Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-4282/2012 • BVGer E-4282/2012 KI-generiert

Asylum Seekers' Canton Assignment Appeal Denied Due to Insufficient Family Unity Claim

Geschäftsnummer E-4282/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Asylum seekers appealed their assignment to a canton, arguing that their transfer to a different canton would allow a brother living there to assist with the care of an elderly relative. The court upheld the assignment, finding that the applicants had not demonstrated a violation of the principle of family unity as required for such appeals, especially since the brother was an adult not part of the nuclear family and the applicant had previously stated that assignment to any canton would be acceptable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Seekers' Canton Assignment Appeal Denied Due to Insufficient Family Unity Claim: The court upheld the assignment, finding that the applicants had not demonstrated a violation of the principle of family unity as required for such appeals, especially since the brother was an adult not part of the nuclear family and the applicant had previously stated that assignment to any canton would be acceptable.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienasyl Grundsatz der Familieneinheit Abtretung einer Forderung Familienwanderung verspätetes Asylgesuch Asylgesuch eines türkischen Kurden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
Art. 6 AsylG
37 VGG und Art. 6 AsylG),
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundesamtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 27 Abs. 3 AsylG
dass von den Beschwerdeführenden sinngemäss eine solche Verletzung geltend gemacht wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte Rügegrund angerufen wird (vgl.
Art. 108 Abs. 1 AsylG
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Art. 111 Bst
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of costs on the appellants.

Art. 1-3 VGKE

Cited as the basis for determining the amount of costs imposed on the appellants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4311/2012 E-4282/2012

Urteil vom 30. August 2012

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien A._______, geboren (…), und (…)

B._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 (...), Vorinstanz.

Gegenstand Kantonszuweisung;

Verfügungen des BFM vom 2. und 3. August 2012 N (…) und N (…).

E-4282/2012 E-4311/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2012 im C._______ um Asyl nachsuchten und daselbst am 17. Juli 2012 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden, dass ihnen anlässlich der Kurzbefragungen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit (…) respektive (…) für die Durchführung ihrer Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,

dass der Beschwerdeführer (...) bei seiner Befragung den Wunsch äusserte, mit seiner (...) (Beschwerdeführerin […]) zu seinem im Kanton (...) wohnhaften Bruder (...) transferiert zu werden, wenn dies möglich sei, dass er im Anschluss an die Kurzbefragung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuweisung in einen anderen Kanton vorbrachte, er habe nur darauf hingewiesen, dass sein Bruder (...) im Kanton (...) lebe, wenn eine Zuweisung in diesen Kanton nicht möglich sei, sei dies kein Problem,

dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom

2. und 3. August 2012 für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton (...) zuwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,

dass das Bundesamt dem Gericht mit Übermittlungsformular vom 16. August 2012 eine von den Beschwerdeführenden mit Hilfe von (...) verfasste Beschwerde vom 10. August 2012 (Eingangsstempel Vorinstanz: 13. August 2012) übermittelte,

dass die Beschwerdeführenden beantragen, sie seien unter Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 2. und 3. August 2012 dem Kanton (...) zuzuweisen, weil der Beschwerdeführer (...) seiner alten und kranken (...) ohne Unterstützung seines Bruders (...) nicht viel helfen könne, dass der Instruktionsrichter am 23. August 2012 den Eingang der Beschwerden bestätigte,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – abschliessend über Beschwerden gegen Ver-

E-4282/2012 E-4311/2012

fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 107 Abs. 1 [letzter Satz] AsylG),

dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundesamtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 [letzter Satz] AsylG),

dass von den Beschwerdeführenden sinngemäss eine solche Verletzung geltend gemacht wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte Rügegrund angerufen wird (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2), dass daher auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das Bundesamt die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass es die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeit und besonders

E-4282/2012 E-4311/2012

betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone verteilt (Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass die Beschwerdeführenden geltend machen, der in (…) (Kanton [...]) wohnhafte (...) könne den Beschwerdeführer (...) bei der Betreuung seiner (...) unterstützen, wenn sie dem Kanton (...) zugewiesen würden, dass dieses Vorbringen auch nicht geeignet ist, den Zuweisungsentscheid des BFM als unrechtmässig erscheinen zu lassen, dass in dieser Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer (...) zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt wurde und dieser angeführt hat, wenn eine Zuweisung in den Kanton (...) nicht möglich sei, sei dies kein Problem, dass angesichts dieser Sachlage der Verweis in der Formularverfügung vom 3. August 2012 auf die gesetzlichen Bestimmungen den formalen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung zu entsprechen vermag (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3),

dass vorliegend kein Anlass zur Annahme besteht, zwischen den Beschwerdeführenden und dem im Kanton (...) wohnhaften (...), der als erwachsene Person offenkundig nicht der Kernfamilie angehört, bestünde eine enge familiäre Bindung im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses,

dass deshalb bei einer solchen Konstellation eine Berufung auf den Schutzbereich der Einheit der Familie ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 4.1),

dass von den Beschwerdeführenden im Ergebnis keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie dargelegt, sondern blosse Nützlichkeitsüberlegungen angestellt werden, welchen nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG keine Relevanz zukommt, dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen des BFM vom 2. und 3. August 2012 abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-4282/2012 E-4311/2012

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4282/2012 E-4311/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

Versand: