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E-4309/2012 • BVGer E-4309/2012 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed: Prior Application and Lack of New Circumstances

Geschäftsnummer E-4309/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not accept an asylum application and to order expulsion because the applicant had previously undergone an unsuccessful asylum process in Switzerland and the new application was submitted only after his arrest and impending deportation, without providing evidence of new circumstances justifying refugee status or temporary protection. The court found no indication that the applicant would face persecution or mistreatment upon return to his home country, making the expulsion permissible, reasonable, and feasible. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied due to the case's lack of merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2012

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfolgung Flüchtling Gesetzlicher Schutz Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 Bst
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
Art. 48 VwVG
Cited in paragraph 1 to establish that the applicant is legitimately entitled to appeal as the addressee of the decision.
Art. 52 VwVG
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art.
Art. 108 Abs. 2 AsylG
Cited in paragraph 1 to establish that the appeal was filed in a timely and compliant manner.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
Cited in paragraph 6 as the basis for rejecting the appeal because the contested decision does not violate federal law and no other grounds for appeal are met.
Art. 111 Bst
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.
Art. 53 VwVG
Cited in paragraph 2.3 as the basis for denying the request for an extension of time to supplement the appeal, as the case does not present exceptional scope or particular difficulty.
Art. 32 Abs. 2 Bst
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited in paragraph 6 as the basis for rejecting the appeal because the contested decision does not violate federal law and no other grounds for appeal are met.

Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

Cited in paragraph 3.1 as the legal provision according to which asylum applications are not admitted if the applicant has already unsuccessfully gone through an asylum procedure in Switzerland, or if they have returned to their country of origin during a pending asylum procedure.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited in paragraph 4 as the basis for the Federal Office ordering expulsion from Switzerland when it rejects or does not admit an asylum application.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in paragraph 5.1 as the provision according to which the Federal Office regulates the alien's status by the legal provisions on temporary admission if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited in paragraph 5.4 to justify that expulsion is possible as the applicant must obtain the necessary travel documents from the competent representation of their home country.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited in paragraph 5.2 to establish that expulsion is impermissible if Switzerland's international obligations prevent the alien's travel to their country of origin, home country, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited in paragraph 5.3 to state that expulsion may be unreasonable if the alien is concretely endangered in their home or origin country due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergency.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG

Cited in paragraph 7 as the basis for denying the request for free legal aid and the appointment of a lawyer because the request is considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in paragraph 7 as the basis for ordering the applicant to bear the costs of the proceedings.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited in paragraph 7 as the basis for setting the costs of the proceedings at Fr. 600.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited in paragraph 2.2 to justify that the appeal is to be treated with summary reasoning in a single-judge proceeding with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG

Cited in paragraph 2.2 to justify that the appeal is to be treated with summary reasoning without further discussion.

Art. 53 VwVG

Cited in paragraph 2.3 as the basis for denying the request for an extension of time to supplement the appeal, as the case does not present exceptional scope or particular difficulty.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited in paragraph 1 to establish that the appeal was filed in a timely and compliant manner.

Art. 48 VwVG

Cited in paragraph 1 to establish that the applicant is legitimately entitled to appeal as the addressee of the decision.

Art. 31 VGG

Cited in paragraph 1 as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions under Art. 5 VwVG.

Art. 5 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited in paragraph 1 to establish that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.

Art. 5 VwVG

Cited in paragraph 1 as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4309/2012

Urteil vom 23. August 2012

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2012 / N (…).

E-4309/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2002 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2003 ablehnte. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. August 2004 ab. Am 15. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch bei der ARK ein, welche das Verfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 als gegenstandslos abschrieb. Der Beschwerdeführer ist laut Meldung des Migrationsamts des Kantons Obwalden vom 29. Oktober 2009 seit dem 19. Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltsortes.

B. Am 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein, nachdem er zuvor verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Gleichentags hat das BFM die kantonale Behörde angewiesen, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren. Am 16. September 2011 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt.

C. Mit Verfügung vom 2. August 2012 – eröffnet am 10. August 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

D. Mit Eingabe vom 17. August 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 2. August 2012 aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Frist von drei Wochen zur Beibringung weiterer Beweismittel, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4309/2012

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

2.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist von drei Wochen zur Beibringung weiterer Beweismittel. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Der Fall weist weder einen aussergewöhnliche Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, die eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeergänzung rechtfertigen würde (Art. 53 VwVG).

3.

3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E-4309/2012

3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

3.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 2. August 2012 einlässlich begründet, weshalb die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge bereits seit 5 Jahren im Besitz des (…) ausgestellten Haftbefehls und hätte schon viel früher ein neues Asylgesuch einreichen können. Seine Begründung, er sei davon ausgegangen, dass er nur alle fünf Jahre ein Asylgesuch einreichen dürfe, kann nicht überzeugen, zumal er das zweite Asylgesuch erst einreichte, nachdem er verhaftet wurde und ihm der Vollzug der Wegweisung drohte. Der Beweiswert des Haftbefehls ist überdies zweifelhaft, da als Haftgrund "Die Erschleichung einer Identitätskarte aufgrund falscher Angaben" aufgeführt wird. Die Begründung des Beschwerdeführers, der Haftgrund sei nur vorgeschoben, um ihn für seine politischen Aktivitäten zur Rechenschaft zu ziehen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer belegt seinen politischen Aktivismus sowie seine Mitgliedschaft bei der marxistisch-leninistischen Partei (MLKP) in keiner Art und Weise. Auch das Schreiben des türkischen Anwaltes kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Dem Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Haftbefehls nach wie vor in der Türkei gesucht werde.

Da keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen, ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.

4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das

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Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

5.

5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Anwaltes kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4309/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

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