Federal Administrative Court Dismisses Asylum Claim, Upholds Removal Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed an asylum application and upheld the order for removal from Switzerland. The court found that the applicant had not substantiated their claims of persecution, merely repeating arguments made during the initial proceedings without engaging with the reasoning of the migration office's decision. Consequently, the court determined the appeal to be obviously unfounded, rejected the request for free legal aid, and imposed court costs on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Federal Administrative Court Dismisses Asylum Claim, Upholds Removal Order: The court found that the applicant had not substantiated their claims of persecution, merely repeating arguments made during the initial proceedings without engaging with the reasoning of the migration office's decision. Consequently, the court determined the appeal to be obviously unfounded, rejected the request for free legal aid, and imposed court costs on the applicant.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for imposing costs on the appellant.
Cited for the amount of the court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-43/2009 {T 0/2}
Urteil vom 12. Januar 2009
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2008 / N (...).
E-43/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
E-43/2009
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuches, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
E-43/2009
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 9. Oktober 2008, der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. November 2008 und auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Wegweisung zu verfügen sowie der Vollzug anzuordnen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe einzig seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und anführt, er sei Flüchtling im Sinne der FK und es bestehe eine begründete Furcht, er werde bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden,
dass sich die substanzlose Beschwerde in keiner Weise mit der Argumentation der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern diese Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- den B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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