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E-428/2013 • BVGer E-428/2013 KI-generiert

Asylum Rejection Annulled for Factual Deficiencies

Geschäftsnummer E-428/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court annulled the Federal Office for Migration's (BFM) decision to reject an asylum application and order expulsion, remanding the case for a new decision. The BFM had systematically stopped imposing departure deadlines for Sri Lankan Tamils due to concerns about their re-entry into Sri Lanka, suggesting that the factual basis for the original decision was incomplete and required reassessment. The court found that it was not its role to conduct initial fact-finding, emphasizing that its function was to review administrative decisions and that failing to do so would deprive the applicant of an instance.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG; Asylum Rejection Annulled for Factual Deficiencies: The BFM had systematically stopped imposing departure deadlines for Sri Lankan Tamils due to concerns about their re-entry into Sri Lanka, suggesting that the factual basis for the original decision was incomplete and required reassessment. The court found that it was not its role to conduct initial fact-finding, emphasizing that its function was to review administrative decisions and that failing to do so would deprive the applicant of an instance.

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Sachverhaltsgrundlage materielle Überprüfung Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs absolute Nichtigkeit des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to award a party indemnity for necessary and proportionate costs.

Art. 63 VwVG

Used to state that no costs are to be levied in this case.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to establish the scope of review of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Justifies the treatment of the appeal by a single judge with the consent of a second judge due to its obvious merits.

Art. 31 VGG

Confirms the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against administrative acts.

Art. 48 VwVG

Establishes the appellant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Used to confirm that the appeal was filed within the statutory time limit and in the prescribed form.

Art. 52 VwVG

Used to confirm that the appeal was filed within the statutory time limit and in the prescribed form.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-428/2013

Urteil vom 28. Januar 2014

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Vera Gross, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).

E-428/2013

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Juli 2009 mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg und gelangte über Dubai und Italien in einem Auto am 15. Juli 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.

B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 – eröffnet am 27. Dezember 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen das Replikrecht zu gewähren.

D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setze ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-, welchen er am 18. Februar 2013 fristgemäss leistete.

E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer einen vorläufigen Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie C._______ vom 15. Februar 2013 zu den Akten reichen.

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F. In ihrem Schreiben vom 25. Februar 2013 führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Februar 2013 aufgrund von Selbstgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erneut in die Psychiatrie D._______ eingewiesen worden, weshalb das Verfahren vorläufig pendent zu halten sei.

G. Mit Eingabe vom 5. März 2013 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht legen.

H. In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2013 – welche dem Beschwerdeführer am 11. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Schreiben vom 19. April 2013 stellte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht in Aussicht. Gleichzeitig reichte sie ein von ihr in Auftrag gegebenes Schreiben eines Nachbars des Beschwerdeführers ein.

J. Mit Zwischenverfügungen vom 25. April 2013 und vom 21. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen detaillierten ärztlichen Bericht, welcher Aufschluss über seine psychischen Probleme, deren Heilungsverlauf sowie zur Heilbarkeit seiner Beschwerden gebe, einzureichen.

K. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 30. Mai 2013 der Psychiatrie D._______ sowie eine Entbindungserklärung der ärztlichen Schweigepflicht vom 22. Mai 2013 zu den Akten legen.

L. Am 3. Dezember 2013 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs belegend, zu den Akten.

E-428/2013

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-

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fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Dezember 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlingsund Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4).

3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.

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4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art.

15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rückweisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-428/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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