and that asylum seekers are generally protected by international human rights law in Italy. The court also rejected the claim that the asylum seeker would face indirect refoulement to Libya or Nigeria, finding that agreements between Italy and those countries did not apply to individuals already in the European space.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Seeker's Removal to Italy Upheld Under Dublin Regulation: The court upheld this decision, finding that Italy was the responsible state for processing the asylum claim, that there were no impediments to the removal to Italy, and that asylum seekers are generally protected by international human rights law in Italy. The court also rejected the claim that the asylum seeker would face indirect refoulement to Libya or Nigeria, finding that agreements between Italy and those countries did not apply to individuals already in the European space.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung Dublin-Verordnung Europäische Länder Non-Refoulement Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision was used to declare the asylum application inadmissible because the applicant could travel to Italy, which is contractually responsible for the asylum procedure.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.

Art. 106 AsylG

This provision states that the appeal must be rejected because the applicant failed to demonstrate any violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the facts, or inappropriateness of the decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid because the legal recourse was deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the applicant.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision was cited in relation to the admissibility of the appeal, specifically regarding the presumption of timely filing in the absence of proof of service.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-4336/2010 {T 0/2}

Urteil vom 21. Juni 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...).

E-4336/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen hat und über Libyen und Italien am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nach - suchte,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches Auseinandersetzungen zwischen der christlichen und der moslemischen Glaubensgemeinschaft anführte und für Einzelheiten auf die Kurzbefragung im B._______ vom 1. April 2010 zu verwiesen ist (vgl. Akten BFM A1/11 S. 5 ff.),

dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,

dass dieser ausführte, er habe verstanden, dass Italien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass er dort trotz Gewährung von Asyl und einer Aufenthaltsbewilligung weder eine Arbeit noch eine Unterkunft gefunden habe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien weg wies,

dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete,

dass zur Begründung der angefochtenen Verfügung angeführt wurde, aufgrund der EURODAC-Treffer (Datenbank/Abgleich von Fingerabdrücken) sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am (...) in (...) il - legal nach Italien eingereist sei und dort am (...) in (...) um Asyl nach - gesucht habe,

E-4336/2010

dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 28. Oktober 2010 zu erfolgen habe,

dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellten, zumal dieser Signatarstaat als Rechtsstaat zur Rückübernahme verpflichtet sei und die Menschenrechte respektiere,

dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl gesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das BFM, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, eventualiter bei einer bereits erfolgten Rücküberstellung die Anweisung an das BFM, die Rückführung zu veranlassen, beantragt,

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dass er des Weiteren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

16. Juni 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2010 beim Gericht ein - gingen,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül - tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde

- mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der angefochtenen Verfügung in den Akten ist praxisgemäss von der Einreichung der Beschwerde innert Frist auszugehen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen

- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs - hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein - tretensentscheides stellen,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und um Asyl nachgesucht hat,

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dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]),

dass eine Antwort auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz vom

13. April 2010 nicht eingegangen und der Termin für die Stellungnahme am 28. April 2010 verfristet ist, was als stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme gilt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy lantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch - liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass an dieser Beurteilung das spekulative Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Überstellung nach Italien eine unzulässige Abschiebung nach Libyen und nach Nigeria, weil Italien mit Libyen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe mit dem Ziel, gemeinsam gegen die illegale Migration vorzugehen, nichts zu ändern vermag,

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dass festzustellen ist, dass das Abkommen zwischen Libyen und Itali - en vom 10. Juni 2009 nicht Personen betrifft, die sich bereits im Euro - päischen Raum befinden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüg - lich nichts zu befürchten hat,

dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthaltsund Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom

30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass sich vor diesem Hintergrund die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne in Italien nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen, zudem seien die dortigen Existenzbedin - gungen auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, als unbehelflich erweisen,

dass des Weiteren angesichts der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers offen bleiben kann, ob dieser dort tatsächlich Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat,

dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein - getreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-

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reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be - schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,

dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4336/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Peter Jaggi

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