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E-4311/2024 • BVGer E-4311/2024 KI-generiert

Asylum Claim Denied: Lack of Credibility Regarding Political Persecution

Geschäftsnummer E-4311/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim from an individual alleging persecution in their home country due to political affiliations and witnessing a death during a forced "patriotic training." The court found the applicant's account lacked credibility, citing inconsistencies in their narrative, improbable recruitment despite a chronic illness, and a vague description of events. The court determined that the applicant failed to establish a well-founded fear of persecution, that deportation was permissible and not unduly burdensome, and thus upheld the rejection of the asylum application and the order for removal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 AsylG, Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Claim Denied: Lack of Credibility Regarding Political Persecution: The court determined that the applicant failed to establish a well-founded fear of persecution, that deportation was permissible and not unduly burdensome, and thus upheld the rejection of the asylum application and the order for removal.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe politische Verfolgung politisches Asyl unentgeltliche Rechtspflege mangelnde Glaubhaftigkeit Abschiebung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 AsylG

The court confirmed the SEM's decision that the appellant's claims did not meet the criteria for credibility required by Art. 7 AsylG.

Art. 44 AsylG

The court upheld the SEM's order for expulsion, stating that refusal of an asylum application generally leads to expulsion, and in this case, no residence permit was granted.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

The court found that the principle of non-refoulement under Art. 5 AsylG did not apply as the appellant failed to demonstrate a risk of persecution in his home country.

Art. 83 Abs. 1 AIG

The court confirmed that the SEM regulates the stay of foreigners according to the provisions on temporary admission if expulsion is not permissible, reasonable, or possible, as per Art. 83 Abs. 1 AIG.

Art. 83 Abs. 3 AIG

The court determined that expulsion was permissible because no Swiss international obligations prohibited the appellant's return to his country of origin.

Art. 83 Abs. 4 AIG

The court found that expulsion was reasonable, as there was no concrete danger in Burundi due to war, civil war, general violence, or medical emergencies, and no individual obstacles to expulsion existed.

Art. 83 Abs. 2 AIG

The court stated that the expulsion is possible as there are no obstacles to its enforcement, as per Art. 83 Abs. 2 AIG.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

The court found that the challenged decision did not violate federal law and correctly and completely established the relevant facts.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court rejected the applications for free legal aid and representation because the appeal was deemed without prospect of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court ordered the appellant to bear the costs of the proceedings.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

The court considered the appeal to be admissible as it was filed in a timely and proper manner.

Art. 111 Bst. e AsylG

The court ruled in single-judge session as the appeal was manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

The court stated that the judgment only required summary reasoning due to the nature of the decision in an evidently unfounded appeal.

Art. 105 AsylG

The court stated that the appellant was entitled to file the appeal as he participated in the proceedings before the lower authority, was particularly affected by the decision, and had a protectable interest in its annulment or amendment.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

The court referenced the definition of a refugee, who is a person exposed to serious disadvantages or has a well-founded fear of such disadvantages in their home country due to race, religion, nationality, membership in a particular social group, or political opinion.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4311/2024

Urteil vom 8. August 2024

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024 / N (…).

E-4311/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Tutsi mit letztem Wohnsitz in der Provinz Bujumbura-Mairie – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) Oktober 2022 auf dem Luftweg nach Äthiopien verliess, von dort via die Türkei sowie die sogenannte Balkanroute am 3. Dezember 2022 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er gemäss Arztbericht vom 17. Dezember 2022 wegen hyperglykämischer Entgleisung bei Diabetes mellitus Typ 1 vom 7. bis zum 17. Dezember 2022 im Stadtspital B._______ hospitalisiert war, dass am 10. Januar 2023 die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen wurden und er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG [SR 142.31] im Wesentlichen ausführte, er habe seinen Heimatstaat im Oktober 2022 verlassen, nachdem er am (…) September 2022 gemeinsam mit seinen Mitschülern vom Chef der Partei Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie (CNDD-FDD) C._______ sowie dem Chef der Jugendorganisation (Imbonerakure) mitgenommen und an einen verlassenen Ort gebracht worden sei, um eine patriotische Ausbildung respektive um eine Ausbildung zur Unterstützung der Soldaten im Kongo zu absolvieren,

dass es ihm wegen seiner Diabeteserkrankung aufgrund des dort erhaltenen Essens am Folgetag schlecht gegangen sei und er sich habe übergeben müssen, wobei er die Leiche eines jungen Mannes gesehen und deswegen von Mitgliedern der Imbonerakure ausgefragt und heftig misshandelt worden sei,

dass der Beschwerdeführer mit seinen Mitschülern am nächsten Tag zurück zur Schule gebracht worden sei, seine Mutter ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands aber noch am selben Tag spätabends ins Krankenhaus gebracht habe,

dass seine Mutter während seines Spitalaufenthalts zweimal von den Imbonerakure nach seinem Verbleib gefragt und ihr gesagt worden sei, er müsse zurückkommen, ansonsten müssten sie ihn verschwinden lassen, weil er zu viel gesehen habe,

dass er sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante aufgehalten und seine Mutter für die Finanzierung seiner Ausreise ein Grundstück verkauft habe,

E-4311/2024

dass der Beschwerdeführer am 10. und 27. März 2023 Arztberichte vom

4. sowie 15. März 2023 einreichen liess, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde und gleichentags die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses informierte, dass am 1. Juni 2023 die neue Rechtsvertretung über ihre Mandatierung informierte und sich mit Schreiben vom 15. Mai 2024 nach dem Stand des Verfahrens erkundigte sowie zum Verfahrensabschluss innert drei Monaten aufforderte, nachdem seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren keine Verfahrensschritte getätigt worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2024 – eröffnet am 7. Juni 2024

– das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

8. Juni (recte: 8. Juli) 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen und subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht am Folgetag den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Asylverfügung angab, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen detailliert sowie ausführlich zu schildern, und seine Ausführungen würden nicht selbst erlebt erscheinen, zumal sie keine konkreten Einzelheiten, subjektiven Eindrücke oder allfällige Komplikationen enthalten würden, dass er einerseits die Umstände seines Leichenfunds wie auch den Tag seiner Rückkehr von der Ausbildung uneinheitlich dargestellt habe und andererseits nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Diabeteserkrankung rekrutiert worden sei, obwohl seinen Aussagen zufolge eigentlich nur junge Leute in D._______ rekrutiert worden seien, die "fit und kräftig" gewesen seien,

dass Letzteres insbesondere deshalb bemerkenswert sei, weil zwei seiner Mitschüler nicht mitgenommen worden seien, weil sie für "nicht fit genug" gehalten worden seien,

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dass weiter unlogisch erscheine, die Imbonerakure hätten ihn zunächst nach Hause gelassen, um ihn kurze Zeit später dort wieder aufzusuchen, dass eine Verwechslung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunftsprovinz zwar habe aufgeklärt werden können, diese aber nicht nachvollziehbar sei, nachdem er sein gesamtes Leben in dieser Region verbracht habe,

dass keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, weil die Sicherheitslage in der Provinz Bujumbura-Mairie als stabil zu bezeichnen sei, der Beschwerdeführer jung, ohne familiäre Verpflichtungen sei und er die Schule bis zur (…) Klasse besucht habe, dass weiterhin von der familiären Unterstützung auszugehen sei, womit seine Rückkehr keine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte, nachdem sowohl Diabetes mellitus Typ 1 als auch psychische Beschwerden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers behandelbar seien und es ihm sodann freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen,

dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen in seiner Beschwerde entgegenbrachte, die Verknüpfung der Vorinstanz zwischen den den Sachverhalt betreffenden Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung sei unlogisch, zumal nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er die Ereignisse zwar in sachlicher, strikt chronologischer Reihenfolge dargelegt habe, seine Aussagen aber nicht erlebnisbasiert erscheinen würden, dass die durch die Vorinstanz ins Feld geführten vermeintlichen Widersprüche jedenfalls nicht den wesentlichen Kern seiner Vorbringen betreffen würden,

dass das Argument, es sei ungereimt, dass die Imbonerakure ihn trotz seiner Erkrankung ausgewählt hätten, nicht zu überzeugen vermöge, nachdem die Einschätzung der Fitness der Schüler nicht durch diese erfolgt sei, sondern durch die Imbonerakure,

dass durchaus denkbar sei, die Imbonerakure hätten ihn trotz seines Leichenfundes zunächst nur eingeschüchtert und nach Hause zurückkehren lassen, um dadurch weniger Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, als ihn als einzigen der Klasse dort zu behalten,

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dass schliesslich willkürlich erscheine, wenn die Vorinstanz aus einem Übersetzungsfehler einen Widerspruch konstruiere und dies mittels einer Protokollierung durch digitale Medien hätte verhindert werden können, dass er folglich seine Furcht vor einer Gefährdung von Leib und Leben glaubhaft dargetan habe, nachdem die Imbonerakure eine bedeutende Rolle in der politischen Machtausübung der in Burundi machthabenden Partei CNDD-FDD spielen würden und bekannt seien für ihre gewaltsamen sowie einschüchternden Taktiken gegenüber politischen Gegnern und Zivilisten,

dass diese ihre Mitglieder intensiven Schulungsprogrammen in "Patriotismus" unterziehe sowie paramilitärische Trainings organisiere und auch er einer solchen "Schulung" unterzogen sowie damit höchstwahrscheinlich fichiert worden sei,

dass er keine Möglichkeit habe, wegen dieser Verfolgungsmassnahmen bei den heimatlichen Behörden um effektiven Schutz nachzusuchen, und er aufgrund des flächendeckenden Einflusses der CNDD-FDD sowie der Imbonerakure auf das gesamte burundische Staatsgebiet über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge,

dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nachweislich erlebten Folterung durch Mitglieder der Imbonerakure unzulässig oder wegen der prekären Sicherheitslage in Burundi zumindest unzumutbar sei, dass er sein Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz damit begründete, die Vorinstanz habe eine materielle Prüfung seines Asylgesuchs komplett unterlassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, die angefochtene Verfügung zu kassieren, nachdem sich das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers einlässlich mit seinen Aussagen auseinandersetzte und nachvollziehbar begründete, aus welchen Gründen seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalte, dass daher keine Gehörsverletzung zu erkennen und dieses Eventualbegehren abzuweisen ist,

dass nach Durchsicht der Verfahrensakten die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugend erscheinen, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist,

dass das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, es erscheine ungereimt, die Imbonerakure hätten den an Diabetes erkrankten Beschwerdeführer ausgewählt, obwohl sie eigentlich nur "fitte und kräftige" junge Leute habe rekrutieren wollen und deshalb zwei seiner Mitschüler nicht mitgenommen worden seien,

dass sich weitere Zweifel an der Authentizität seiner Ausführungen aus der vagen Beschreibung der Örtlichkeit sowie der Umgebung und insbesondere aus der realitätsfern sowie oberflächlich geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem angeblichen Leichenfund (vgl. SEM-act. A17 ad F80) ergeben,

dass widersprüchlich erscheint, soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Imbonerakure hätten ihn trotz des Leichenfunds und der darauffolgenden heftigen Misshandlungen mit den Mitschülern nach Hause zurückkehren lassen, ihn aber bereits einige Tage später zu Hause aufgesucht, weil er über viele Informationen verfügt habe,

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dass einerseits nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer infolge des Leichenfunds über viele Informationen verfügen soll, die für die bekanntermassen gewaltbereiten Imbonerakure (vgl. Beschwerde S. 13) heikel sein könnten, und andererseits auffällt, dass der Beschwerdeführer weder über Reaktionen seiner Mitschüler noch seiner Mutter auf die hefigen Misshandlungen mit einem Schlagstock berichtete, die sogar zu einem Spitalaufenthalt geführt hätten (vgl. SEM-act. A17 ad F80 f.), dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, es wäre den Mitschülern aufgefallen, wäre er als Einziger nicht zurückgekehrt, nicht zu überzeugen vermögen, weil die angeblichen heftigen Misshandlungen des Beschwerdeführers, die sogar zu einem Spitalaufenthalt geführt hätten, zumindest aufgefallen wären und die Imbonerakure damit genauso Aufmerksamkeit erregt hätten,

dass insgesamt mit dem SEM festzustellen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers substanzlos geblieben sind und nicht selbst erlebt erscheinen,

dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Imbonerakure ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, womit es diesem nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Burundi zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi ausgeht, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.),

dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihn bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt hat (vgl. a.a.O. ad F35 ff., F48, F56, F61), sodass er seine Diabeteserkrankung erneut wird behandeln lassen können,

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dass es ihm im Übrigen als jungen Mann im erwerbstätigen Alter mit zumindest grundlegender Schulbildung zumutbar sein dürfte, nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat ins Erwerbsleben einzusteigen, dass folglich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Burundi aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4311/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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