Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-429/2013 • BVGer E-429/2013 KI-generiert

Federal Office for Migration v. Tibetan Asylum Seeker

Geschäftsnummer E-429/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought asylum in Switzerland, claiming to be of Tibetan ethnicity from China and facing persecution. The Federal Office for Migration (BFM) rejected the asylum claim, stating the applicant's account lacked credibility and was not asylum-relevant, and ordered their removal. The Federal Administrative Court found that the BFM's reasoning, which involved a substantive assessment of the asylum claim, contradicted its own decision to not enter the case. Because the BFM's decision to deny entry was based on an improper substantive review, the court overturned the BFM's decision and remitted the case for a new assessment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Federal Office for Migration v. Tibetan Asylum Seeker: The Federal Office for Migration (BFM) rejected the asylum claim, stating the applicant's account lacked credibility and was not asylum-relevant, and ordered their removal. The Federal Administrative Court found that the BFM's reasoning, which involved a substantive assessment of the asylum claim, contradicted its own decision to not enter the case. Because the BFM's decision to deny entry was based on an improper substantive review, the court overturned the BFM's decision and remitted the case for a new assessment.

Schlagwörter

KI-generiert
asylrelevante Verfolgung Abschiebung Verwaltungskosten Asylgesuch tibetischer Herkunft Freizügigkeitsgarantie Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 AsylG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against BFM decisions in asylum matters and for the complainant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as a procedural rule for entering a complaint that is submitted in time and in the correct form.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited as a procedural rule for entering a complaint that is submitted in time and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding manifestly well-founded appeals by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for waiving written proceedings in this case.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for only needing to provide a summary justification for the decision.

Art. 3 AsylG

Cited in the reasoning as a substantive ground for the BFM's refusal of asylum, but not explicitly in the dispositive.

Art. 7 AsylG

Cited in the reasoning as a substantive ground for the BFM's refusal of asylum, but not explicitly in the dispositive.

Art. 5 VwVG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against BFM decisions.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as a basis for the complainant's standing to appeal.

Art. 52 VwVG

Cited as a procedural rule for entering a complaint that is submitted in time and in the correct form.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for not imposing court costs in this case due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited as the basis for not imposing court costs in this case due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the right to party compensation for necessary costs incurred by the prevailing party.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited as a basis for the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters, as the exception for extradition requests does not apply.

Art. 31 VGG

Cited as part of the legal framework defining the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 32 VGG

Cited as part of the legal framework defining the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 33 VGG

Cited as part of the legal framework defining the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 7 VGKE

Cited as the basis for the right to party compensation for necessary costs incurred by the prevailing party.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

The dispositive explicitly states that no procedural costs are to be levied.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

The dispositive explicitly states that no party compensation is to be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-429/2013

Urteil vom 5. Februar 2013

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien A._______, angeblich China, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).

E-429/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sich dabei als chinesischer Staatsangehöriger mit rubrizierter Identität zu erkennen gab,

dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juni 2011 im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 1. Juli 2011 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, zur tibetischen Volksgruppe zu gehören, stets im tibetischen C._______ (D._______) gelebt zu haben und seit Dezember 2010 durch die Geheimpolizei verfolgt zu sein, weshalb er am 10. Januar 2011 China in Richtung Nepal verlassen habe,

dass er weder Reisenoch Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab,

dass das BFM am 15. Juli 2011 eine "Lingua"-Expertise zwecks Verifizierung der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers durchführte, dass das hierzu angefertigte Gutachten vom 12. September 2011 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Kreis D._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 25. Oktober 2011 in mündlicher Form gewährten rechtlichen Gehörs an seinen Angaben festhielt,

dass das BFM mit Verfügung vom "22. Januar 2012" (recte wohl 22. Januar 2013) – beim BFM ausgegangen am 23. Januar 2013 und eröffnet am 24. Januar 2013 – gemäss Dispositiv auf das Asylgesuch nicht eintrat beziehungsweise gemäss den Erwägungen in Anwendung der Art. 3 und

7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist bis zum 19. März 2013 ansetzte, dass das Bundesamt seinen Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen des seine wahre Identität verheimlichenden Beschwerdeführers würden mangels Glaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz den Anforderungen zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb das Asylgesuch "abzulehnen" sei,

E-429/2013

dass es in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nach "Art. 105 Abs. 1" und Art. 108 Abs. 2 AsylG hinwies, dass der Beschwerdeführer mit (durch einen bevollmächtigten Laienvertreter verfassten) Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Januar 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat und darin sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, und (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in der Begründung seine Herkunft aus Tibet und seine Eigenschaft als ein aus politischen Motiven verfolgter Flüchtling bekräftigt sowie die Unrechtmässigkeit des Nichteintretensund des Wegweisungsentscheides rügt, zumal dessen Vollzug nicht durchführbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 29. Januar 2013 bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte, den Poststempel vom 28. Januar 2013 tragende und sich hinsichtlich der Anträge zwar

E-429/2013

wenig systematisch, aber in den Stossrichtungen dennoch klar präsentierende Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege jenes Rechtsverhältnis ist, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es überhaupt strittig ist, wogegen der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf,

dass daher bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), wogegen sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen),

dass vorliegend offensichtlich das gesamte durch die angefochtene Verfügung erfasste Rechtsverhältnis strittig ist, jedoch aufgrund des soeben Gesagten auf die sinngemässen Anträge betreffend Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, da in der Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde und nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar ist, E-429/2013

dass demgegenüber die Begründung grundsätzlich nicht anfechtbar ist, es sei denn, das Dispositiv verweise ausdrücklich auf die Erwägungen, welche dann zu dessen Bestandteil werden und anfechtbar sind, soweit sie zum Streitgegenstand gehören (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff. mit Hinweisen; statt vieler: vgl. BGE

136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011

E. 1.2.1),

dass die Prüfung von Amtes wegen vorliegend zum augenfälligen Schluss führt, dass sich der vorliegende Nichteintretensentscheid auf eine nicht bundesrechtskonforme Begründung abstützt, dass nämlich die Erkenntnis, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz den gesetzlichen Anforderungen von Art. 7 und Art. 3 AsylG zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und das Asylgesuch entsprechend abzulehnen sei, eine materielle ist,

dass diese materielle Begründung rechtslogisch ein vorgängiges Eintreten auf das Asylgesuch voraussetzt, vorbehältlich den (vorliegend nicht relevanten) Sonderfall des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG,

dass somit die vorliegende Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) der darauf basierenden Begründung klar widerspricht und dementsprechend auch die Rechtsmittelbelehrung nicht gesetzeskonform ist, dass die weiteren Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsund Vollzugsanordnung) akzessorisch untrennbar mit der Dispositivziffer 1 in Zusammenhang stehen und daher ebenfalls aufzuheben sind,

dass die Beschwerde infolgedessen im Rahmen des Eintetensanspruchs gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

E-429/2013

dass vorliegend insbesondere auch kein Anlass zur Kostenauferlegung betreffend jene Anträge besteht, auf die das Bundesverwaltungsgericht gar nicht eingetreten ist (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung), da die Formulierung der Anträge nicht in erster Linie durch den Umstand der Einsetzung eines blossen Laienvertreters eher konfus ausgefallen ist, sondern offensichtlich aufgrund der erkannten krassen formellen Mängel der vorinstanzlichen Verfügung, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem nicht durch einen professionellen Rechtsvertreter vertretenen, eine bloss zweiseitige Rechtsschrift vorlegenden und keine Parteientschädigung beantragenden Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren offensichtlich keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-429/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand: